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BGH Beschluss vom 28.01.2005 - 2 StR 555/04

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Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 08.09.2004)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. September 2004 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen II. 5. bis 16. entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Der Schuldspruch war in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang abzuändern. Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf den Strafausspruch, zumal sich der Unrechtsgehalt der Tat nicht ändert und das Tatgericht die Strafe dem auch bei korrekter rechtlicher Würdigung zutreffenden Rahmen des § 30 a Abs. 3 BtMG entnommen hat. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen II.5. bis 16. der Urteilsgründe ist ein unselbständiger Teilakt des bewaffneten Handeltreibens, wenn sie – wie hier – im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes erfolgt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: „wer … ohne Handel zu treiben, einführt” (BGH NStZ 2003, 440; 2004, 111; NStZ-RR 1997, 144 jew. m.w.N.). In Betracht können allenfalls die zum Eigenverbrauch eingeführten Mengen kommen; bei diesen handelt es sich jedoch jeweils nur um geringe Mengen, so daß das Merkmal der „nicht geringen Menge” des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht vorliegt. Der tateinheitliche Schuldspruch hatte deshalb insoweit zu entfallen.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Detter, Bode, Otten, Rothfuß

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2556682

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