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BGH Beschluss vom 27.10.2003 - II ZA 9/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlassinsolvenzverfahren. Freigabe eines zwangsverwalteten Wohnungseigentums aus dem Insolvenzbeschlag durch den Insolvenzverwalter mit Aufnahmebefugnis der Erben des Schuldners nur bei Aktivprozessen und Passivprozessen mit Aussonderung und abgesonderter Befriedigung § 86 InsO

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Insolvenzverwalter kann nicht einen gem. § 240 ZPO unterbrochenen Passivprozess über eine Insolvenzforderung zur Aufnahme durch den Gemeinschuldner "freigeben".

 

Normenkette

ZPO § 240

 

Verfahrensgang

OLG Hamburg

LG Hamburg

 

Tenor

Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Antragsteller sind die Erben des vormaligen Beklagten zu 7 und Revisionsklägers in der Sache II ZR 144/00, den das Berufungsgericht gesamtschuldnerisch mit weiteren Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz an die Kläger zu 2, 3, 9, 11, 13 und 14 wegen Verlustes ihrer Einlagen als stille Gesellschafter einer in Konkurs gegangenen Aktiengesellschaft verurteilt hat. Das ihn betreffende Revisionsverfahren ist nach seinem Tod infolge Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens am 25.6.2001 unterbrochen worden (§ 240 ZPO). Die Antragsteller beantragen nunmehr Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren mit dem Vortrag, der Insolvenzverwalter habe am 4.6.2002 "den Rechtsstreit aus dem Insolvenzbeschlag gegenüber den Erben freigegeben".

II. Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die von den Antragstellern beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114 ZPO). Die Antragsteller sind infolge des nach ihrem Vortrag noch nicht beendeten Insolvenzverfahrens für das von ihnen beabsichtigte Revisionsverfahren schon nicht prozessführungsbefugt.

1. Gemäß § 240 ZPO kann das Verfahren nur nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen werden. Da der Rechtsstreit nunmehr gegen den Nachlass gerichtete Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) betrifft, können diese gem. § 87 InsO von den Klägern als Insolvenzgläubigern nur im Wege der Anmeldung zur Insolvenztabelle (§§ 174 ff. InsO) weiterverfolgt werden (vgl. Feiber in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 240 Rz. 34; Siegmann in MünchKomm/InsO, § 325 Rz. 10). Selbst wenn man unterstellt, dass die vorläufig vollstreckbar titulierten Klageforderungen in entsprechender Weise angemeldet und im Prüfungstermin (§ 176 f. InsO) von dem Insolvenzverwalter oder einem anderen Gläubiger bestritten worden sind, wären gem. §§ 179 Abs. 2, 180 Abs. 2 InsO nur diese und gem. §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 2 InsO die Kläger (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.1965 - VII ZR 15/65, NJW 1965, 1523) zur Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits befugt. Eine Aufnahmebefugnis des Insolvenzschuldners (hier also der Antragsteller) besteht selbst dann nicht, wenn allein er die Forderung im Prüfungstermin bestritten hat (vgl. Schumacher in MünchKomm/InsO, § 184 Rz. 5m. w. N.; vgl. auch Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 144 Rz. 6).

2. Eine Aufnahmebefugnis der Antragsteller ergibt sich auch nicht daraus, dass nach ihrem Vortrag der Insolvenzverwalter "den Rechtsstreit aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben" haben soll. Abgesehen davon, dass aus den Prozesskostenhilfeunterlagen lediglich die Freigabe eines unter Zwangsverwaltung stehenden Wohnungseigentums der Antragsteller ersichtlich ist, kommt die Freigabe eines Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter mit der Folge einer Aufnahmebefugnis des Schuldners nur in Betracht, wenn es sich um einen Aktivprozess über einen zur Vermehrung der Teilungsmasse dienlichen Anspruch (§ 85 InsO; vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 240 Rz. 10 f.) oder um einen Passivprozess der in § 86 InsO bezeichneten Art (z. B. Aussonderung, abgesonderte Befriedigung) handelt (vgl. Schumacher in MünchKomm/InsO, § 86 Rz. 26 f.; zu den entsprechenden §§ 10, 11 KO vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1965 - Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51), wobei im letzteren Fall der Insolvenzverwalter zugleich den streitbefangenen Gegenstand aus der Masse freigegeben haben muss (BGH, Beschl. v. 10.10.1973 - VIII ZR 9/72, NJW 1973, 2065). Ein Fall dieser Art liegt hier nicht vor. Das Wohnungseigentum der Beklagten ist im vorliegenden Passivprozess nicht streitbefangen (i. S. von § 86 Abs. 1 InsO). Der Rechtsstreit betrifft vielmehr einfache Insolvenzforderungen der Kläger (§ 38 InsO) und kann daher nur nach Maßgabe der §§ 179 ff. InsO aufgenommen (vgl. oben a), nicht aber von dem Insolvenzverwalter an die Antragsteller "freigegeben" werden, weil seine Verfügungsbefugnis gem. § 80 Abs. 1 InsO sich nicht auf die streitbefangenen Ansprüche der Kläger erstreckt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1064808

BB 2003, 2538

DB 2004, 379

BGHR 2004, 118

EBE/BGH 2003, 378

NJW-RR 2004, 136

KTS 2004, 138

WM 2003, 2429

WuB 2004, 173

WuB 2004, 199

ZIP 2003, 2271

DZWir 2004, 82

InVo 2004, 105

MDR 2004, 231

NZI 2004, 54

Rpfleger 2004, 118

VuR 2004, 24

ZInsO 2004, 88

ProzRB 2004, 70

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