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BGH Beschluss vom 27.08.2008 - 2 StR 260/08

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Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 06.08.2007)

 

Tenor

1. Die Anträge des Angeklagten S. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. August 2007 mit Verfahrensrügen werden als unzulässig verworfen.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. August 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat die Angeklagten der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Den Angeklagten S. hat es zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren, den Angeklagten B. zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die Sachrüge und auf Verfahrensrügen gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

Rz. 2

1. Die Anträge des Angeklagten S. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen sind unzulässig.

Rz. 3

Hinsichtlich der im Schriftsatz vom 11. Januar 2008, eingegangen beim Landgericht am selben Tage, erhobenen Verfahrensrüge kommt eine Wiedereinsetzung schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die Rüge nach dem eigenen Vortrag von Rechtsanwältin H. durch bereits in der Hauptverhandlung vom 6. August 2007 überreichte Kopien und damit innerhalb der am 10. Januar 2008 abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist geltend machen ließ.

Rz. 4

Was die im Schriftsatz vom „10. Januar 2008”, eingegangen beim Landgericht am 12. Februar 2008, der Rechtsanwältin H. bzw. in dem undatierten Schriftsatz der Rechtsanwältin Bö., beim Landgericht eingegangen am 11. Februar 2008, erhobenen Verfahrensrügen betrifft, liegt zwar eine besondere Verfahrenslage vor, bei der ausnahmsweise zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO formgerecht begründeten Verfahrensrüge in Betracht kommt (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 12; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 44 Rdn. 7 ff.). Denn den Verteidigerinnen war trotz mehrerer Nachfragen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine – insoweit erforderliche – Einsicht in das Protokoll der Hauptverhandlung ermöglicht worden. Nach Erhalt der Kopien des Hauptverhandlungsprotokolls am 23. Januar 2008 haben die Verteidigerinnen die Verfahrensrügen jedoch entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO erst am 11. bzw. 12. Februar 2008 und damit nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von einer Woche nachgeholt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 – 3 StR 173/08).

Rz. 5

Im Übrigen hätten die Verfahrensrügen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch im Fall ordnungsgemäßer Anbringung keinen Erfolg gehabt.

Rz. 6

2. Die sich auf den dritten Befangenheitsantrag vom 6. August 2007 beziehende Rüge des Angeklagten B. (Revisionsbegründung von Rechtsanwältin St.-Br.) ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht vor dem Hintergrund des bisherigen Prozessgeschehens an dem betreffenden Hauptverhandlungstag aus der Ankündigung von Rechtsanwältin Bö. „Das bringt nichts, daß Sie heute auf Biegen und Brechen fertig werden wollen. Ich garantiere Ihnen, daß Sie heute nicht fertig werden; wenn nötig, verhandele ich mit Ihnen bis 1.00 Uhr” gefolgert, dass durch die von den Verteidigerinnen beider Angeklagter beantragte Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt werden sollte (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO).

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Fischer, Roggenbuck, Cierniak, Schmitt

 

Fundstellen

Haufe-Index 2564406

NStZ 2009, 173

NStZ-RR 2011, 99

StraFo 2008, 475

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