Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 27.07.2023 - IX ZR 157/21

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 04.05.2023; Aktenzeichen IX ZR 157/21)

OLG Stuttgart (Urteil vom 21.09.2021; Aktenzeichen 12 U 29/21)

LG Ravensburg (Entscheidung vom 14.01.2021; Aktenzeichen 1 O 36/20)

 

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren in dem Senatsbeschluss vom 26. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Parteien stritten über die Rückgewähr von an den Beklagten ausgereichten Darlehen. Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung und rechnete hilfsweise mit bereicherungsrechtlichen Gegenansprüchen auf. Das Landgericht gab der im Urkundenprozess erhobenen Klage durch Urkundenvorbehaltsurteil bis auf einen Teil der Nebenforderungen statt. Auf die Berufung des Beklagten ermäßigte das Berufungsgericht die zu zahlenden Zinsen, wies die weitergehende Berufung des Beklagten zurück und ließ die Revision zu. Die Klägerin und der Beklagte legten jeweils Revision gegen das Berufungsurteil ein. Der Senat wies die Revisionen der Klägerin und des Beklagten zurück.

Rz. 2

Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Januar 2023 den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 4.451.268 € (Klageforderung 1.929.000 €, erste Hilfsaufrechnung 1.404.000 €, zweite Hilfsaufrechnung 1.118.268 €, § 45 Abs. 3 GKG) festgesetzt. Gegen diese Festsetzung wendet sich der Beklagte mit einer Gegenvorstellung. Er meint, bei einem Urkundenvorbehaltsurteil scheide eine Streitwerterhöhung nach § 45 Abs. 3 GKG aus.

II.

Rz. 3

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren in dem Senatsbeschluss vom 26. Januar 2023 ist zwar statthaft, da der Streitwert nach § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2022 - V ZR 78/21, WuM 2022, 368 Rn. 2). Sie gibt aber keine Veranlassung dazu, weil der Streitwert zutreffend festgesetzt worden ist.

Rz. 4

1. Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich gemäß § 45 Abs. 3 GKG der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

Rz. 5

2. Der Senat hat nicht lediglich eine Entscheidung über die Begründetheit der Klageforderungen getroffen (vgl. Urteil des Senats vom 4. Mai 2023, S. 7 ff), sondern auch über die von dem Beklagten im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Forderungen wegen der von ihm erbrachten Zahlungen auf die Servicemodulverträge in Höhe von 1.963.139 € und auf die Mietverträge in Höhe von 1.118.268 € (vgl. Urteil des Senats vom 4. Mai 2023, S. 17 ff) entschieden. Dabei hat der Senat erkannt, dass die mit den Hilfsaufrechnungen verfolgten Forderungen, soweit diese in dem Urkundenprozess geltend gemacht worden sind, nicht bestehen und nicht etwa die Aufrechnung nach § 598 ZPO als im Urkundsprozess unstatthaft zurückgewiesen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1971 - VII ZR 27/70, NJW 1973, 2226).

Rz. 6

Wird der Klage stattgegeben, weil die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung unbegründet ist, wird zugleich die Gegenforderung nach § 322 Abs. 2 ZPO auch mit der Wirkung für ein etwaiges Nachverfahren aberkannt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - III ZR 401/02, NJW-RR 2004, 1000, 1001; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 322 Rn. 17 mwN).

III.

Rz. 7

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht niederzuschlagen. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Jedoch reicht ein leichter Verfahrensverstoß in der Regel nicht, um von der Erhebung der Kosten nach dieser Bestimmung abzusehen. Um zu verhindern, dass es zu einer Kette nicht endender Nichterhebungsverfahren kommt, verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen schweren Verfahrensverstoß (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230 mwN). Ein solcher liegt nicht vor, denn die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht war nicht offensichtlich unhaltbar (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1979 - I ZR 6/79, MDR 1980, 203).

Schoppmeyer     

Lohmann     

Röhl   

Schultz     

Weinland     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15946545

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    24
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    21
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    16
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    12
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    11
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    11
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    9
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    8
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    8
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    5
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Notwegrecht / 1.4.3 Erforderliche Baumaßnahmen
    4
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.9 Überwachung und Abnahme von Werkleistungen
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung: Niedriger Gegenstandswert und Vergütungsvereinbarung
Zahlen mit Rotstift
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser

Der Anwalt kann auch Vergütungsvereinbarungen abschließen (§ 3a RVG). Das BVerfG hat zudem klargestellt, dass es nicht Aufgabe der Zivilgerichte ist, anwaltliche Honorare aus einer Vergütungsvereinbarung zu kürzen (BVerfG, Beschluss v. 15.6.20199, 1 BvR 1342/07).


BGH-Überblick: Alle in der KW 23 veröffentlichten BGH-Leitsatzentscheidungen
Bundesgerichtshof
Bild: Bundesgerichtshof, Fotograf: Joe Miletzki

Kompakt und aktuell: Hier finden Sie einen Überblick der in der KW 23 vom Bundesgerichtshof veröffentlichten sog. Leitsatzentscheidungen.


BGH-Überblick: Alle in der KW 34 veröffentlichten BGH-Leitsatzentscheidungen
Bundesgerichtshof
Bild: Bundesgerichtshof, Fotograf: Joe Miletzki

Kompakt und aktuell: Hier finden Sie einen Überblick der in der KW 34 vom Bundesgerichtshof veröffentlichten sog. Leitsatzentscheidungen.


Haufe Shop: Trainingsbuch für die zertifizierte WEG-Verwaltung
Trainingsbuch für die zertifizierte WEG-Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch unterstützt Sie optimal bei der Vorbereitung zur Prüfung bei der IHK und bei den komplexen Aufgaben in der WEG-Verwaltung. Es enthält über 500 Fragen mit zahlreichen Lösungsmöglichkeiten zu allen relevanten Rechtsgebieten in Form eines Multiple-Choice-Tests, wie sie zumeist bei den schriftlichen Prüfungen verwendet werden.


BGH XI ZR 177/23
BGH XI ZR 177/23

  Verfahrensgang BGH (Entscheidung vom 16.01.2024; Aktenzeichen XI ZR 177/23) OLG Köln (Entscheidung vom 01.09.2023; Aktenzeichen I-4 U 130/22) LG Köln (Entscheidung vom 09.06.2022; Aktenzeichen 22 O 42/19) ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren