Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 27.05.2014 - 3 StR 113/14

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 25.09.2013)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 25. September 2013 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nachstellung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 27. Juni 2012 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

Rz. 2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verliebte sich der Angeklagte im Sommer 2009 in die Nebenklägerin. Obwohl diese ihm unmissverständlich erklärte, an einer Beziehung zu ihm nicht interessiert zu sein, belästigte er sie in der Folgezeit während eines halben Jahres beständig durch Telefonate, Kurzmitteilungen und Besuche an der Wohnanschrift und der Arbeitsstelle. Hiervon ließ er sich auch durch eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Moers nach dem Gewaltschutzgesetz nicht abhalten. Die Nebenklägerin bekam Alpträume, musste über mehrere Monate ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen und verkroch sich aus Angst in ihrer Wohnung. Zuletzt zog sie in eine andere Wohnung und wechselte den Telefonanschluss.

Rz. 3

Das Landgericht hat – dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen folgend – festgestellt, dass der Angeklagte zur Tatzeit aufgrund einer bei ihm bestehenden paranoiden Schizophrenie in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. Aufgrund der Erkrankung leidet der Angeklagte an Wahnvorstellungen. Es dominiert bei ihm der Glaube, er sei Angehöriger des indischen Geheimdienstes und sei nach Deutschland gekommen mit dem Auftrag, die Freundschaft zwischen Indien und Deutschland zu verbessern. Er sei Teil einer geheimen Mission, um den dritten Weltkrieg zu verhindern. In diesen Wahn ist nun auch die Nebenklägerin eingebunden, von der der Angeklagte überzeugt ist, sie führe ein Doppelleben, von denen eines vom indischen Kanzler unterstützt und eines „von hier aus den Akten geführt” werde. Da der Angeklagte nicht krankheitseinsichtig und nicht therapiewillig ist, muss mit vergleichbaren Nachstellungshandlungen und mit erheblichen Körperverletzungsdelikten gerechnet werden.

Rz. 4

2. Der Schuld- und Strafausspruch ist ohne Rechtsfehler. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält indes rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Rz. 5

a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Der Tatrichter muss die die Unterbringung tragenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darstellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 3 StR 349/13, juris Rn. 5).

Rz. 6

b) Durch die Urteilsgründe wird der notwendige Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung und der Tat nicht hinreichend belegt. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass sich in der Nachstellung durch den Angeklagten zum Nachteil der Nebenklägerin gerade das festgestellte Störungsbild manifestiert hat. Die Straftat ist nach bisherigen Feststellungen vielmehr das Resultat einer Verliebtheit und der Unfähigkeit des Angeklagten, mit der ablehnenden Haltung der Nebenklägerin rational umzugehen.

Rz. 7

3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass eine erneute Verhandlung zur Feststellung führen wird, dass die verfahrensgegenständliche Straftat in einem symptomatischen Zusammenhang mit der Schizophrenie des Angeklagten steht. Die Sache bedarf deshalb insoweit der neuen Verhandlung und Entscheidung.

 

Unterschriften

Becker, Pfister, Hubert, Mayer, Gericke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7043992

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • AGS 08/2023, Streitwert einer Klage auf Zahlung künftige ... / I. Sachverhalt
    2
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    2
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    1
  • § 24 Internationales Erbrecht / cc) Sachlicher Anwendungsbereich
    1
  • § 4 Pflichtteilsrestanspruch bei geringfügigem Erbteil o ... / II. Annahme des Erbteils
    1
  • § 7 Nachlassgerichtliches Verfahren / a) Grundsätzliches
    1
  • AGS 06/2023, In diesem Heft
    1
  • Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / a) Begriff und Umfang der begünstigten Kapitalgesellschaftsanteile
    1
  • Darf ein Vertriebsmittler Kundendaten für eigene Zwecke verwerten?
    1
  • Internationale Aspekte – Das Haager Erwachsenenschutzübe ... / 3.3.5 Ordre public, Art. 21 ErwSÜ
    1
  • Mitwirkung kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden
    1
  • Teil D: Vergütung und Kosten / 15 Einspruch, Bußgeldverfahren [Rdn 165]
    1
  • ZAP 2/2017, Wettbewerbsverstoß: Telefonwerbung ohne Einwilligung
    1
  • ZAP 7/2016, Schadensersatzanspruch: Zünden eines Knallkörpers bei einem Fußballspiel
    1
  • ZErb 09/2024, Das Recht des pflichtteilsberechtigten Nic ... / 1
    1
  • zerb 6/2017, Ausländische Ehen im deutschen Recht im Lic ... / a) Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Kinderehen
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / c) Keine Annahmeerklärung durch den Rechtsanwalt
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / (2) Wirksame Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Grundlagen und Anforderungen: Geschäftspartner-Management
Geschäftspartner-Management
Bild: Haufe Shop

Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern bietet Unternehmen Möglichkeiten der Geschäftsentwicklung, birgt aber auch Risiken. Das Buch gibt einen Überblick über die nationalen und internationalen rechtlichen Grundlagen und zeigt praktische Umsetzungsmöglichkeiten eines Compliance-Prozesses auf.


BGH 3 StR 349/13
BGH 3 StR 349/13

  Verfahrensgang LG Kleve (Urteil vom 27.06.2013)   Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 27. Juni 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren