Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 27.05.2002 - AnwZ (B) 39/01

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

 

Verfahrensgang

AGH Hamburg (Beschluss vom 15.05.2001)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 15. Mai 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 EUR (100.000 DM) festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist seit dem 18. August 1975 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht H. zugelassen. Diese Zulassung wurde am 28. August 1980 auf das Oberlandesgericht H. erweitert. Mit Verfügung vom 9. September 1999 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet. Der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht erfolgt.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1991 – AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluß vom 21. November 1994 – AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung erfüllt, auch wenn der Antragsteller nicht in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 915 ZPO) eingetragen war und die in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO geregelte Vermutung für einen Vermögensverfall damit nicht eingreift. Denn in der Zeit vor dem 9. September 1999 war es bereits zu vier erfolglosen Vollstreckungsversuchen gegen den Antragsteller gekommen, von denen zwei die Grundlage der Widerrufsverfügung waren. Darüber hinaus bestanden weitere, nicht unerhebliche Verbindlichkeiten, deren Tilgung nicht gesichert war. Behauptete Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern legte der Antragsteller nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofes ebensowenig vor wie angekündigte Erklärungen seiner Gläubiger, bis auf weiteres keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, oder behauptete Erklärungen Dritter, Schulden des Antragstellers zu übernehmen. Dies rechtfertigte zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung die Annahme eines beim Antragsteller eingetretenen Vermögensverfalls.

b) Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, lagen nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des Rechtsanwalts. Die Gefahr, daß der in Vermögensverfall geratene Rechtsanwalt ihm anvertraute Gelder – wenigstens zeitweise – für eigene Zwecke verwendet, wird nicht, wie der Antragsteller meint, durch die Einrichtung eines Anderkontos ausgeschlossen (st.Rspr., z.B. Senatsbeschluß vom 21. September 1987 – AnwZ (B) 20/87, BRAK-Mitt. 1988, 50 unter II 1 b). Denn es kommt immer wieder vor, daß Zahlungen per Scheck oder in bar erfolgen. Bei diesen Zahlungen hängt es ausschließlich vom Willen des Antragstellers ab, ob er die erhaltenen Beträge bestimmungsgemäß verwendet oder nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 21. September 1987, aaO; Senatsbeschluß vom 25. März 1991 – AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102 unter II 1 b).

2. Obwohl es für die gerichtliche Überprüfung der Widerrufsverfügung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ankommt, ist ein zweifelsfreier Wegfall des Widerrufsgrundes im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch zu berücksichtigen (st.Rspr., BGHZ 75, 356). Dafür ist im Streitfall jedoch nichts zu ersehen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofes hat sich die Vermögenslage des Antragstellers nach Erlaß der Widerrufsverfügung keineswegs verbessert. Ein weiterer Gläubiger, das Finanzamt H., hat wegen einer Steuerschuld des Antragstellers in Höhe von 195.269,39 DM Vollstreckungsmaßnahmen veranlaßt. Ein mit einem Vollstreckungsaufschub bis zum 15. Dezember 2000 vereinbarter Tilgungsplan wurde vom Antragsteller nicht eingehalten; eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs und/oder ein neuer Tilgungsplan wurde nicht vereinbart.

Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller auf die Rechtsprechung des Senats, nach welcher der Vermögensverfall nachträglich behoben sein kann, wenn der Anwalt sich in Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und während des Laufs dieser Ratenzahlungen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (Beschluß vom 24. Oktober 1994 – AnwZ (B) 35/94, BRAK-Mitt. 1995, 29). Denn eine umfassende Darstellung seiner derzeitigen Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller im laufenden gerichtlichen Verfahren ebensowenig vorgelegt wie Belege für seine Behauptung, daß er „mit allen … Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen und auch erfüllt habe”. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 12. Februar 2002 räumt der Antragsteller durch Bezugnahme auf sein Schreiben vom 11. Januar 2002 den fortbestehenden Vermögensverfall selbst ein.

Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Sein vages Vorbringen, er sei in der Lage, eine werthaltige Bürgschaft von gutsituierten Logenbrüdern in Hamburg für seine Mandantschaft beizubringen, reicht dafür nicht aus und rechtfertigt auch nicht eine – vom Antragsteller beantragte – Aussetzung des Verfahrens.

 

Unterschriften

Deppert, Ganter, Otten, Frellesen, Schott, Frey, Wosgien

 

Fundstellen

Dokument-Index HI779188

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    336
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    178
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    47
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    43
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    32
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    16
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    15
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    14
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    12
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    11
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    10
  • Geh- und Fahrrecht
    10
  • Grunddienstbarkeit / 5.1 Eigentümer oder Dritte
    10
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    9
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    8
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    7
  • Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 3.17 Zaun
    7
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten: Anwaltsinsolvenz und Verlust der Zulassung bedingen sich oft gegenseitig
Insolvenz
Bild: Reinhard Eisele / project photos

Wer als Anwalt finanziell ins Trudeln kommt, verliert nicht nur schnell seine mühsam aufgebaute Praxis, ihm wird zugleich meist die Chance genommen, seinen erlernten Beruf auszuüben, um wirtschaftlich wieder auf die Beine zu kommen.


Anwaltszulassung: Widerruf der Rechtsanwaltszulassung bei hoher Schuldenlast
Anwältini n Robe
Bild: Haufe Online Redaktion

Übermäßige Schulden eines Rechtsanwalts können zum Widerruf der Zulassung führen. Eine spätere Tilgung der Schulden beseitigt die Zulassungsentscheidung nicht, sondern eröffnet lediglich die Möglichkeit, die Zulassung erneut zu beantragen.


Haufe Shop: Verwaltervergütung in der Immobilienwirtschaft
Verwaltervergütung in der Immobilienwirtschaft
Bild: Haufe Shop

Die Tätigkeiten von Immobilienverwalter:innen gestalten sich immer aufwändiger, gleichzeitig steigen die Kosten. Infolgedessen setzen sie ihre Honorare oft zu niedrig an. Das Buch zeigt, wie sie dennoch profitabel arbeiten und faire Preise anbieten können.


BGH AnwZ (B) 37/01
BGH AnwZ (B) 37/01

  Entscheidungsstichwort (Thema) Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft  Verfahrensgang AGH Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22.05.2001)   Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren