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BGH Beschluss vom 26.09.2019 - V ZR 224/18

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Leitsatz (amtlich)

Übersteigt das Interesse des beklagten Wohnungseigentümers, der zur Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Abgasrohr für eine dezentrale Pelletheizung) verurteilt worden ist, an dem Erhalt des Bauwerks die grundsätzlich maßgeblichen Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, so ist die Beschwer regelmäßig nach dem höheren Interesse an dem Erhalt des Bauwerks zu bemessen; dieses bestimmt sich grundsätzlich nach den für den Bau aufgewendeten Kosten.

 

Normenkette

EGZPO § 26 Nr. 8; WEG § 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 27.07.2018; Aktenzeichen 7 S 103/17)

AG Lörrach (Entscheidung vom 27.10.2017; Aktenzeichen 2 C 472/17 WEG)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 7. Zivilkammer des LG Karlsruhe vom 27.7.2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 13.000 EUR.

 

Gründe

Rz. 1

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Entgegen der in der Beschwerdeerwiderung vertretenen Auffassung übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den gem. § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Betrag von 20.000 EUR.

Rz. 2

a) Wird der Beklagte zur Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Kaminrohr für eine dezentrale Pelletheizung) verurteilt, bemisst sich seine Beschwer grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (st.Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 15.1.2015 - V ZB 135/14, NJW-RR 2015, 337 Rz. 3 m.w.N.). Ob der Wert der Beschwer noch höher anzusetzen ist, wenn das Interesse am Erhalt des Bauwerks die Kosten eines Abrisses übersteigt, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl. BGH, Beschl. v. 6.12.2018 - V ZR 63/18, juris Rz. 4; Beschl. v. 17.11.2016 - V ZR 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rz. 3; Beschl. v. 15.1.2015 - V ZB 135/14, NJW-RR 2015, 337 Rz. 4; Beschl. v. 29.1.2009 - V ZR 152/08, GE 2009, 514 Rz. 4).

Rz. 3

b) Hier ist entscheidend, ob das Interesse an dem Erhalt des Bauwerks Berücksichtigung finden kann. Denn die Beklagte hat glaubhaft gemacht, dass sie für den Einbau der Pelletheizung insgesamt rund 20.800 EUR aufgewendet hat; die Kosten des Rückbaus hingegen übersteigen 20.000 EUR nicht. Übersteigt das Interesse des beklagten Wohnungseigentümers, der zur Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums verurteilt worden ist, an dem Erhalt des Bauwerks die grundsätzlich maßgeblichen Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen, so hält es der Senat regelmäßig für richtig, die Beschwer nach dem höheren Interesse an dem Erhalt des Bauwerks zu bemessen; dieses bestimmt sich grundsätzlich nach den für den Bau aufgewendeten Kosten. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen mittelbare wirtschaftliche Folgen des Urteils, zu denen hier die von der Beklagten behauptete Wertminderung ihrer Wohnung sowie die Kosten für den Einbau einer anderen Heizungsanlage zählen.

Rz. 4

c) Daran gemessen übersteigt die Beschwer der Beklagten 20.000 EUR. Da es sich bei der Pelletheizung um eine einheitliche Anlage handelt, die nur mit dem (zu beseitigenden) Kaminrohr betrieben werden kann, sind die Einbaukosten insgesamt für die Beschwer maßgeblich. Anders lag es in dem von der Erwiderung herangezogenen Beschluss des Senats vom 6.12.2018 (V ZR 63/18, juris Rz. 4). Dort war nämlich ein die Rückbaukosten übersteigendes Interesse an dem Erhalt des Abluftrohres gerade nicht dargelegt, weil die Entlüftung des Restaurants an anderer Stelle hergestellt werden konnte.

Rz. 5

2. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gem. § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

III.

Rz. 6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert ist gem. § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13496835

NJW 2019, 8

NJW-RR 2019, 1415

NZM 2019, 881

ZMR 2020, 11

ZMR 2020, 138

ZfIR 2019, 813

JZ 2019, 819

JZ 2019, 822

MDR 2019, 1438

WuM 2019, 671

ZWE 2020, 56

MietRB 2019, 363

immobilienwirtschaft 2020, 48

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