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BGH Beschluss vom 25.07.2012 - XII ZB 170/11

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Leitsatz (amtlich)

a) Gegen die in einem Verfahren auf Nichtanerkennung einer in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung gem. Art. 21 Abs. 3 Brüssel II a-VO ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

b) Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 32, 28 IntFamRVG i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der Rechtsbeschwerdeführer hat diese Zulässigkeitsvoraussetzungen darzulegen (§§ 32, 29 IntFamRVG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

 

Normenkette

Brüssel II a-Verordnung Art. 21 ff.; IntFamRVG §§ 28-29, 32; ZPO § 574 Abs. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 2

 

Verfahrensgang

OLG Bamberg (Beschluss vom 21.03.2011; Aktenzeichen 2 UF 59/11)

AG Bamberg (Entscheidung vom 12.01.2011; Aktenzeichen 211 F 1651/10)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des OLG Bamberg vom 21.3.2011 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Beschwerdewert: 3.000 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Antragsteller begehrt die Nichtanerkennung einer ungarischen Sorgerechtsentscheidung.

Rz. 2

Aus der Beziehung des Antragstellers (im Folgenden: Vater) mit der Antragsgegnerin (im Folgenden: Mutter) ist das Kind A., geboren am 6.8.2006, hervorgegangen. Mit Beschluss vom 15.11.2010 übertrug das Gericht des II. und III. Stadtbezirks in Budapest unter Abänderung vorangegangener Regelungen im Wege der einstweiligen Anordnung die Betreuung und die Erziehung des Kindes der Mutter. Der mit dem Kind in Deutschland lebende Vater wurde u.a. verpflichtet, das Kind innerhalb von drei Tagen nach Ungarn zu verbringen und an die Mutter zu übergeben.

Rz. 3

Das AG hat dem Antrag des Vaters, die vorgenannte Entscheidung nicht anzuerkennen, stattgegeben. Auf die hierauf von der Mutter eingelegte Beschwerde hat das OLG den Antrag zurückgewiesen und u.a. die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Hiergegen wendet sich der Vater mit seiner Rechtsbeschwerde.

Rz. 4

Seinen Antrag, die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses aufzuheben, hat der Senat mit Beschluss vom 28.4.2011 (XII ZB 170/11, FamRZ 2011, 959) als unzulässig zurückgewiesen.

II.

Rz. 5

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Rz. 6

1. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde gem. §§ 1 Nr. 1, 32, 28 des Gesetzes zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts vom 26.1.2005 (BGBl. I, 162 - im Folgenden: IntFamRVG) i.V.m. Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden: Brüssel II a-VO) statthaft (zur Anwendung des IntFamRVG - und damit auch dessen § 28 - im vorliegenden Verfahren s. BGH v. 28.4.2011 - XII ZB 170/11, FamRZ 2011, 959 Rz. 8 ff.).

Rz. 7

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil der Vater die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht dargelegt hat.

Rz. 8

a) Gemäß § 32 i.V.m. § 28 IntFamRVG findet gegen den Beschluss des OLG die Rechtsbeschwerde zum BGH nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statt. Nach § 32 i.V.m. § 29 Satz 1 IntFamRVG ist § 575 Abs. 1 bis 4 ZPO entsprechend anzuwenden. Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Begründung der Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, also wenn die Rechtsbeschwerde - wie hier - aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthaft ist, eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten. Danach ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (Nr. 2).

Rz. 9

Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen (BGH Beschl. v. 25.3.2010 - V ZB 159/09, NJW-RR 2010, 784 Rz. 5).

Rz. 10

b) Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung nicht gerecht. Zutreffend hat die Mutter in ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung dargetan, dass sich die Rechtsbeschwerde hierzu nicht ausdrücklich äußert. In seiner Begründung führt der Vater zwar aus, dass - seiner Auffassung nach - ein Verstoß gegen Art. 23b Brüssel II a-VO vorliege, weil das seinerzeit vier Jahre alte Kind von dem ungarischen Gericht nicht angehört wurde. Damit genügt die Rechtsbeschwerdebegründung den Zulässigkeitsanforderungen jedoch nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3253554

NJW 2012, 6

EBE/BGH 2012

FamRZ 2012, 1561

FuR 2012, 596

NJW-RR 2012, 1155

FPR 2013, 106

JZ 2012, 639

MDR 2012, 1114

FF 2012, 423

FamRBint 2012, 87

NJW-Spezial 2012, 678

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