Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 25.06.2013 - 5 StR 276/13

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Braunschweig (Urteil vom 05.02.2013)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. Februar 2013, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Einer Erörterung der darüber hinaus erhobenen Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.

Rz. 2

1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen erwarben bzw. bestellten der Angeklagte und dessen wegen derselben Taten gemeinsam verurteilte, aber nicht revidierende Freund G. im zweiten Halbjahr 2011 in sechs Fällen Marihuana bei E. zum gewinnbringenden Weiterverkauf.

Rz. 3

Die Angeklagten haben zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen geschwiegen. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des Beschwerdeführers allein aufgrund der Angaben des Lieferanten überzeugt.

Rz. 4

2. Die tatgerichtliche Beweiswürdigung (§ 261 StPO) hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie entspricht nicht den gesteigerten Anforderungen, die von der Rechtsprechung für die vorliegende Fallgestaltung gestellt werden, in der die maßgebliche Beweiswürdigung davon abhängt, ob das Tatgericht einer einzigen belastenden Aussage glaubt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1997 – 2 StR 591/97, StV 1998, 250). Die hiernach gebotene Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände hat das Landgericht nicht vorgenommen.

Rz. 5

Die Revision und der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Juni 2013 haben vor allem zutreffend ausgeführt, dass sich dem Urteil keine Einzelheiten zu dem gegen E. geführten Verfahren entnehmen lassen. Insbesondere bleibt unerörtert, ob eine Motivation für eine Falschbelastung bestehen könnte, E. sich beispielsweise eine Strafmilderung nach § 31 BtMG „verdienen” wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 – 5 StR 94/07) oder in welchem Ausmaß er diese bereits erlangt hat. In diesem Zusammenhang wäre bedeutsam gewesen, ob und in welchem Maße die Bekundungen E. s, der „umfangreiche Angaben zu seinen eigenen Drogengeschäften gemacht” und dabei „sowohl seine Mittäter als auch seine Abnehmer benannt” hat (UA S. 10), im Übrigen bestätigt worden sind. Aus dem Urteil geht ferner nicht hervor, wie sich der nach der Aussage E. s als Überbringer eines Teils des Rauschgifts eingesetzte … S. in dem gegen ihn gesondert geführten Verfahren geäußert hat; in der hiesigen Hauptverhandlung hatte er bestritten, die Angeklagten zu kennen.

Rz. 6

3. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die genannten Umstände in die gebotene Gesamtschau einbezogen worden wären.

Rz. 7

4. Eine Erstreckung der Aufhebung des Urteils auf den nicht revidierenden G. (§ 357 Satz 1 StPO) kam schon deswegen nicht in Betracht, da das Landgericht ihn betreffend abgekürzte Urteilsgründe nach § 267 Abs. 4 StPO verfasst hat (vgl. auch Hamm in Rissing-van Saan FS, 2011, S. 195, 200 f.).

 

Unterschriften

Basdorf, Sander, Dölp, König, Bellay

 

Fundstellen

Haufe-Index 5067350

NStZ-RR 2016, 193

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Praxishandbuch Unternehmenskäufe
Praxishandbuch Unternehmenskauf
Bild: Haufe Shop

Praxishandbuch für die erfolgreiche Gestaltung von Unternehmenstransaktionen mit rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Grundlagen. Es bietet zudem praxisnahe Beispiele und hilfreiche Materialien wie Vertragsmuster. Damit liefert es konkrete Lösungen für die Herausforderungen bei Unternehmenskäufen und unterstützt Anwender:innen bei der effizienten Umsetzung ihrer Projekte.


BGH 5 StR 94/07
BGH 5 StR 94/07

  Verfahrensgang LG Hamburg (Urteil vom 16.08.2006)   Tenor 1. Auf die Revisionen der Angeklagten A. und Ay. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. August 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben mit den zugehörigen ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren