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BGH Beschluss vom 25.01.2018 - V ZB 71/17

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Leitsatz (amtlich)

Wird ein Mangel des Haftantrages während des Beschwerdeverfahrens durch ergänzende Angaben der Behörde behoben, tritt die Heilung des Mangels mit Wirkung für die Zukunft nicht bereits mit der Anhörung des Betroffenen zu diesen Angaben, sondern erst mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Fortdauer der Haft ein.

 

Normenkette

GG Art. 104 Abs. 1 S. 1; FamFG § 420 Abs. 1 S. 1, § 26

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 07.03.2017; Aktenzeichen 4 T 4102/16)

AG Rosenheim (Beschluss vom 14.11.2016; Aktenzeichen 8 XIV 157/16)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des LG Traunstein - 4. Zivilkammer - vom 7.3.2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung des AG Rosenheim vom 14.11.2016 für den Zeitraum ab dem 23.12.2016 zurückgewiesen wurde.

Es wird festgestellt, dass der Betroffene durch den vorgenannten Beschluss auch in dem Zeitraum vom 23.12.2016 bis zum 1.2.2017 in seinen Rechten verletzt worden ist.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Das AG hat auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 14.11.2016 Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen bis längstens 14.5.2017 angeordnet. Das Beschwerdegericht hat auf Antrag des Betroffenen festgestellt, dass der Vollzug der Haft ihn bis zum 22.12.2016 in seinen Rechten verletzt hat. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene, der am 1.2.2017 abgeschoben worden ist, die Feststellung erreichen, dass er durch die Haftanordnung auch über den 22.12.2016 hinaus in seinen Rechten verletzt worden ist.

II.

Rz. 2

Das Beschwerdegericht meint, der Haftanordnung habe zunächst kein zulässiger Haftantrag zugrunde gelegen, weil der Haftantrag der beteiligten Behörde keine ausreichende Begründung für die als erforderlich angesehene Haftdauer von sechs Monaten enthalten habe. Hierin werde lediglich ausgeführt, dass Passbeschaffung, Flugbuchung und "sonstige organisatorische Tätigkeiten mit zuständigen Behörden" bis zu sechs Monate dauern würden. Dieser Mangel sei durch ergänzende Angaben der beteiligten Behörde mit Schreiben vom 22.12.2016 mit Wirkung für die Zukunft geheilt worden.

III.

Rz. 3

1. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG nach Erledigung der Hauptsache durch die Abschiebung des Betroffenen mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthaft (BGH, Beschl. v. 25.2.2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151 Rz. 9 f.) und auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG).

Rz. 4

2. Sie hat in der Sache Erfolg. Die Haftanordnung hat den Betroffenen in seinen Rechten auch in dem Zeitraum vom 23.12.2016 bis 1.2.2017 verletzt. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der - von ihm zutreffend erkannte - Mangel des Haftantrages (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 1.6.2017 - V ZB 39/17, juris Rz. 14 m.w.N.) sei durch ergänzende Angaben der beteiligten Behörde bereits am 22.12.2016 geheilt worden, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Rz. 5

a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Mängel des Haftantrags können behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt, oder indem der Haftrichter selbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab- oder Zurückschiebung des Ausländers und zu der dafür erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt (§ 26 FamFG, vgl. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 16.7.2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rz. 21 ff.). Diese Heilung kann auch noch während des Beschwerdeverfahrens erfolgen (Senat, Beschl. v. 17.11.2016 - V ZB 90/16, juris Rz. 9). Zwingende weitere Voraussetzung für eine rechtmäßige Haftanordnung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (Senat, Beschlüsse v. 15.9.2016 - V ZB 30/16, juris Rz. 9 m.w.N.; v. 17.11.2016 - V ZB 90/16, a.a.O.).

Rz. 6

b) Anders als das Beschwerdegericht meint, wird ein Mangel des Haftantrages aber nicht schon mit dessen Ergänzung durch die beteiligte Behörde und Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht geheilt. Dabei kann dahinstehen, ob die ergänzenden Angaben vorliegend als ausreichend anzusehen sind. Die Heilung tritt nämlich erst mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Fortdauer der Haft ein.

Rz. 7

aa) Dies folgt aus dem Gewicht, das der mündlichen Anhörung des Betroffenen vor Anordnung einer Freiheitsentziehung zukommt. Die in § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG vorgesehene richterliche Pflicht, den Betroffenen vor Anordnung der Haft mündlich anzuhören, gehört zu den Verfahrensgarantien, die Art. 104 Abs. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGE 58, 208, 220 f. zu § 18 des bad.-württ. Unterbringungsgesetzes; BVerfGK 9, 132, 138 f. zu § 11 Abs. 2 FrEntzG; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats v. 27.2.2013 - 2 BvR 1872/10, juris Rz. 17, 19).

Rz. 8

(1) Nur bei einer einstweiligen Anordnung der Haft kann die Anhörung bei Gefahr im Verzug ausnahmsweise zunächst unterbleiben; sie ist dann jedoch unverzüglich nachzuholen (§ 427 Abs. 2 FamFG). Die verfahrensrechtliche Pflicht zur unverzüglichen Nachholung der Anhörung nimmt über Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG an dem Schutz durch das Freiheitsgrundrecht teil. Mit der Nachholung der Anhörung ist auch die Verpflichtung verbunden, den getroffenen vorläufigen Beschluss über die Anordnung der einstweiligen Freiheitsentziehung dahingehend zu überprüfen, ob er angesichts der vervollständigten Entscheidungsgrundlage aufrechterhalten werden kann oder ob er der Abänderung oder Aufhebung bedarf (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats v. 27.2.2013 - 2 BvR 1872/10, juris Rz. 17, 19).

Rz. 9

(2) Nichts anderes gilt, wenn die Anhörung nicht im Rahmen einer vorläufigen Haftanordnung unterblieben, sondern - wie hier - im Rahmen der Überprüfung einer amtsgerichtlichen Hauptsacheentscheidung durch das Beschwerdegericht deswegen nachzuholen ist, weil der durch das AG durchgeführten Anhörung ein unzulässiger Haftantrag zugrunde lag, der erst im Beschwerdeverfahren durch die Behörde ergänzt bzw. durch Ermittlungen des Beschwerdegerichts vervollständigt wurde. Denn die Anhörung auf der Grundlage eines unzulässigen Haftantrages verstößt gegen § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG, und dieser Verfahrensfehler betrifft nicht nur den formal ordnungsgemäßen Ablauf der Anhörung, sondern deren Grundlagen; er verletzt daher den Betroffenen in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 1 GG (Senat, Beschl. v. 18.2.2016 - V ZB 23/15, InfAuslR 2016, 235 Rz. 26). Erforderlich ist daher in dieser Konstellation, dass das Beschwerdegericht den Betroffenen auf der Grundlage des ergänzten Haftantrages anhört und sodann eigenständig prüft, ob die Haftanordnung angesichts der vervollständigten Entscheidungsgrundlage und des Ergebnisses der Anhörung (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 13.7.2017 - V ZB 69/17, juris Rz. 10) aufrechterhalten werden kann oder ob sie der Abänderung oder Aufhebung bedarf. Erst mit dieser Entscheidung tritt die Heilung des in der fehlerhaften Anhörung - und damit zugleich fehlerhaften Haftanordnung - liegenden Verfahrensverstoßes mit Wirkung für die Zukunft ein.

Rz. 10

bb) Dem wird die hier gewählte Verfahrensgestaltung des Beschwerdegerichts nicht gerecht. In aller Regel entscheidet das Beschwerdegericht an dem Tag der Anhörung, so dass von da an der Verfahrensmangel geheilt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 15.9.2011 - V ZB 136/11, InfAuslR 2011, 471 Rz. 8; Beschl. v. 6.12.2012 - V ZB 224/11, FGPrax 2013, 87 Rz. 15; Beschl. v. 7.11.2013 - V ZB 107/13, juris Rz. 5). Vorliegend wurde der Betroffene aber am 22.12.2016 lediglich (durch ein Mitglied des Beschwerdegerichts als beauftragten Richter) angehört. Die Entscheidung über die Beschwerde, für die das Beschwerdegericht in voller Kammerbesetzung zuständig war (§ 95 GVG), wurde hingegen erst nach der Abschiebung des Betroffenen getroffen. Bei dieser Verfahrensgestaltung hat der Betroffene keine Möglichkeit, durch seine Stellungnahme zu den neuen, den Haftantrag vervollständigenden Tatsachen in der Anhörung eine Abänderung oder Aufhebung der Haftanordnung durch das Beschwerdegericht zu bewirken. Eine solche Verfahrensweise macht die Anhörung zu einer bloßen Förmelei und wird dem verfassungsrechtlichen Gewicht nicht gerecht, das Art. 104 Abs. 1 GG ihr beimisst. Wird ein Mangel des Haftantrages während des Beschwerdeverfahrens durch ergänzende Angaben der Behörde behoben, tritt die Heilung des Mangels daher mit Wirkung für die Zukunft nicht bereits mit der Anhörung des Betroffenen zu diesen Angaben, sondern erst mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Fortdauer der Haft ein.

IV.

Rz. 11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog, die Entscheidung über den Geschäftswert auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11606929

FGPrax 2018, 136

InfAuslR 2018, 218

JZ 2018, 341

Asylmagazin 2018, 223

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