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BGH Beschluss vom 24.10.2013 - 3 StR 349/13

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Verfahrensgang

LG Kleve (Urteil vom 27.06.2013)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 27. Juni 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Die gegen die Unterbringung gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Rz. 2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zerrte der Angeklagte Mitte Januar 2013 die als Aufsicht in einer Spielhalle tätige Nebenklägerin an den Haaren und drückte ihren Kopf auf die Kassentheke. Unter dem Eindruck der schmerzhaften Einwirkungen entsprach diese seinem Verlangen nach Herausgabe von Geld und gab die offene Kassette mit dem Bargeld heraus. Der Angeklagte entnahm daraus 545 Euro; zudem steckte er das Mobiltelefon und die Zigaretten der Nebenklägerin ein. Nachdem er sich auch noch deren Führerschein hatte geben lassen, bedrohte er die Frau, deren Anschrift er ja nun kenne, mit dem Tode, falls sie die Polizei alarmiere, und verließ die Spielhalle.

Rz. 3

Das Landgericht hat – dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen folgend – nicht ausschließen können, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, der seit seinem 26. Lebensjahr an einer schizoaffektiven Psychose (ICD-10 F25) leidet und bei dem eine langjährige Polytoxikomanie (ICD-10 F19) besteht, bei der Tatbegehung aufgehoben war. Von der zumindest erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit war sie ebenso überzeugt wie von einer hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeklagte zukünftig gleichartige Taten erneut begehen wird.

Rz. 4

2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Rz. 5

a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 StR 94/13 mwN). Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist der Tatrichter auch verpflichtet, die wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen.

Rz. 6

b) Durch die angefochtene Entscheidung wird weder die vom Landgericht angenommene erhebliche Verminderung der Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung noch der notwendige Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung und der Tat hinreichend belegt. Die Feststellungen beschränken sich auf die Wiedergabe der Diagnosen und auf die Mitteilung, der Angeklagte sei immer wieder in psychiatrische Krankenhäuser eingewiesen worden und habe während einer seit Ende 2012 andauernden akut psychotischen Phase die notwendigen Psychopharmaka nicht mehr regelmäßig eingenommen (UA S. 7 und 8). Im Rahmen der Beweiswürdigung wird das Gutachten des Sachverständigen referiert. Danach habe es beim Angeklagten „im Tatvorfeld akustische Halluzinationen und auch Beeinträchtigungserleben gegeben”. Der Angeklagte habe dem Sachverständigen „von Impulsdurchbrüchigkeit, Insomnie, Größenvorstellungen, Leichtfertigkeit ohne Risikoabwägung, Sprunghaftigkeit, Inkohärenz und Ideensturm berichtet”. Von diesen „deutlichen Symptomen einer manischen Symptomatik” sei der Angeklagte „noch immer nicht vollständig entaktualisiert” (UA S. 12 und 13). Mit diesen im Allgemeinen verbleibenden Darlegungen ist nicht ausreichend erklärt, dass sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat sicher in einem Zustand erheblich eingeschränkter Schuldfähigkeit befand. Aus welchem Anlass und auf welcher Grundlage der Angeklagte eine gute Woche vor der Tat für eine Nacht in einem psychiatrischen Krankenhaus „untergebracht” war, wird ebenso wenig erläutert wie das Erscheinungsbild und die Verhaltensweise des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Zudem weist die Tat alle Anzeichen eines alltäglichen Raubüberfalls auf eine Spielhalle auf: Der Angeklagte wartete mit der Tatbegehung längere Zeit ab, bis sich in der Spielhalle neben ihm und dem Opfer keine weiteren Personen mehr aufhielten. Er nahm der Nebenklägerin das Mobiltelefon weg, um eine Information der Polizei zu verhindern, und verschaffte sich Kenntnis von den Personalien der Frau, um seine Drohung mit späterer Gewalt für den Fall der Unterrichtung der Polizei zu verstärken. Zur Motivation des Angeklagten enthält das Urteil keine Angaben. Damit bleibt auch offen, ob die Tat in einem inneren Zusammenhang mit der angenommenen psychischen Störung stand.

Rz. 7

c) Auch eine zukünftige Gefährlichkeit des Angeklagten ist nicht ausreichend dargetan. Das Landgericht hat sich insoweit dem Sachverständigen angeschlossen, der aufgrund einer „Gesamtschau der hier zusammentreffenden ungünstigen Faktoren wie brüchiger Kompliance, Doppeldiagnose mit Sucht, Fehlen eines Betreuers, Fehlen eines sozialen Unterstützungsnetzwerks und Gewaltbereitschaft als Krankheitssymptom” (UA S. 15) dem Anlassdelikt vergleichbare Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostiziert hat. Damit fehlt die notwendige umfassende Erörterung unter Einschluss des bisherigen Lebens des Angeklagten. Seit dem Ausbruch der Erkrankung im Jahr 1996 ist der Angeklagte wenige Male zu geringen Geldstrafen verurteilt worden. Zweimal wurde auf eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr erkannt, die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die Strafe sodann jeweils erlassen. Zuletzt wurde der Angeklagte im Jahr 2000 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und Anfang 2013 wegen Diebstahls zu Geldstrafen verurteilt. Gegenstand und Hintergründe der Verurteilungen teilt das Landgericht ebenso wenig mit wie nähere Einzelheiten zu den im Jahr 2004 gegenüber der Ehefrau begangenen „Gewalttätigkeiten” und dem Ergebnis der daraufhin durchgeführten forensisch-psychiatrischen Untersuchung. Damit stellt sich die verfahrensgegenständliche Tat jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen als das erste gravierende Delikt dar, für das sich der Angeklagte zu verantworten hatte. Angesichts der langen Zeitspanne, in der der Angeklagte bereits erkrankt ist, fehlt der Gefahrenprognose daher die erforderliche Tatsachenfundierung.

Rz. 8

3. Die Sache bedarf insgesamt der neuen Verhandlung und Entscheidung. Der Senat war durch den Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, nicht gehindert, auch den Freispruch aufzuheben; denn durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I S. 1327) wurde der frühere Rechtszustand dahin geändert, dass es gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO nunmehr möglich ist, in einer neuen Hauptverhandlung an Stelle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den Täter schuldig zu sprechen und eine Strafe zu verhängen. Dies bedeutet, dass auf die Revision des Angeklagten in Fällen wie dem vorliegenden ein Freispruch aufgehoben werden kann (vgl. KK-Gericke, 7. Aufl.; § 358 Rn. 24). Die Aufhebung (auch) des Freispruchs entspricht im vorliegenden Fall dem Ziel des Gesetzgebers, durch die Neuregelung zu vermeiden, dass nach einer erfolgreichen Revision eines Angeklagten gegen die alleinige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen angenommener Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB die Tat ohne strafrechtliche Sanktion bleibt, wenn sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellt, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat schuldfähig war. Das Gericht bleibt jedoch gehindert, nach Aufhebung einer isoliert angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut die Unterbringung anzuordnen und zugleich erstmals Strafe zu verhängen (vgl. BT-Drucks. 16/1344 S. 17 f.; BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 – 3 StR 369/09 – juris; vom 14. September 2010 – 5 StR 229/10, StraFo 2011, 55).

 

Unterschriften

Becker, Pfister, Schäfer, Hubert, Spaniol

 

Fundstellen

Haufe-Index 6197459

NStZ-RR 2014, 6

NStZ-RR 2014, 89

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