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BGH Beschluss vom 24.10.2002 - 1 StR 314/02

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Verfahrensgang

LG Ellwangen (Urteil vom 08.04.2002)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 8. April 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem anderen Urteil zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt mit Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts. Auf die erhobenen Verfahrensbeschwerden kommt es deshalb nicht an.

I. Nach den Feststellungen des Landgerichts mißbrauchte der Angeklagte seit dem Jahr 1991 die Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin und späteren Ehefrau, die am 20. August 1982 geborene A. K.. Die erste Tat ereignete sich 1991, als der Angeklagte die damals etwa neun Jahre alte A. auf einer Lkw-Tour mitnahm. A. mußte seinen Penis streicheln und ihn schließlich oral befriedigen. Zwischen September 1991 und Februar 1994 kam es im Wohnzimmer der gemeinsamen Wohnung wiederum zum Oralverkehr und im Zeitraum zwischen März 1995 und Januar 1996 im Wohnzimmer einer anderen, von der Familie bewohnten Wohnung schließlich zum ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß in die Scheide des Mädchens. Nach einem Suizidversuchs A.s erstattete diese schließlich auf Anraten des Jugendamts Anzeige gegen ihren Stiefvater bei der Polizei. Darauf wurde der Angeklagte in Untersuchungshaft genommen. A. wurde vom Jugendamt in der Wohngruppe eines Kinderheims untergebracht. Nachdem ihre Mutter ihr eröffnet hatte, daß ihre Halbgeschwister sehr unter der Trennung von ihrem Vater litten und „Tag und Nacht nach ihrem Vater schreien” würden, erschien A. bei der Kriminalpolizei und nahm ihre Anzeige „zurück”; sie stellte diese als Racheakt wegen angeblich strenger Erziehung durch ihren Stiefvater dar. Der Angeklagte wurde auf freien Fuß gesetzt.

Nachdem A. noch im selben Jahr zu ihrer Familie zurückgekehrt war, kam es alsbald an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Jahr 1997 in der Wohnung zu einem weiteren sexuellen Übergriff durch den Angeklagten. Auf der Couch im Wohnzimmer, „auf der sich beide nackt befanden”, führte der Angeklagte mit dem Mädchen erneut den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß durch. A. war zu diesem Zeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt. Der Angeklagte war derjenige, der in der Familie auch über Tun und Lassen der Kinder bestimmte.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Verurteilung des Angeklagten kann von Rechts wegen keinen Bestand haben. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist lückenhaft.

Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist auf das Vorliegen von Rechtsfehlern beschränkt (vgl. § 337 StPO). Ein sachlich-rechtlicher Fehler kann indessen vorliegen, wenn die tatsächliche Würdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Bei bestimmten Fallgestaltungen sind an die Beweiswürdigung besondere Anforderungen zu stellen. Steht im Kern „Aussage gegen Aussage”, so hat der Bundesgerichtshof etwa in Fällen, in denen die Aussage des einzigen Belastungszeugen in einem wesentlichen Detail als bewußt falsch anzusehen war, verlangt, daß Indizien für deren Richtigkeit im übrigen vorliegen müssen, die außerhalb der Aussage selbst liegen (vgl. BGHSt 44, 256, 257). Ähnlich liegt es, wenn – wie hier – die Hauptbelastungszeugin sich früher selbst der Falschaussage und der falschen Verdächtigung zum Nachteil des Angeklagten aus dem Beweggrund der Rache bezichtigt hatte, der Tatrichter die vormalige vermeintliche Falschaussage aber doch glauben will. Hängt die Entscheidung des Tatrichters im wesentlichen davon ab, welchen Angaben er folgt, sind zudem gerade bei Sexualdelikten die Entstehung und die Entwicklung der belastenden Aussage aufzuklären. Das gilt vor allem dann, wenn ein Zusammenhang mit familiären Auseinandersetzungen nicht von vornherein auszuschließen ist (BGH NStZ 1999, 45; NStZ 2000, 496).

Den danach auch hier zu stellenden strengen Anforderungen an die Beweiswürdigung ist das Landgericht nicht in jeder Hinsicht gerecht geworden. Es teilt die Entstehung und die Entwicklung der Aussage der Zeugin A. K. in wesentlichen Teilen nicht mit. Die Zeugin war im März des Jahres 2000 – wie erst die Schilderung einer Aussage in der Beweiswürdigung beiläufig und eher kursorisch ergibt – bei der Zeugin T. erschienen und hatte erklärt, sie wolle „wegen der sexuellen Übergriffe ihres Stiefvaters nicht mehr nach Hause, sie habe nun genug” (UA S. 16). Was sich nach der Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft im Jahr 1996 im Anschluß an die „Rücknahme” der so deklarierten Falschaussage der Zeugin A. K. und der Rückkehr der Zeugin in die Familie zugetragen hat und schließlich im einzelnen die erneute Anzeige der Zeugin ausgelöst hat, teilt das Urteil nicht näher mit. Dies hätte aber der Darlegung und Bewertung bedurft. Den Urteilsfeststellungen ist auch nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls welche weiteren sexuellen Übergriffe zeitnahe vor der erneuten Anzeige stattgefunden haben und aus welchem Grunde diese nicht zu einer Verurteilung geführt haben. Dieser Mangel des Urteils hat gerade vor dem Hintergrund Gewicht, daß die Zeugin ihre erste, 1996 erstattete Anzeige zwischenzeitlich als falsch und als Racheakt gegenüber dem Angeklagten bezeichnet hatte. Diesen Umstand würdigt die Strafkammer zwar, führt ihn auf den Einfluß der Mutter der Zeugin mit zurück und erachtet die dazu von der Zeugin in der Hauptverhandlung getätigte Aussage als glaubhaft. Das genügte unter den hier im übrigen gegebenen Umständen aber nicht. Danach bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.

Der neue Tatrichter wird zu erwägen haben, ob im Blick auf Besonderheiten im Verhalten der Zeugin eine aussagepsychologische Begutachtung wenigstens hilfreich erscheint. Er wird überdies zu bedenken haben, daß es je nach Lage des Falles geboten sein kann, eine teilweise Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO – etwa gar in Verbindung mit einem Hinweis auf eine verringerte Unrechtsqualität – und deren Gründe in der Beweiswürdigung wenigstens anzusprechen, wenn dieses prozessuale Vorgehen mit der Würdigung der Aussage eines Belastungszeugen zusammenhängt (vgl. BGH StV 1998, 580, 582; 2001, 552). Der Senat weist zudem darauf hin, daß es keinen rechtlichen Bedenken begegnet, wenn die Strafkammer in dem angefochtenen Urteil auf der Grundlage einer sog. Gesamtbetrachtung (Grundsatz „strikter Alternativität”) das Tatzeitrecht angewandt und in den ersten beiden Fällen (Oralverkehr) einen unbenannten besonders schweren Fall gemäß § 176 Abs. 3 StGB aF angenommen hat (§ 2 Abs. 3 StGB; vgl. Senat, Beschluß vom 21. April 1998 – 1 StR 160/98; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 2 Rdn. 9). Allerdings darf die Tat dann in der Urteilsformel nicht nach dem neuen Qualifikationstatbestand des § 176a StGB als „schwerer” sexueller Mißbrauch bezeichnet werden.

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Boetticher, Schluckebier, Hebenstreit

 

Fundstellen

Haufe-Index 2559418

NStZ 2003, 164

StV 2004, 59

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