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BGH Beschluss vom 24.09.2015 - IX ZR 308/14

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Leitsatz (amtlich)

Die Bitte des Schuldners um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, wenn sie nach mehrmaligen fruchtlosen Mahnungen und nicht eingehaltenen Zahlungszusagen gegenüber einem von dem Gläubiger mit dem Forderungseinzug betrauten Inkassounternehmen geäußert wird.

Normenkette

InsO § 133 Abs. 1

Verfahrensgang

Thüringer OLG (Urteil vom 04.12.2014; Aktenzeichen 1 U 981/13)

LG Erfurt (Entscheidung vom 29.11.2013; Aktenzeichen 9 O 408/13)

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des OLG Jena vom 4.12.2014 wird auf Kosten der Beklagten zu 1) zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.296,98 EUR festgesetzt.

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

Rz. 2

1. Die angefochtene Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der keine Rechtsfragen aufwirft, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Anlass für eine Rechtsfortbildung geben (§ 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO).

Rz. 3

2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde handelt es sich im Streitfall nicht um eine Ratenzahlungsvereinbarung, die sich im Rahmen der Gepflogenheiten des üblichen Geschäftsverkehrs hält und deshalb kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bildet (vgl. BGH, Beschl. v. 16.4.2015 - IX ZR 6/14, WM 2015, 933 Rz. 3 f.). Die Beklagte zu 1) hatte gegenüber der Schuldnerin vor Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung wiederholt die Zahlung der rückständigen Rechnungen ohne Erfolg angemahnt. Ausweislich der dritten Mahnung hatte die Schuldnerin eine fernmündlich erteilte Zahlungszusage nicht eingehalten. Die erst nach Einschaltung eines Inkassounternehmens und Offenbarwerden der Zahlungsschwierigkeiten geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht den üblichen Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs. Bei dieser Sachlage konnte die Bitte der Schuldnerin um Ratenzahlung entsprechend der Auslegung des Berufungsgerichts dahin verstanden werden, ihre fälligen Verbindlichkeiten anders nicht begleichen zu können.

Fundstellen

  • Haufe-Index 8656954
  • BB 2015, 3009
  • DB 2015, 2567
  • DB 2015, 6
  • DB 2015, 3005
  • DStR 2016, 133
  • DStR 2016, 12
  • NJW 2015, 8
  • NWB 2015, 3304
  • EBE/BGH 2015
  • NJW-RR 2016, 367
  • NJW-RR 2015, 1525
  • GmbH-Stpr 2016, 92
  • StuB 2015, 848
  • WM 2015, 2324
  • WM 2015, 2107
  • WuB 2016, 310
  • ZIP 2015, 2486
  • ZIP 2015, 5
  • ZIP 2015, 2180
  • ZKF 2016, 69
  • DZWir 2016, 46
  • DZWir 2016, 136
  • JZ 2015, 670
  • JZ 2016, 74
  • MDR 2016, 238
  • MDR 2015, 1327
  • NZI 2016, 82
  • NZI 2015, 5
  • NZI 2016, 9
  • NZI 2015, 941
  • ZInsO 2015, 2217
  • NJW-Spezial 2015, 758
  • NWB direkt 2015, 1205
  • VIA 2016, 3

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