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BGH Beschluss vom 24.06.2003 - IX ZB 600/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslagenerstattungsanspruch des Insolvenzverwalters

 

Leitsatz (redaktionell)

Die dem Insolvenzverwalter zustehende Auslagenerstattung ist der Regelung des § 26 S. 2 BRAGO nachgebildet. Der Pauschsatz von 5% bzw. 10% fällt nur einmal jährlich und nicht monatlich an.

 

Normenkette

InsVV § 8 Abs. 3; BRAGO § 26

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 20.11.2002)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der 81. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 20. November 2002 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.720,82 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Die dem Insolvenzverwalter zustehende Auslagenerstattung (§ 8 Abs. 3 InsVV) ist in dem von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Punkt zweifelsfrei so geregelt, wie sie das Landgericht verstanden hat. Der der Regelung des § 26 Satz 2 BRAGO nachgebildete Pauschsatz von 15 % bzw. 10 % fällt nur einmal jährlich und nicht monatlich an. Die zusätzliche Höchstgrenze von 500 DM je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters soll ausschließlich vermeiden, daß sich bei großen Insolvenzmassen die Höhe der Pauschale weit von den tatsächlich entstandenen Auslagen entfernt. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage vermag die Rechtsbeschwerde daher nicht aufzuzeigen.

 

Unterschriften

Kreft, Kirchhof, Fischer, Kayser, Nešković

 

Fundstellen

Haufe-Index 1805717

DStZ 2003, 744

KTS 2003, 646

ZIP 2003, 1458

NZI 2003, 608

ZInsO 2003, 652

ZVI 2003, 486

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