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BGH Beschluss vom 24.05.2022 - 2 StR 100/22

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Normenkette

StGB § 27 Abs. 1; StPO §§ 261, 337

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Entscheidung vom 09.11.2021; Aktenzeichen 60 KLs 18/21)

 

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. November 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls sowie wegen Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat Erfolg.

I.

Rz. 2

1. Nach den Feststellungen bewohnte die Angeklagte im Zeitraum Ende 2020 bis etwa Mitte April 2021 eine Wohnung im Erdgeschoss in der R.     Straße in A.    zusammen mit ihrem damaligen Freund, dem gesondert verfolgten T., der jedoch nicht dort gemeldet war. Die Wohnung hatte über ein rückwärtiges Fenster direkten Zugang über den Garten auf das im Übrigen eingezäunte Firmengebäude der K.     GmbH, die verschiedene Handwerkerleistungen anbietet.

Rz. 3

Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 31. März 2021 schloss sich die Angeklagte mit den gesondert verfolgten T., A.   und F.   zu einer Bande zur fortgesetzten Begehung von Diebstahlstaten zusammen, wobei der gesondert verfolgte G.    als Hehler fungieren sollte. Die Wohnung der Angeklagten sollte als Basis für die Diebestouren dienen, mit denen sich die Bandenmitglieder eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit verschaffen und so ihren Lebensunterhalt bestreiten wollten.

Rz. 4

Am 31. März 2021 um 4.06 Uhr betraten die Angeklagte sowie T., A.   und F.   ‒ gefilmt von einer Überwachungskamera ‒ durch das rückwärtige Wohnungsfenster das Firmengelände der K.      GmbH, hebelten die Zugangstür zu dem Bürokomplex auf und entwendeten diverse elektrische Geräte, Werkzeuge sowie mehrere Fahrzeugschlüssel zu auf dem Innenhof des Firmengeländes geparkten Fahrzeugen. Mit einem Mercedes-Benz Sprinter und einem VW-Transporter, die einige Tage später beschädigt aufgefunden wurden, fuhren sie vom Hof. Der K.      GmbH entstand für die entwendeten Gegenstände ein Schaden in Höhe von 23.550 Euro (Fall 1 der Urteilsgründe).

Rz. 5

Am 5. April 2021 betraten T., A.   und F.   um 1.10 Uhr ‒ erneut aus dem rückwärtigen Fenster der Wohnung ‒ das Firmengelände der K.     GmbH, um mit den bei dem vorangegangenen Einbruch erbeuteten Schlüsseln weitere Fahrzeuge zu entwenden. Dieses Vorhaben scheiterte, weil Firmenmitarbeiter vorsorglich die Hofausfahrt mit schweren Kiessäcken blockiert hatten und weil alsbald die von Zeugen alarmierte Polizei eintraf. Die Angeklagte hielt sich während der Tatausführung nicht in der Wohnung auf, führte aber unmittelbar vor der Tat mehrere Telefonate mit dem gesondert verfolgten T.   (Fall 2 der Urteilsgründe).

Rz. 6

2. a) Die Strafkammer hat aus „dem Gesamtzusammenhang“, dem auffälligen Telefonverhalten der Angeklagten unmittelbar vor Tatbegehung und aus dem Umstand, dass diese ihre damalige Wohnung als Ausgangspunkt zur Begehung auch der weiteren Tat zum Nachteil der K.        GmbH zur Verfügung gestellt habe, gefolgt, dass die Angeklagte ‒ obwohl nicht vor Ort anwesend gewesen ‒ zu dem am 5. April 2021 begangenen Diebstahlsversuch Beihilfe geleistet habe. Zwar sei der Inhalt der Telefonate nicht bekannt, jedoch sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Angeklagte diese Tat nicht gebilligt habe. Zudem sei die Angeklagte auf die Erlöse aus der Diebesbeute zur Finanzierung ihres Betäubungsmittelkonsums angewiesen gewesen.

Rz. 7

b) Die auf einer stillschweigenden Abrede beruhenden Bandenmitgliedschaft der Angeklagten folge aus der die beiden abgeurteilten Taten verbindenden Logistik und der vergleichbaren Tatbegehung.

II.

Rz. 8

Die Revision der Angeklagten hat Erfolg.

Rz. 9

1. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl (Fall 2 der Urteilsgründe) hat keinen Bestand. Zwar ist das Landgericht in rechtlicher Hinsicht zutreffend davon ausgegangen, dass im Zurverfügungstellen einer Wohnung zur Begehung von Straftaten grundsätzlich eine strafbare Beihilfehandlung liegen kann (vgl. Senat, Urteil vom 29. September 1993 ‒ 2 StR 397/93, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 10; BGH, Beschluss vom 30. April 2013 ‒ 3 StR 85/13, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 32). Nicht bedacht hat es jedoch, dass nach den Feststellungen nicht nur die Angeklagte als rechtliche Wohnungsinhaberin, sondern vielmehr auch der dort unangemeldet wohnhafte, gesondert verfolgte T.   die tatsächliche „Wohnhoheit“ innehatte und die Wohnung beliebig zu seinen Zwecken nutzte. So hatte dieser die Angeklagte wenige Tage nach der zweiten Tat sogar aus der Wohnung „geworfen“.

Rz. 10

Was die kurz vor Begehung der zweiten Tat mit dem gesondert verfolgten T.   geführten Telefonate unbekannten Inhalts anbelangt bleibt bereits offen, welchen relevanten Tatbeitrag die nicht ortsanwesende Angeklagte fernmündlich hätte leisten sollen. Dass die Strafkammer eine Billigung der Taten durch die Angeklagte daraus schließt, dass sie Gegenteiliges nicht vorgetragen habe, ist durchgreifend rechtsfehlerhaft. Aus dem Schweigen der Angeklagten, die sich zur Sache nicht eingelassen hat, dürfen keine ihr nachteiligen Schlüsse gezogen werden (BVerfG, NStZ 1995, 555; BGH, Urteil vom 2. April 1987 ‒ 4 StR 46/87, BGHSt 34, 324, 326 mwN).

Rz. 11

Soweit die Strafkammer schließlich als Indiz für die Beteiligung der Angeklagten ihr Interesse am Erlös der Tatbeute, auf den sie zur Finanzierung ihres Betäubungsmittelkonsums angewiesen gewesen sei, angeführt hat, steht dies in Widerspruch zu den Urteilsausführungen betreffend eine mögliche Anordnung nach § 64 StGB. So hat das Landgericht keine Gefahr für die Begehung künftiger erheblicher rechtswidriger Taten festzustellen vermocht, weil die Angeklagte ihren Drogenkonsum in der Vergangenheit „überwiegend durch Prostitution (und damit auf legale Weise) finanziert“ habe, ohne auf irgendwelche Einnahmen aus Beschaffungskriminalität angewiesen zu sein.

Rz. 12

2. Die Aufhebung im Fall 2 der Urteilsgründe bedingt auch die Aufhebung der Verurteilung im Fall 1 der Urteilsgründe, weil die Strafkammer die ausgeurteilte Bandenmitgliedschaft der Angeklagten mit einer Gesamtschau beider Fälle begründet hat. Die Sache bedarf deshalb umfassend neuer Verhandlung und Entscheidung.

Franke     

Appl     

Meyberg

Schmidt     

Lutz     

 

Fundstellen

Haufe-Index 15319565

NStZ-RR 2022, 273

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