Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 24.05.2007 - VII ZR 210/06

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern. Allgemeine Geschäftsbedingungen. Unangemessene Benachteiligung. Hinterlegung des Sicherheitseinbehalts

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die einen Einbehalt zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche vorsieht, der durch Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, ist auch dann unwirksam, wenn dem Auftragnehmer die Befugnis eingeräumt wird, die Hinterlegung des Sicherheitseinbehalts zu verlangen.

 

Normenkette

AGBG § 9 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 19.09.2006; Aktenzeichen 9 U 1946/06)

LG München I (Entscheidung vom 14.12.2005; Aktenzeichen 24 O 8547/05)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des OLG München vom 19.9.2006 - I U 1946/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin zu 2) wird, nachdem sie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Klägerinnen tragen ihre außergerichtlichen Kosten und 50 v.H. der Gerichtskosten als Gesamtschuldner. 50 v.H. der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt allein die Klägerin zu 1).

Streitwert: 108.922,66 EUR.

 

Gründe

I.

[1] Die Klägerinnen haben die Beklagte aus insgesamt siebzehn Gewährleistungsbürgschaften auf erstes Anfordern auf Zahlung von 108.922,66 EUR in Anspruch genommen. Diese Bürgschaften hat die Beklagte für Auftragnehmer der Klägerin zu 1) gestellt. In den Werkverträgen zwischen der Klägerin zu 1) und ihren Auftragnehmern war eine von der Klägerin zu 1) vorgegebene Klausel enthalten, nach der eine Sicherheit für die Gewährleistung in Höhe 5 v.H. der Abrechnungssumme mit der Schlussrechnung in Ansatz gebracht wird und diese durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann. Dem Auftragnehmer sollte das Wahlrecht nach § 17 Nr. 3 VOB/B zustehen.

[2] Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen habe beide Klägerinnen Beschwerde eingelegt. Die Klägerin zu 2) hat die Beschwerde zurückgenommen.

II.

[3] Die Beschwerde der Klägerin zu 1) hat keinen Erfolg. Ein die Zulassung der Revision erfordernder Grund, § 543 Abs. 2 ZPO, liegt nicht vor.

[4] 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die in den Verträgen zwischen der Klägerin zu 1) und ihren Auftragnehmern verwendete Sicherungsklausel sei wegen unangemessener Benachteiligung der Auftragnehmer unwirksam. Das folge aus der neueren Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 25.3.2004 - VII ZR 453/02, MDR 2004, 933 = BGHReport 2004, 935 m. Anm. Schwenker = BauR 2004, 1143 = NZBau 2004, 322 = ZfBR 2004, 550; Urt. v. 9.12.2004 - VII ZR 265/03, BGHReport 2005, 413 m. Anm. Schwenker = MDR 2005, 566 = BauR 2005, 539 = NZBau 2005, 219 = ZfBR 2005, 255). Davon abweichende Entscheidungen des KG und des OLG Hamm seien durch die Rechtsprechung des BGH überholt. Die Zulassung der Revision sei deshalb nicht veranlasst.

[5] 2. Dagegen wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg. Zutreffend ist das Berufungsgericht der Auffassung, dass die von ihm zu beurteilende Rechtsfrage durch die Entscheidungen des Senats geklärt ist.

[6] Eine in einem Bauvertrag enthaltene Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers, wonach dieser für die Dauer der Gewährleistungsfrist einen Einbehalt zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche vornehmen darf, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, wenn ihm kein angemessener Ausgleich dafür zugestanden wird, dass er den Werklohn nicht sofort ausgezahlt bekommt, das Bonitätsrisiko für die Dauer der Gewährleistungsfrist tragen muss und ihm die Liquidität sowie die Verzinsung des Werklohns vorenthalten werden (BGH, Urt. v. 5.6.1997 - VII ZR 324/95, BGHZ 136, 27 = MDR 1997, 929; Urt. v. 2.3.2000 - VII ZR 475/98, MDR 2000, 826 = BauR 2000, 1052 = NZBau 2000, 285 = ZfBR 2000, 332; Urt. v. 22.11.2001 - VII ZR 208/00, MDR 2002, 332 = BGHReport 2002, 273 = BauR 2002, 463 = NZBau 2002, 151 = ZfBR 2002, 249; Urt. v. 16.5.2002 - VII ZR 494/00, BGHReport 2002, 977 = MDR 2002, 1366 = BauR 2002, 1392 = NZBau 2002, 493 = ZfBR 2002, 677; Urt. v. 13.11.2003 - VII ZR 57/02, BGHZ 157, 29 = MDR 2004, 273 = BGHReport 2004, 287 m. Anm. Preussner; Urt. v. 9.12.2004 - VII ZR 265/03, BGHReport 2005, 413 m. Anm. Schwenker = MDR 2005, 566 = BauR 2005, 539 = NZBau 2005, 219 = ZfBR 2005, 255; Urt. v. 14.4.2005 - VII ZR 56/04, BGHReport 2005, 1100 = MDR 2005, 1103 = BauR 2005, 1154 = NZBau 2005, 460 = ZfBR 2005, 557; Urt. v. 20.10.2005 - VII ZR 153/04, BGHReport 2006, 292 = MDR 2006, 388 = BauR 2006, 374 = NZBau 2006, 107 = ZfBR 2006, 145).

[7] Ein angemessener Ausgleich wird dem Auftragnehmer nicht gewährt, wenn er die Liquidität nur dadurch erlangen kann, dass er den Sicherheitseinbehalt durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ablöst. Denn diese Bürgschaft kann ohne Weiteres in Anspruch genommen und dadurch dem Auftragnehmer die Liquidität auch dann wieder für längere Zeit entzogen werden, wenn sich herausstellt, dass ein Sicherungsfall nicht vorliegt (BGH, Urt. v. 25.3.2004 - VII ZR 453/02, MDR 2004, 933 = BGHReport 2004, 935 m. Anm. Schwenker = a.a.O.; Urt. v. 9.12.2004 - VII ZR 265/03, BGHReport 2005, 413 m. Anm. Schwenker = MDR 2005, 566 = a.a.O.). An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn der Sicherheitseinbehalt auf ein Verwahrgeldkonto des öffentlichen Auftraggebers genommen wird (BGH, Urt. v. 20.10.2005 - VII ZR 153/04, BGHReport 2006, 292 = MDR 2006, 388 = a.a.O.). Daraus folgt ohne Weiteres, dass ein angemessener Ausgleich auch nicht dadurch geschaffen werden kann, dass dem Auftragnehmer die Möglichkeit eröffnet wird, die Hinterlegung des Sicherheitseinbehalts zu verlangen. Denn dadurch erhält er nicht die Möglichkeit, den ihm nach der Gesetzeslage zustehenden Werklohn dauerhaft liquide an sich zu ziehen.

[8] Den von der Beschwerde vorgebrachten Gesichtspunkten, der hinterlegte Sicherheitseinbehalt werde verzinst und der private Auftraggeber könne im Gegensatz zum öffentlichen Auftraggeber im Rückforderungsprozess nicht gerichtskostenfrei auftreten, kommt bei der Interessenabwägung kein entscheidendes Gewicht zu.

[9] Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Entscheidungen des KG (BauR 2004, 1016) und des OLG Hamm (BauR 1998, 135) durch die neueren Entscheidungen des BGH überholt sind. Eine weitere Klärung durch den Senat ist nicht veranlasst.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1774098

BGHR 2007, 911

BauR 2007, 1575

DWW 2007, 434

EBE/BGH 2007

NJW-RR 2007, 1319

IBR 2007, 422

WM 2007, 1625

ZAP 2007, 887

ZfIR 2008, 15

MDR 2007, 1127

ZfBR 2007, 671

NZBau 2007, 583

ZBB 2008, 54

ZGS 2007, 285

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 03/2020, Ersatz der Mehrwertsteuer bei Erwerb eines ... / 2 Aus den Gründen:
    3
  • § 12 Erbengemeinschaft / 8. Prozesskostenhilferecht
    2
  • AGS 7/2017, Verfahrenswert eines Freistellungsanspruchs ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung [bis 31.08.2023] / Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
    2
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    2
  • zfs 03/2009, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht de ... / 2. Bindung an die rechtskräftige Entscheidung
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 14 Unternehmensumstrukturierungen / a) Muster (Partnerschaftsgesellschaft zur Aufnahme auf eine andere Partnerschaftsgesellschaft ohne Abfindungsangebot)
    1
  • § 14 Vor- und Nacherbfolge / c) Muster: Antrag auf Feststellung des Zustands der zum Nachlass gehörenden Sachen
    1
  • § 15 Erbscheinsverfahren / bb) Personenstandsurkunden
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / bb) Rechtswahlklauseln
    1
  • § 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    1
  • § 29 Allgemeine verwaltungsrechtliche Angelegenheiten / 3. Terminsgebühr
    1
  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
    1
  • § 4 Ehegattenunterhalt / e) Ausbildung
    1
  • § 9 Erbrechtliche Auskunftsansprüche, Register- und Akte ... / c) Eidesstattliche Versicherung trotz Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance
Bild: Haufe Shop

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


AGB-Gesetz [bis 31.12.2001] / § 9 Generalklausel
AGB-Gesetz [bis 31.12.2001] / § 9 Generalklausel

  (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.  (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren