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BGH Beschluss vom 24.04.2013 - XII ZB 10/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung der Berufsbetreuerin. Stundensatz

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Höhe des Stundensatzes einer Berufsbetreuerin.

 

Normenkette

VBVG §§ 4-5

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 13.12.2012; Aktenzeichen 25 T 622/12)

AG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.09.2012; Aktenzeichen 94 XVII F 1108)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 13.12.2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

Wert: 126 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die zur Berufsbetreuerin des Betroffenen bestellte Beteiligte zu 1) verlangt Festsetzung ihrer Vergütung gem. §§ 4, 5 VBVG ausgehend von einem Stundensatz i.H.v. 44 EUR.

Rz. 2

Das AG hat eine Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 33,50 EUR zuerkannt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom LG zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1).

II.

Rz. 3

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

Rz. 4

Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats (BGH v. 18.1.2012 - XII ZB 409/10, FamRZ 2012, 629) in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Ausbildung der Beteiligten zu 1) einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar ist.

Rz. 5

Ein schützenswertes Vertrauen der Beteiligten zu 1) darauf, dass sie weiterhin den ihr zuvor im Verwaltungsverfahren zugebilligten Stundensatz von 44 EUR erhält, besteht nicht (vgl. BGH v. 8.2.2012 - XII ZB 230/11, XII ZB 231/11 und XII ZB 232/11 - juris jeweils Rz. 14 f.).

Rz. 6

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3793064

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