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BGH Beschluss vom 23.07.2008 - 2 StR 283/08

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Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 31.01.2008)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bejaht. Die im Urteil mitgeteilten Umstände tragen weder die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Ermittlungsverfahren noch vor dem Landgericht; konkrete Zeiträume der Untätigkeit oder falsche, verzögernde Sachbearbeitung zeigen die Urteilsgründe nicht auf. Nicht jede geringfügige Verzögerung ist bereits rechtsstaatswidrig (BGH NStZ 2005, 445, 446). Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass eine Mathematisierung (5 % Abschlag) der Strafzumessung grundsätzlich fremd ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2006 – 2 StR 148/06).

2. Durch die rechtsfehlerhaft vorgenommene Strafmilderung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ist der Angeklagte nicht beschwert. Da die Urteilsgründe tatsächlich keinen Anhalt für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bieten, kommt es nicht darauf an, ob eine Kompensation nach der Vollstreckungslösung (Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 = NStZ 2008, 234) unter den hier gegebenen Umständen möglicherweise für den Angeklagten günstiger gewesen wäre. Der Senat braucht sich deshalb nicht mit der ständigen Rechtsprechung des 3. Strafsenats (vgl. Beschluss vom 18. Januar 2008 – 3 StR 388/07, StraFo 2008, 250) auseinanderzusetzen, wonach das Verschlechterungsverbot dem Ausspruch einer höheren Strafe nach Zurückverweisung allein auf Grund der Revision des Angeklagten nicht entgegenstehe, wenn der den bisherigen Strafausspruch überschießende Teil der neu erkannten Strafe für verbüßt erklärt werde (ablehnend u. a. Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 20. März 2008 – 1 StR 488/07, des 2. Strafsenats vom 5. März 2008 – 2 StR 54/08, StraFo 2008, 251, des 4. Strafsenats vom 20. April 2008 – 4 StR 443/07 und des 5. Strafsenats vom 2. April 2008 – 5 StR 354/07, StraFo 2008, 251 und 5 StR 62/08, wistra 08, 266).

3. Auch den Härteausgleich hat das Landgericht in einer den Angeklagten ungerechtfertigt begünstigenden Weise vorgenommen, indem es die verbüßte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr voll von der an sich als angemessen angesehenen neuen Gesamtfreiheitsstrafe abgezogen hat. Durch den Härteausgleich soll der Angeklagte nicht besser gestellt werden, als wenn die an sich einbeziehungsfähigen Strafen zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils noch nicht vollstreckt gewesen wären. Der Tatrichter hat hier nicht bedacht, dass in diesem Fall das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2005 Zäsurwirkung entfaltet hätte, so dass die Strafe aus dem Strafbefehl vom 6. Oktober 2005 und die Strafe für die Tat vom 17. August 2005 nicht in die vom Landgericht gebildete Gesamtfreiheitsstrafe hätten einbezogen werden können.

4. Das Landgericht war für die Bildung einer neuen Gesamtstrafe aus den verbleibenden Einzelstrafen der aufgelösten Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2006 nicht zuständig, weil keine Strafe für eine von ihm abzuurteilende Tat einzubeziehen war. Angesichts der Höhe der Einzelstrafen von fünf Monaten und drei Monaten und der vom Landgericht daraus gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten schließt der Senat jedoch aus, dass das Amtsgericht Frankfurt am Main eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Rothfuß, Roggenbuck, Appl, Schmitt

 

Fundstellen

Haufe-Index 2564416

NStZ-RR 2011, 237

NStZ-RR 2011, 268

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