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BGH Beschluss vom 23.07.2004 - IX ZB 257/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslagenpauschale des Insolvenzverwalters in Höhe von 10 % der gesetzlichen Vergütung für jedes dem ersten Jahr folgende Jahr. Beachtung der Höchstbeträge

 

Leitsatz (amtlich)

Der Auslagenpauschsatz kann vom Insolvenzverwalter für jedes angefangene Folgejahr i.H.v. 10 v.H. der gesetzlichen Vergütung gefordert werden, höchstens jedoch i.H.v. 250 EUR je angefangenem Monat der Dauer der Tätigkeit.

 

Normenkette

InsVV § 8 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Stralsund (Beschluss vom 30.10.2003; Aktenzeichen 2 T 425/03)

AG Stralsund

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Stralsund v. 30.10.2003 und der Beschluss des AG Stralsund v. 9.9.2003 unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen wie folgt abgeändert:

Zu Gunsten des Insolvenzverwalters werden weitere Auslagen i.H.v. 3.254,54 EUR zzgl. 16 % Umsatzsteuer (520,73 EUR) zu Lasten der Insolvenzmasse festgesetzt.

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, diesen Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der Insolvenzverwalter 4 %, die Insolvenzmasse 96 %.

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 3.923,20 EUR.

 

Gründe

I.

Das AG hat am 20.4.1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser beantragte mit Schriftsatz v. 15.11.2002 (GA 538), mit dem er auch den Schlussbericht mit Anlagen übersandte, seine Vergütung festzusetzen. Gleichzeitig beantragte er die Festsetzung einer Auslagenpauschale i.H.v. 7.768,43 EUR zzgl. 16 % Umsatzsteuer (1.242,95 EUR), insgesamt 9.011,38 EUR. Die Auslagenpauschale errechnete der Insolvenzverwalter wie folgt:

15 % aus 17.909,80 EUR für 12 Monate:

2.686,47 EUR

10 % aus 17.909,80 EUR für 12 Monate:

1.790,98 EUR

10 % aus 17.909,80 EUR für 12 Monate:

1.790,98 EUR

10 % aus 17.909,80 EUR für 6 Monate:

1.500,00

EUR

7.768,43 EUR

Das Insolvenzgericht setzte eine Vergütung von 17.545,44 EUR zzgl. Umsatzsteuer (2.807,27 EUR) und Auslagen von 4.386,36 EUR zzgl. Umsatzsteuer (701,82 EUR) fest (GA 623). Nach Ansicht des Insolvenzgerichts beträgt der pauschale Auslagenersatz gem. § 8 Abs. 3 InsVV im ersten Jahr 15 % der gesetzlichen Vergütung, für die gesamte Restdauer des Verfahrens 10 %.

Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Auslagenentscheidung hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Festsetzungsbegehren hinsichtlich der beantragten Auslagen weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Sie führt zur Festsetzung weiterer Auslagen i.H.v. 3.254,54 EUR zzgl. Umsatzsteuer.

1. Das Beschwerdegericht meint, aus § 8 Abs. 3 InsVV ergebe sich, dass der Insolvenzverwalter, der an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordere, im ersten Jahr 15 %, für die Zeit danach insgesamt 10 % der gesetzlichen Vergütung, höchstens 250 EUR je angefangenem Monat der Tätigkeit des Verwalters verlangen könne. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Insolvenzverwalter kann für jedes Folgejahr einen Auslagenpauschsatz von 10 % der gesetzlichen Vergütung unter Beachtung der Höchstbeträge fordern.

In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage streitig. Nach herrschender Meinung kann der Auslagenpauschsatz von 10 % für jedes Folgejahr gefordert werden (LG Hannover ZInsO 2002, 816; LG Mönchengladbach NZI 2003, 656; LG Düsseldorf v. 10.6.2003 - 25 T 338/03, ZIP 2003, 1856; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Aufl., § 8 Rz. 11; Eickmann, Vergütungsrecht, 2. Aufl., § 8 InsVV Rz. 29; Nerlich/Römermann/Madert, InsO, § 8 InsVV Rz. 3; Haarmeyer, ZInsO 2003, 1095). Nach anderer Ansicht kann nach dem ersten Jahr für die gesamte Folgezeit nur einmal ein Auslagenpauschsatz von 10 % verlangt werden (LG Stralsund ZInsO 2003, 1095; Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht, § 8 InsVV Rz. 39, 40; Keller, EWiR 2001, 175).

Der Senat schließt sich der herrschenden Auffassung an. Wortlaut und amtliche Begründung (abgedr. bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Aufl., S. 54) sind allerdings nicht eindeutig. Trotz dieser Unklarheit spricht schon die Bemessung nach Zeitabschnitten (Jahren/Monaten bezüglich der Höchstbeträge) dafür, dass der Pauschsatz für die tatsächliche Dauer des Verfahrens und nicht nach dem ersten Jahr nur einmal gewährt wird.

Während der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens entstehen Auslagen, die nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten gehören, sondern gesondert in Rechnung gestellt werden könnten. Dauert das Verfahren länger als zwei Jahre, fallen auch weiterhin derartige Auslagen an. Die Begründung zu § 8 Abs. 3 InsVV führt aus, dass die Erfahrung der Justizpraxis gezeigt habe, dass die Auslagen nur im ersten Jahr der Verwaltung höher sind und später deutlich abnehmen (vgl. Amtliche Begründung, Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Aufl., S. 54). Aus diesem Grund wurde die Auslagenpauschale im ersten Jahr mit 15 % höher angesetzt und anschließend mit nur 10 % vorgesehen.

Zusätzlich wurde der Pauschsatz auf höchstens 250 EUR je angefangenem Monat begrenzt, um bei größeren Insolvenzmassen zu vermeiden, dass sich die Höhe der Pauschale zu weit von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen entfernt (Amtliche Begründung, Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Aufl., S. 54). Einen Höchstbetrag hat der Verordnungsgeber nicht festgesetzt. Dies spricht dafür, dass mit jedem weiteren Jahr erneut ein Auslagenanspruch i.H.v. grundsätzlich 10 % der gesetzlichen Vergütung entstehen soll.

Maßgebender Gesichtspunkt für die Pauschsatzregelung war das Ziel, die für Insolvenzverwalter und Gericht aufwändige Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen zu ersparen. Zu dieser Abrechnungsmethode kann der Insolvenzverwalter jederzeit übergehen. Der Vorschrift des § 8 Abs. 3 InsVV ist nicht zu entnehmen, dass der Verwalter an eine einmal getroffene Wahl für die Zukunft gebunden wäre. Dies würde auch dem Zweck der Vorschrift zuwiderlaufen, die Berechnung möglichst zu vereinfachen. Denn bei nicht absehbar hohen Auslagen müsste ein vorsichtiger Insolvenzverwalter andernfalls die unerwünschte Einzelabrechnung wählen. Wäre aber die Möglichkeit der Pauschalierung auf die beiden ersten Jahre beschränkt, würde der Verwalter in der Folgezeit stets auf die Einzelabrechnung übergehen und damit ab diesem Zeitpunkt die aufwändige Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen erforderlich werden. Dies sollte durch die Regelung gerade verhindert werden. Da bei einer längeren Verfahrensdauer auch noch nach Ablauf von zwei Jahren Auslagen anfallen, ist die Regelung nur so zu verstehen, dass grundsätzlich für die gesamte Verfahrensdauer die Auslagenberechnung in pauschalierter Form erfolgen kann.

Bei besonders langen Verfahren können, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, besondere Umstände vorliegen, die durch die Gewährung von Zuschlägen besonders zu vergüten sein können. Derartige Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV erhöhen auch den Pauschsatz nach § 8 Abs. 3 InsVV. Dies sichert aber keine ausreichende Auslagenerstattung für über zwei Jahre andauernde Verfahren. Denn die Höchstbeträge der Pauschsätze des § 8 Abs. 3 InsVV werden nicht erhöht. Bleiben aber trotz erheblich längerer Verfahrensdauer als zwei Jahre die Auslagenpauschsätze unverändert, würde ein angemessener Auslagenersatz durch die Pauschbeträge nicht gewährleistet. Auch ist - wie der vorliegende Fall zeigt - bei langer Verfahrensdauer ein Zuschlag nicht regelmäßig erforderlich. Dann scheidet ein Ausgleich für die Auslagen durch anteilige Erhöhung der Pauschale von vornherein aus.

2. Dauert die Verwaltung weniger lang als ein volles (weiteres) Jahr, ist die Pauschale nicht entsprechend zu kürzen. Die Auslagenpauschale fällt einmal jährlich an (BGH, Beschl. v. 24.6.2003 - IX ZB 600/02, NZI 2003, 608), allerdings jeweils begrenzt durch den Höchstsatz von 250 EUR je angefangenem Monat der Tätigkeit.

3. Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist vom AG mit 17.545,44 EUR festgesetzt worden. Dies greift der weitere Beteiligte nicht an. Die Auslagenpauschale berechnet sich daher bei einer Verfahrensdauer von drei Jahren und sechs Monaten wie folgt:

15 %

aus 17.545,44 EUR für 1 Jahr:

2.631,82 EUR

10 %

aus 17.545,44 EUR für 1 Jahr:

1.754,54 EUR

10 %

aus 17.545,44 EUR für 1 Jahr:

1.754,54 EUR

10 %

aus 17.545,44 EUR für 6 Monate:

1.754,54 EUR

maximal 6x 250 EUR

1.500,00

EUR

festzusetzen daher:

7.640,90 EUR.

Da bereits 4.386,36 EUR festgesetzt sind, sind demnach weitere 3.254,54 EUR festzusetzen, zzgl. 16 % Umsatzsteuer i.H.v. 520,73 EUR. Das weiter gehende Festsetzungsbegehren ist zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1212028

NWB 2004, 3924

BGHR 2004, 1662

EBE/BGH 2004, 2

EBE/BGH 2004, 314

WM 2004, 1842

ZIP 2004, 1715

DZWir 2004, 524

MDR 2004, 1324

NZI 2004, 589

ZInsO 2004, 964

NJOZ 2004, 3414

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