Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 23.07.2004 - IX ZB 257/03

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslagenpauschale des Insolvenzverwalters in Höhe von 10 % der gesetzlichen Vergütung für jedes dem ersten Jahr folgende Jahr. Beachtung der Höchstbeträge

 

Leitsatz (amtlich)

Der Auslagenpauschsatz kann vom Insolvenzverwalter für jedes angefangene Folgejahr i.H.v. 10 v.H. der gesetzlichen Vergütung gefordert werden, höchstens jedoch i.H.v. 250 EUR je angefangenem Monat der Dauer der Tätigkeit.

 

Normenkette

InsVV § 8 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Stralsund (Beschluss vom 30.10.2003; Aktenzeichen 2 T 425/03)

AG Stralsund

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Stralsund v. 30.10.2003 und der Beschluss des AG Stralsund v. 9.9.2003 unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen wie folgt abgeändert:

Zu Gunsten des Insolvenzverwalters werden weitere Auslagen i.H.v. 3.254,54 EUR zzgl. 16 % Umsatzsteuer (520,73 EUR) zu Lasten der Insolvenzmasse festgesetzt.

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, diesen Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der Insolvenzverwalter 4 %, die Insolvenzmasse 96 %.

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 3.923,20 EUR.

 

Gründe

I.

Das AG hat am 20.4.1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser beantragte mit Schriftsatz v. 15.11.2002 (GA 538), mit dem er auch den Schlussbericht mit Anlagen übersandte, seine Vergütung festzusetzen. Gleichzeitig beantragte er die Festsetzung einer Auslagenpauschale i.H.v. 7.768,43 EUR zzgl. 16 % Umsatzsteuer (1.242,95 EUR), insgesamt 9.011,38 EUR. Die Auslagenpauschale errechnete der Insolvenzverwalter wie folgt:

15 % aus 17.909,80 EUR für 12 Monate:

2.686,47 EUR

10 % aus 17.909,80 EUR für 12 Monate:

1.790,98 EUR

10 % aus 17.909,80 EUR für 12 Monate:

1.790,98 EUR

10 % aus 17.909,80 EUR für 6 Monate:

1.500,00

EUR

7.768,43 EUR

Das Insolvenzgericht setzte eine Vergütung von 17.545,44 EUR zzgl. Umsatzsteuer (2.807,27 EUR) und Auslagen von 4.386,36 EUR zzgl. Umsatzsteuer (701,82 EUR) fest (GA 623). Nach Ansicht des Insolvenzgerichts beträgt der pauschale Auslagenersatz gem. § 8 Abs. 3 InsVV im ersten Jahr 15 % der gesetzlichen Vergütung, für die gesamte Restdauer des Verfahrens 10 %.

Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Auslagenentscheidung hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Festsetzungsbegehren hinsichtlich der beantragten Auslagen weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Sie führt zur Festsetzung weiterer Auslagen i.H.v. 3.254,54 EUR zzgl. Umsatzsteuer.

1. Das Beschwerdegericht meint, aus § 8 Abs. 3 InsVV ergebe sich, dass der Insolvenzverwalter, der an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordere, im ersten Jahr 15 %, für die Zeit danach insgesamt 10 % der gesetzlichen Vergütung, höchstens 250 EUR je angefangenem Monat der Tätigkeit des Verwalters verlangen könne. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Insolvenzverwalter kann für jedes Folgejahr einen Auslagenpauschsatz von 10 % der gesetzlichen Vergütung unter Beachtung der Höchstbeträge fordern.

In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage streitig. Nach herrschender Meinung kann der Auslagenpauschsatz von 10 % für jedes Folgejahr gefordert werden (LG Hannover ZInsO 2002, 816; LG Mönchengladbach NZI 2003, 656; LG Düsseldorf v. 10.6.2003 - 25 T 338/03, ZIP 2003, 1856; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Aufl., § 8 Rz. 11; Eickmann, Vergütungsrecht, 2. Aufl., § 8 InsVV Rz. 29; Nerlich/Römermann/Madert, InsO, § 8 InsVV Rz. 3; Haarmeyer, ZInsO 2003, 1095). Nach anderer Ansicht kann nach dem ersten Jahr für die gesamte Folgezeit nur einmal ein Auslagenpauschsatz von 10 % verlangt werden (LG Stralsund ZInsO 2003, 1095; Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht, § 8 InsVV Rz. 39, 40; Keller, EWiR 2001, 175).

Der Senat schließt sich der herrschenden Auffassung an. Wortlaut und amtliche Begründung (abgedr. bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Aufl., S. 54) sind allerdings nicht eindeutig. Trotz dieser Unklarheit spricht schon die Bemessung nach Zeitabschnitten (Jahren/Monaten bezüglich der Höchstbeträge) dafür, dass der Pauschsatz für die tatsächliche Dauer des Verfahrens und nicht nach dem ersten Jahr nur einmal gewährt wird.

Während der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens entstehen Auslagen, die nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten gehören, sondern gesondert in Rechnung gestellt werden könnten. Dauert das Verfahren länger als zwei Jahre, fallen auch weiterhin derartige Auslagen an. Die Begründung zu § 8 Abs. 3 InsVV führt aus, dass die Erfahrung der Justizpraxis gezeigt habe, dass die Auslagen nur im ersten Jahr der Verwaltung höher sind und später deutlich abnehmen (vgl. Amtliche Begründung, Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Aufl., S. 54). Aus diesem Grund wurde die Auslagenpauschale im ersten Jahr mit 15 % höher angesetzt und anschließend mit nur 10 % vorgesehen.

Zusätzlich wurde der Pauschsatz auf höchstens 250 EUR je angefangenem Monat begrenzt, um bei größeren Insolvenzmassen zu vermeiden, dass sich die Höhe der Pauschale zu weit von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen entfernt (Amtliche Begründung, Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Aufl., S. 54). Einen Höchstbetrag hat der Verordnungsgeber nicht festgesetzt. Dies spricht dafür, dass mit jedem weiteren Jahr erneut ein Auslagenanspruch i.H.v. grundsätzlich 10 % der gesetzlichen Vergütung entstehen soll.

Maßgebender Gesichtspunkt für die Pauschsatzregelung war das Ziel, die für Insolvenzverwalter und Gericht aufwändige Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen zu ersparen. Zu dieser Abrechnungsmethode kann der Insolvenzverwalter jederzeit übergehen. Der Vorschrift des § 8 Abs. 3 InsVV ist nicht zu entnehmen, dass der Verwalter an eine einmal getroffene Wahl für die Zukunft gebunden wäre. Dies würde auch dem Zweck der Vorschrift zuwiderlaufen, die Berechnung möglichst zu vereinfachen. Denn bei nicht absehbar hohen Auslagen müsste ein vorsichtiger Insolvenzverwalter andernfalls die unerwünschte Einzelabrechnung wählen. Wäre aber die Möglichkeit der Pauschalierung auf die beiden ersten Jahre beschränkt, würde der Verwalter in der Folgezeit stets auf die Einzelabrechnung übergehen und damit ab diesem Zeitpunkt die aufwändige Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen erforderlich werden. Dies sollte durch die Regelung gerade verhindert werden. Da bei einer längeren Verfahrensdauer auch noch nach Ablauf von zwei Jahren Auslagen anfallen, ist die Regelung nur so zu verstehen, dass grundsätzlich für die gesamte Verfahrensdauer die Auslagenberechnung in pauschalierter Form erfolgen kann.

Bei besonders langen Verfahren können, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, besondere Umstände vorliegen, die durch die Gewährung von Zuschlägen besonders zu vergüten sein können. Derartige Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV erhöhen auch den Pauschsatz nach § 8 Abs. 3 InsVV. Dies sichert aber keine ausreichende Auslagenerstattung für über zwei Jahre andauernde Verfahren. Denn die Höchstbeträge der Pauschsätze des § 8 Abs. 3 InsVV werden nicht erhöht. Bleiben aber trotz erheblich längerer Verfahrensdauer als zwei Jahre die Auslagenpauschsätze unverändert, würde ein angemessener Auslagenersatz durch die Pauschbeträge nicht gewährleistet. Auch ist - wie der vorliegende Fall zeigt - bei langer Verfahrensdauer ein Zuschlag nicht regelmäßig erforderlich. Dann scheidet ein Ausgleich für die Auslagen durch anteilige Erhöhung der Pauschale von vornherein aus.

2. Dauert die Verwaltung weniger lang als ein volles (weiteres) Jahr, ist die Pauschale nicht entsprechend zu kürzen. Die Auslagenpauschale fällt einmal jährlich an (BGH, Beschl. v. 24.6.2003 - IX ZB 600/02, NZI 2003, 608), allerdings jeweils begrenzt durch den Höchstsatz von 250 EUR je angefangenem Monat der Tätigkeit.

3. Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist vom AG mit 17.545,44 EUR festgesetzt worden. Dies greift der weitere Beteiligte nicht an. Die Auslagenpauschale berechnet sich daher bei einer Verfahrensdauer von drei Jahren und sechs Monaten wie folgt:

15 %

aus 17.545,44 EUR für 1 Jahr:

2.631,82 EUR

10 %

aus 17.545,44 EUR für 1 Jahr:

1.754,54 EUR

10 %

aus 17.545,44 EUR für 1 Jahr:

1.754,54 EUR

10 %

aus 17.545,44 EUR für 6 Monate:

1.754,54 EUR

maximal 6x 250 EUR

1.500,00

EUR

festzusetzen daher:

7.640,90 EUR.

Da bereits 4.386,36 EUR festgesetzt sind, sind demnach weitere 3.254,54 EUR festzusetzen, zzgl. 16 % Umsatzsteuer i.H.v. 520,73 EUR. Das weiter gehende Festsetzungsbegehren ist zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1212028

NWB 2004, 3924

BGHR 2004, 1662

EBE/BGH 2004, 2

EBE/BGH 2004, 314

WM 2004, 1842

ZIP 2004, 1715

DZWir 2004, 524

MDR 2004, 1324

NZI 2004, 589

ZInsO 2004, 964

NJOZ 2004, 3414

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Steuerberater in Mandantengespräch

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

mehr

Mann überprüft konzentriert Geschäftsbericht

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

mehr

Leiter in leerer Wohnung

Modernisierungskosten bei Gebäuden

mehr

Fahnenmasten

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

mehr

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

mehr

Steuern 2025

Rückblick über die Steuergesetzgebung

mehr

Energieeffizienz Haus Dämmung

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

mehr

verärgertet Mann

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

mehr

Gewinn

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

mehr

Kryptowährung Bitcoin Münzen

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten

mehr

Downloads

PM pus HR-Software 10 2020

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer

7 Effizienztipps für Steuerkanzleien

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Steuern
Mit KI: Fachmodul Besteuerung gemeinnütziger Unternehmen
Fachmodul Besteuerung gemeinnütziger Organisationen

Rechtssicheres Fachwissen trifft auf künstliche Intelligenz im neuen Fachmodul Besteuerung gemeinnütziger Organisationen. Der KI-Assistent CoPilot Vereine & NPO setzt hier neue Standards für Ihre Recherche. Er beantwortet Ihre Fragen klar, blitzschnell und bequem im Dialog.


Insolvenzrechtliche Vergütu... / § 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen
Insolvenzrechtliche Vergütu... / § 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen

  (1) 1Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. 2Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. 3Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt ...

4 Wochen testen

Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren