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BGH Beschluss vom 23.04.2007 - II ZR 190/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verein mit wirtschaftlicher Zielsetzung. Beitragspflicht der Mitglieder. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen. Rechtsfähigeit. Abwicklungsstadium. Konzessionserfordernis

 

Leitsatz (amtlich)

Auch bei einem Verein mit wirtschaftlicher Zielsetzung endet, falls die Satzung nichts Abweichendes bestimmt, die Beitragspflicht der Mitglieder mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen (im Anschluss an BGH v. 11.11.1985 - II ZR 37/85, BGHZ 96, 253 = MDR 1986, 646).

 

Normenkette

BGB §§ 22, 42, 58 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Entscheidung vom 19.07.2006; Aktenzeichen 10 S 6/06)

AG Hameln (Entscheidung vom 03.02.2006; Aktenzeichen 23 C 305/05 (3))

 

Tenor

1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Hannover vom 3.2.2006 gem. § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 536,87 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

[1] Der Kläger ist Verwalter in dem am 1.4.2002 über das Vermögen des "V. w. V." (nachfolgend: V.) eröffneten Insolvenzverfahren. Das V. ist ein wirtschaftlicher Verein, dem durch Bescheid des Regierungspräsidiums C. vom 13.2.1996 die Rechtsfähigkeit verliehen wurde.

[2] Der Kläger nimmt die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - als Vereinsmitglied auf Zahlung der restlichen Beiträge für die Jahre 2002 und 2003i.H.v. insgesamt 536,87 EUR in Anspruch. AG und LG haben die Klage insoweit abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

[3] Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben (§ 552a ZPO); ferner hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg. Die Vorinstanzen sind zutreffend auf der Grundlage der Senatsentscheidung BGH v. 11.11.1985 - II ZR 37/85, BGHZ 96, 253, = MDR 1986, 646 die zwar einen nicht wirtschaftlichen Verein (§ 21 BGB) betrifft, deren Leitlinien aber auf den hier zu entscheidenden Fall eines wirtschaftlichen Vereins (§ 22 BGB) ohne Weiteres zu übertragen sind, von einer Beendigung der Beitragspflicht der Beklagten infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versorgungswerks ausgegangen.

[4] 1. Wie der Senat in der vorbezeichneten Grundsatzentscheidung näher dargelegt hat, sind die Vereinsmitglieder nach dem insolvenzbedingten Eintritt jedes eingetragenen Vereins in das Abwicklungsstadium - soweit die Satzung nicht abweichendes bestimmt - nicht zu weiterer Beitragszahlung verpflichtet, weil der Verein seinen Vereinszweck, gleich ob er nicht wirtschaftlicher (§ 21 BGB) oder - wie im Streitfall - wirtschaftlicher Art (§ 22 BGB) ist, rechtlich nicht mehr dauerhaft zu verwirklichen vermag und die Mitglieder darum nicht mehr an den Vorteilen der Vereinstätigkeit teilhaben (BGHZ, a.a.O., 255).

[5] 2. Die weitere Erwägung der angeführten Entscheidung, wonach Belange des Gläubigerschutzes keine Fortsetzung der Beitragspflicht gebieten, da das Vereinsrecht weder eine persönliche Haftung der Mitglieder ggü. den Vereinsgläubigern noch die Bildung einer Haftungsmasse durch Leistung von Einlagen kennt (BGHZ, a.a.O., 256), gilt entgegen der Ansicht der Revision uneingeschränkt auch bei Insolvenz eines wirtschaftliche Zwecke verfolgenden Vereins. Personenvereinigungen mit derartiger Zielsetzung haben sich entweder der staatlichen Prüfung nach § 22 BGB, in die Belange des Gläubigerschutzes einfließen (BGHZ, a.a.O.; 45, 395, 397), zu unterziehen oder unter Beachtung der jeweiligen Gläubigerschutzvorschriften eine der handelsrechtlichen Gesellschaftsformen zu wählen. Das Gesetz sieht nach der genannten Senatsentscheidung in dem Konzessionserfordernis des § 22 BGB einen der persönlichen Gesellschafterhaftung wie auch der Schaffung eines Haftungsstocks gleichwertigen Gläubigerschutz. Wird einem wirtschaftlichen Verein durch behördlichen Akt - unter Würdigung der Gläubigerinteressen - die Rechtsfähigkeit zuerkannt, unterliegt er gleich einem Idealverein dem allgemeinen Haftungsregime des Vereinsrechts, das - wie ausgeführt - nach Eintritt der Insolvenz keine weitere Beitragspflicht der Mitglieder vorsieht. Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden

 

Fundstellen

Haufe-Index 1777608

DB 2007, 1753

DStR 2007, 1453

NWB 2007, 2727

BGHR 2007, 980

EBE/BGH 2007

NJW-RR 2007, 1346

JurBüro 2007, 612

NZG 2007, 640

WM 2007, 1522

ZAP 2007, 954

ZIP 2007, 1462

DZWir 2007, 384

InVo 2007, 401

MDR 2007, 1267

NZI 2007, 542

NZI 2008, 17

NZI 2008, 37

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