Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 23.01.2013 - XII ZB 167/11

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

a) Wird dem Rechtsanwalt die Handakte zur Wahrung der Beschwerdefrist vorgelegt, hat er stets auch die korrekte Notierung der Begründungsfrist zu prüfen (im Anschluss an BGH v. 2.11.2011 - XII ZB 317/11, FamRZ 2012, 108).

b) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen genügt es, wenn die Arbeitsanweisung vorschreibt, dass die Fristen zunächst im Fristenkalender zu notieren sind und erst dann in der Akte.

 

Normenkette

FamFG § 117 Abs. 5; ZPO § 233

 

Verfahrensgang

OLG Nürnberg (Beschluss vom 21.02.2011; Aktenzeichen 11 UF 1452/10)

AG Fürth (Bayern) (Beschluss vom 07.09.2010; Aktenzeichen 203 F 1795/09)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des OLG Nürnberg vom 21.2.2011 aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des AG - FamG - Fürth vom 7.9.2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das OLG zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 10.143 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines Urteils, nach dem der Antragsteller nachehelichen Ehegattenunterhalt an die Antragsgegnerin zu zahlen hat. Der dem Abänderungsantrag teilweise stattgebende Endbeschluss des AG ist der Antragsgegnerin am 15.9.2010 zugestellt worden. Am 12.10.2010 hat sie hiergegen Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 16.11.2010 (einem Dienstag), der am selben Tag beim OLG eingegangen ist, hat die Antragsgegnerin die Beschwerde begründet und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat sie ausgeführt, die sonst stets zuverlässige Kanzleiangestellte ihres Verfahrensbevollmächtigten, eine ausgebildete Rechtsfachwirtin, habe versehentlich die Begründungsfrist nur in der Handakte eingetragen, nicht jedoch im elektronischen Fristenkalender. Daher sei die Akte dem Rechtsanwalt nicht zur Bearbeitung vorgelegt worden. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 10.11.2010, der am 12.11.2010 eingegangen ist, sei routinemäßig nach Eingang der Unterlagen ohne Vorlage der Handakte gestellt worden. In diesem Antrag hatte der Antragsgegnervertreter klargestellt, dass die Beschwerde unabhängig von der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe durchgeführt werden solle. Am 7.1.2011 hat die Antragsgegnerin den Verfahrenskostenhilfeantrag wieder zurückgenommen, nachdem ihr am 29.11.2010 ein größerer Geldbetrag zugeflossen war.

Rz. 2

Das OLG hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und zugleich die Beschwerde verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Rz. 3

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Rz. 4

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), denn der angefochtene Beschluss verletzt die Antragsgegnerin in ihrem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), welcher es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. hierzu BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029, 3031 und BGH v. 2.4.2008 - XII ZB 189/07, FamRZ 2008, 1338 Rz. 8 m.w.N.).

Rz. 5

2. Das OLG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Antragsgegnerin sei nicht ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen, die am 15.11.2010 ablaufende Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Sie müsse sich das Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe spiele keine Rolle, da das Verfahren unabhängig davon betrieben worden sei. Ob dem Verfahrensbevollmächtigten ein Organisationsverschulden bei der Überwachung seiner Sekretärin vorzuwerfen sei, könne dahin stehen, da ihm ein eigenes Verschulden zur Last falle. Spätestens bei der Unterzeichnung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe am 10.11.2010 hätte für ihn Anlass bestanden, sich selbst über den Fristablauf kundig zu machen.

Rz. 6

3. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht hat der Antragsgegnerin die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt. Die Antragsgegnerin hat die Begründungsfrist unverschuldet versäumt (§ 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 233 ZPO).

Rz. 7

a) Allerdings ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nicht auf einem wirtschaftlichen Unvermögen der Antragsgegnerin beruht hat und daher nicht deshalb ohne Verschulden (§ 233 ZPO) eingetreten ist. Versäumt ein mittelloser Beteiligter eine Frist, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist. Dass dies hier nicht der Fall war, hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler dem Umstand entnommen, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die vollständige Beschwerdebegründung noch vor der Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag gefertigt und noch vor dem unerwarteten Zahlungseingang, der zur Rücknahme des Antrags geführt hat, bei Gericht eingereicht hat. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin in ihrem Verfahrenskostenhilfeantrag bereits klargestellt hatte, dass sie das Verfahren unabhängig von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durchführen wollte.

Rz. 8

b) Die Antragsgegnerin kann sich jedoch mit der Begründung entlasten, die Fristversäumung beruhe allein auf einem Büroversehen in der Kanzlei ihres Verfahrensbevollmächtigten. Die Büroangestellte des Verfahrensbevollmächtigten hat es nämlich versäumt, die Rechtsmittelbegründungsfrist im elektronischen Fristenkalender einzutragen. Sie hat die entsprechende Frist und eine Vorfrist lediglich in der Handakte vermerkt, so dass die Akte nicht rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist vorgelegt wurde. Auf diesem Büroversehen beruht die Fristversäumnis auch; dem Antragsgegnervertreter fällt kein eigenes Verschulden zur Last.

Rz. 9

aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts liegt ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht bereits darin, dass er den Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt hat, ohne sich zugleich die Handakte vorlegen zu lassen. Denn der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist kein fristgebundener Antrag. Die an die Sorgfalt des Anwalts zu stellenden Anforderungen würden überspannt, wenn man von ihm verlangen würde, den Fristablauf oder die Erledigung von Fristnotierungen stets auch dann selbst zu prüfen, wenn ihm die Sache ohne Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird oder ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, die zur Fristwahrung getroffenen Maßnahmen könnten versagt haben (BGH v. 2.11.2011 - XII ZB 317/11, FamRZ 2012, 108 Rz. 9; v. 12.12.2007 - XII ZB 69/07, FamRZ 2008, 503 Rz. 12; v. 25.11.1998 - XII ZB 204/96, FamRZ 1999, 649, 650).

Rz. 10

bb) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt allerdings alles ihm Zumutbare, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Dabei kann die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (vgl. BGH Beschlüsse v. 10.3.2011 - VII ZB 37/10, NJW 2011, 1597 Rz. 12; v. 8.2.2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533). Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insb., dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH Beschlüsse v. 10.3.2011 - VII ZB 37/10, NJW 2011, 1597 Rz. 12; v. 26.1.2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Rz. 11 und BGH v. 9.12.2009 - XII ZB 154/09, MDR 2010, 400).

Rz. 11

cc) Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des BGH den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insb. zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden (BGH v. 2.11.2011 - XII ZB 317/11, FamRZ 2012, 108 Rz. 11; v. 19.10.2011 - XII ZB 250/11, FamRZ 2012, 106 Rz. 9; v. 11.2.2004 - XII ZB 263/03, FamRZ 2004, 696; v. 1.12.2004 - XII ZB 164/03, FamRZ 2005, 435, 436 jeweils m.w.N.). In diesem Fall muss der Rechtsanwalt stets auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen. Für die Beschwerdebegründungsfrist nach § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG ist ihm dies schon ab der Zustellung des Beschlusses möglich und zumutbar, weil die zweimonatige Begründungsfrist mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt. So ist ihm die Fristenüberprüfung insb. bei der Fristvorlage zur Wahrung der Beschwerdefrist möglich. Dabei darf der Anwalt sich allerdings grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken (BGH Beschlüsse v. 10.3.2011 - VII ZB 37/10, NJW 2011, 1597 Rz. 12; v. 8.2.2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533; v. 22.1.2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rz. 6). Soweit die Rechtsprechung Erledigungsvermerke des Büropersonals zu den jeweils in den Handakten eingetragenen Fristen fordert, soll sichergestellt werden, dass die Fristen auch in den Fristenkalender eingetragen sind und dem Anwalt eine entsprechende Kontrolle anhand der Handakten möglich ist (BGH Beschl. v. 10.3.2011 - VII ZB 37/10, NJW 2011, 1597 Rz. 13).

Rz. 12

dd) Diesen Anforderungen wird die Organisation der Fristenkontrolle in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gerecht. Nach der vorgelegten schriftlichen Organisationsanweisung zur Fristnotierung im "Handbuch - Organisationsanweisung" hat die Sekretärin die Frist zu errechnen, dann im Kalender als Vornotfrist und als Notfrist und erst danach auf dem Frist mitteilenden/auslösenden Schriftstück mit dem Sachbearbeiter-Handzeichen zu notieren. Die Organisationsanweisung schreibt damit eine Reihenfolge vor, nach der die Sekretärin vorzugehen hat. Sie verlangt zwar keinen ausdrücklichen Erledigungsvermerk, jedoch ist sie dadurch, dass sie die Reihenfolge, nach der die Sekretärin bei der Fristenerfassung vorzugehen hat, vorschreibt, geeignet, sicherzustellen, dass nur solche Fristen in der Akte notiert werden, die zuvor in den elektronischen Fristenkalender eingetragen wurden. Dass die Kanzleiangestellte des Antragsgegnervertreters versehentlich eine Arbeitsanweisung nicht befolgt hat, kann der Antragsgegnerin nicht als Verschulden zugerechnet werden.

III.

Rz. 13

Nach alledem war die angefochtene Entscheidung gem. § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben.

Rz. 14

Soweit es die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anbelangt, konnte der Senat selbst abschließend entscheiden (vgl. § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), weil die hierfür erforderlichen Feststellungen getroffen sind und die Frage der Ursächlichkeit des Verschuldens lediglich noch auf einer rechtlichen Bewertung beruht.

Rz. 15

In der Sache selbst ist es dem Senat allerdings verwehrt, abschließend zu entscheiden, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist. Insoweit war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung gem. § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 4243101

EBE/BGH 2013

FamRZ 2013, 1117

NJW-RR 2013, 1010

AnwBl 2013, 827

JZ 2013, 447

MDR 2013, 930

NJ 2013, 3

FF 2013, 261

FamRB 2013, 286

GuT 2013, 141

RVG prof. 2013, 34

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    1
  • § 24 Internationales Erbrecht / cc) Sachlicher Anwendungsbereich
    1
  • § 3 Die häufigsten Abrechnungsfragen / 1. Frage
    1
  • § 4 Pflichtteilsrestanspruch bei geringfügigem Erbteil o ... / II. Annahme des Erbteils
    1
  • § 4 Sachversicherungen / f) Wohnungswechsel
    1
  • § 7 Nachlassgerichtliches Verfahren / a) Grundsätzliches
    1
  • § 9 Kündigung im Arbeitskampf / c) Beteiligungsrechte des Betriebsrats
    1
  • AGS 06/2023, In diesem Heft
    1
  • AGS 08/2023, Streitwert einer Klage auf Zahlung künftige ... / I. Sachverhalt
    1
  • Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / a) Begriff und Umfang der begünstigten Kapitalgesellschaftsanteile
    1
  • Internationale Aspekte – Das Haager Erwachsenenschutzübe ... / 3.3.5 Ordre public, Art. 21 ErwSÜ
    1
  • Kettenrauchender Nachbar – 20 % Mietminderung
    1
  • Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3309 / aa) Angelegenheit
    1
  • Teil D: Vergütung und Kosten / 15 Einspruch, Bußgeldverfahren [Rdn 165]
    1
  • ZAP 2/2017, Wettbewerbsverstoß: Telefonwerbung ohne Einwilligung
    1
  • ZAP 7/2016, Schadensersatzanspruch: Zünden eines Knallkörpers bei einem Fußballspiel
    1
  • zerb 6/2017, Ausländische Ehen im deutschen Recht im Lic ... / a) Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Kinderehen
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / c) Keine Annahmeerklärung durch den Rechtsanwalt
    0
  • § 1 Vorsorgevollmacht / D. Anmerkungen zur Vorsorgevollmacht
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht
Bild: Haufe Shop

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


Gesetz über das Verfahren i... / § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen
Gesetz über das Verfahren i... / § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen

  (1) 1In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. 2Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. 3Die Frist zur Begründung der ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren