Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 22.12.2010 - 2 ARs 456/10

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Tenor

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 5. Strafsenats zu.

 

Gründe

Rz. 1

Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: Aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ergibt sich für die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung keine die Rückwirkung generell hindernde andere Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB.

Rz. 2

Er hat daher bei dem 4. Strafsenat angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird, bei den anderen Strafsenaten, ob dieser Rechtsauffassung zugestimmt wird.

Rz. 3

Der 2. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats. Der beabsichtigten Entscheidung steht, soweit ersichtlich, auch keine Rechtsprechung des Senats entgegen.

Rz. 4

1. Alle staatlichen Organe der Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer durch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erfahrenen Ausformung zu beachten. Da die Fachgerichte innerhalb der staatlichen Kompetenzordnung als Teil der rechtsprechenden Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden sind und die Konvention im Range eines Bundesgesetzes steht, ist der entsprechende Spielraum der Fachgerichte durch diese Rangzuweisung dahingehend begrenzt, dass sie die Konvention wie anderes Bundesrecht im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung der bundesdeutschen Gesetze zu beachten und anzuwenden haben (BVerfGE 111, 307, 317, 323). Aus Gründen der Gesetzesbindung muss daher eine konventionsfreundliche Auslegung dort enden, wo der gegenteilige Wille des nationalen Gesetzgebers deutlich erkennbar wird und eine Auslegung im Sinne der Konvention gegen Wortlaut oder Regelungszweck der Norm erfolgen müsste.

Rz. 5

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze lässt allein der Wortlaut des § 2 Abs. 6 StGB eine konventionsfreundliche Auslegung dahingehend zu, Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK in seiner Ausformung, die er durch die Entscheidung des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2009 (EuGRZ 2010, 25) erfahren hat, als eine „andere gesetzliche Bestimmung” im Sinne dieser Norm zu verstehen. Allerdings hat der nationale Gesetzgeber selbst – worauf der anfragende Strafsenat hinweist – Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK nicht als Ausnahmevorschrift im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB verstanden, sondern als Prüfungsmaßstab zur Frage der Vereinbarkeit des § 2 Abs. 6 StGB mit der Konvention herangezogen. Durch die Wendung „wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt” wollte er letztlich nur darauf hinweisen, dass auch im Maßregelrecht auf besondere Regelungen zu achten sei, die die Anwendung von Tatzeitrecht bestimmen.

Rz. 6

Einer Auslegung des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK (wie auch des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 MRK) als Ausnahmevorschrift im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB mit der Folge, dass eine rückwirkende Anwendung des § 67d Abs. 3 StGB nicht möglich wäre, würde indes der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende eindeutige Wille des Reformgesetzgebers des Jahres 1998 entgegenstehen. Dieser wollte mit Einführung des § 67d Abs. 3 StGB wie auch mit der späteren Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung in § 66b StGB sicherstellen, dass die Sicherungsverwahrung dann, wenn die Gefährlichkeit eines Täters dies indiziert, auch über die Höchstfrist von zehn Jahren hinaus vollzogen bzw. auch noch nachträglich angeordnet werden kann. Der Gesetzgeber wollte eine Rückwirkung und hat deshalb in § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB keine Ausnahme für Altfälle geschaffen, d.h. es wurde an dieser Stelle gerade keine „besondere gesetzliche Bestimmung” im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB getroffen. Im Gegenteil bestimmte er in dem gleichzeitig eingeführten Art. 1a Abs. 3 EGStGB (i.d.F. vom 26.1.1998) ausdrücklich die rückwirkende Anwendung des neuen, eine Höchstfrist nicht mehr enthaltenden § 67d Abs. 3 StGB. Auch aus der Streichung dieser Bestimmung im Jahr 2004 kann nichts anderes hergeleitet werden, da diese dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. und 10. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133 und 190) lediglich als verzichtbar erschien (BT-Drucks. 15/2887 S. 20).

Rz. 7

Da im Rahmen methodisch sachgerechter Auslegung eine konventionsfreundliche Auslegung nicht möglich ist, muss das deutsche Recht in herkömmlicher Weise angewandt werden. Auch ein offenkundiger Konventionsverstoß gestattet es nicht, sich über den im Gesetz zum Ausdruck gebrachten eindeutigen Willen des Gesetzgebers hinwegzusetzen; insoweit ist dessen alleinige Zuständigkeit für eine Änderung des Gesetzes im Rahmen der staatlichen Kompetenzordnung zu respektieren. Dies gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber – aus welchen Gründen auch immer – von seiner Zuständigkeit keinen Gebrauch macht.

Rz. 8

3. Da bei der Anwendung des § 67d Abs. 3 StGB den Gerichten im Rahmen der auch bei nachträglichen Entscheidungen vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 62 StGB) ein Abwägungsspielraum eröffnet ist, müssen Art. 7 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 MRK an dieser Stelle insoweit Beachtung finden, als dies im Rahmen der staatlichen Kompetenzordnung methodisch und sachgerecht vertretbar erscheint. Bei einer konventionsfreundlichen Gesamtwürdigung streiten die Aspekte des Vertrauensschutzes und des Freiheitsrechts in gewichtigem Maße für den Verurteilten. Im Ergebnis werden – worauf der anfragende Strafsenat hinweist – grundsätzlich die Rechtspositionen des Verurteilten überwiegen. Wenn dies zu einer letztlich im Regelfall einschränkenden Auslegung des § 67d Abs. 3 StGB dergestalt führt, dass nur im Falle des Vorliegens einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualverbrechen der weitere Vollzug auch unter Berücksichtigung der Wertungen der Konvention verhältnismäßig erscheint, steht dies insbesondere dem Regelungszweck des § 67d Abs. 3 StGB nicht entgegen.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Fischer, Schmitt, Eschelbach, Ott

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2600627

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


BGH 5 StR 394/10, 5 StR 440/10, 5 StR 474/10
BGH 5 StR 394/10, 5 StR 440/10, 5 StR 474/10

  Leitsatz (amtlich) In Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung we- gen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren