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BGH Beschluss vom 22.10.2009 - IX ZB 50/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsgemäße Darlegung des Zulassungsgrunds der Rechtsfortbildung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung.

 

Normenkette

ZPO § 575 Abs. 2 S. 1, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Beschluss vom 27.01.2009; Aktenzeichen 20 T 3/09)

AG Hannover (Entscheidung vom 15.12.2008; Aktenzeichen 906 IN 788/01-8)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des LG Hannover vom 27.1.2009 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

[1] Über das Vermögen des Schuldners wurde auf dessen mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenantrag am 13.12.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Gläubiger hat im Schlusstermin vom 19.3.2008 unter Bezugnahme auf frühere Schriftsätze und eine binnen zwei Wochen einzureichende weitere Begründung beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Er meint, der Schuldner habe erhebliche Einkünfte verschwiegen, die er als "Leitender Repräsentant" einer Versicherung beziehe.

[2] Das AG hat den Antrag des Gläubigers mangels Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes als unzulässig erachtet und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger sein Begehren weiter.

II.

[3] Die gem. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der Gläubiger den geltend gemachten Zulässigkeitsgrund der Rechtsfortbildung nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (§§ 575 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO).

[4] 1. Die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung erfordert als Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (BFH, Beschl. v. 27.1.2003 - II B 194/01, BFH/NV 2003, 792), dass der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt und substantiiert darauf eingeht, inwiefern diese Rechtsfrage klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärbar ist. Im vorliegenden Fall vermag der Gläubiger keine Nachweise aus Rechtsprechung und Schrifttum zu benennen, wonach eine Glaubhaftmachung entgegen dem Wortlaut des § 290 Abs. 2 InsO noch in einem späteren Verfahrensabschnitt erfolgen kann. Mithin ist den Darlegungsanforderungen nicht genügt.

[5] Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes schon im Schlusstermin erfolgen muss und im Beschwerdeverfahren nicht nachgeschoben werden kann (BGH, Beschl. v. 5.2.2009 - IX ZB 185/08, ZInsO 2009, 481, 482 Rz. 6 m.w.N.). Bei dieser Sachlage haben die Vordergerichte den Antrag des Gläubigers zutreffend als unzulässig erachtet, weil die vermeintlichen Einkünfte des Schuldners nicht glaubhaft gemacht wurden und das spätere diesbezügliche Vorbringen verfahrensrechtlich unbeachtlich ist.

[6] 2. Dass die Vorinstanzen angenommen haben, im Schlusstermin sei ein Versagungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden, verletzt nicht das rechtliche Gehör des Gläubigers. Dieses Recht beinhaltet nur, dass das Vorbringen des Gläubigers zur Kenntnis genommen und gewürdigt wird, besagt aber nicht, dass das Gericht seiner Ansicht folgen muss. Fehlt es an der gebotenen Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes durch den Gläubiger in dem Schlusstermin, scheidet eine entscheidungserhebliche Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auch im weiteren Verfahren aus.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2282009

EBE/BGH 2009

WM 2010, 237

AnwBl 2010, 219

DZWir 2010, 120

MDR 2010, 229

ZInsO 2009, 2416

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