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BGH Beschluss vom 22.06.2005 - 2 StR 4/05

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 18.08.2004)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 05.07.2006; Aktenzeichen 2 BvR 1317/05)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

 

Gründe

Soweit die Revision mit der Verfahrensrüge beanstandet, daß die Verurteilung in verschiedenen Fällen allein oder wesentlich auf den durch die Aussage des Vernehmungsbeamten eingeführten Angaben des Belastungszeugen L. beruht, den der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt des gegen ihn geführten Verfahrens habe befragen können, und damit die Verletzung des Fragerechts nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d) EMRK geltend gemacht wird, bemerkt der Senat ergänzend:

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d) EMRK garantiert das Recht des Angeklagten, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Zeuge in diesem Sinn kann auch der Mitbeschuldigte sein, der – wie hier der Zeuge L. – in seinem Ermittlungsverfahren als Beschuldigter ausgesagt hat. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, daß der Zeuge in der Hauptverhandlung befragt werden kann, dies kann in ausreichender Weise auch in einem früheren Verfahrensabschnitt geschehen. Ist der Zeuge jedoch lediglich im Vorverfahren oder sonst außerhalb der Hauptverhandlung vernommen worden, muß dem Angeklagten entweder zu dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge seine Aussage macht, oder in einem späteren Verfahrensstadium – eine angemessene und geeignete Gelegenheit gegeben werden, den Zeugen selbst zu befragen oder befragen zu lassen.

Dies war dem Angeklagten hier nicht möglich, da der Zeuge L. nach seiner Festnahme im September 2003 und danach noch im November 2003 lediglich als Beschuldigter polizeilich vernommen wurde – wobei er umfangreiche, ihn selbst, aber auch den Angeklagten belastende Angaben machte – und sich in der Hauptverhandlung im Verfahren gegen den Angeklagten auf sein Auskunftsrecht nach § 55 StPO berufen hat. Daß der Vernehmungsbeamte als mittelbarer Zeuge befragt werden konnte, reicht zur Wahrung des durch die Konvention garantierten Fragerechts nicht aus. Daß eine Konfrontation des Angeklagten mit dem Zeugen nicht erfolgt ist, führt jedoch nicht ohne weiteres zur Annahme eines Konventionsverstoßes. Ein Konventionsverstoß ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichtshofs nicht gegeben, wenn die Verteidigungsrechte, deren Verletzung geltend gemacht wird, insgesamt angemessen gewahrt wurden, das Verfahren in seiner Gesamtheit fair war. Dies erfordert eine besonders sorgfältige und kritische tatrichterliche Beweiswürdigung. Auf die Angaben des Zeugen, der von dem Angeklagten nicht befragt werden konnte, kann eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden (EGMR, Fälle Windisch StV 1991, 193, 194; Kostovski MDR 1991, 406, 407; Delta ÖJZ 1991, 425, 426; Asch EuGRZ 1992, 474, 475; Ferrantelli & Santangelo ÖJZ 1997,151; Luca, Urteil vom 27. Februar 2001, Sektion-Nr. 3354/96; Rachdad, Urteil vom 13. Februar 2004 Reg.-Nr. 71846/01; N.F.B. NJW 2003, 2297; BGHSt 46, 93, 103 f.; BGHR MRK Art. 6 III d Fragerecht 2; BGH, Beschl. vom 3. Dezember 2004 – 2 StR 156/04).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht:

1. Entgegen der Auffassung der Revision liegt eine der Justiz zuzurechnende vorwerfbar unterbliebene Konfrontation des Angeklagten mit dem Zeugen nicht schon darin, daß nach der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung des Zeugen L. nicht noch eine richterliche Zeugenvernehmung stattgefunden hat, bei der der Angeklagte oder sein Verteidiger hätten teilnehmen können.

Der Zeuge wurde unmittelbar nach seiner Festnahme im September 2003 und danach noch im November 2003 als Beschuldigter polizeilich vernommen und hat dabei umfangreiche, ihn selbst und eine Vielzahl von Personen belastende Angaben gemacht. Bei dem polizeilichen Zugriff im September 2003 wurden auch der Angeklagte und weitere Personen aus seinem Umfeld festgenommen. Gerade wenn eine umfangreiche Bandentätigkeit aufzuklären ist, die Ermittlungen sich gegen eine Vielzahl von Personen – wie hier – richten, bedarf es zunächst einer Klärung und Sichtung, gegen welche Personen ein Tatverdacht besteht. Schon aus praktischen Gründen ist es daher häufig nicht möglich, eine richterliche Zeugenvernehmung mit den Verfahrensgarantien des § 168 c Abs. 2 StPO in diesem Verfahrensstadium durchzuführen. Zwar mag dies zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen sein. Gründe, die befürchten ließen, daß die als Zeuge in Betracht kommende Person – hier der Zeuge L. – für die Hauptverhandlung nicht mehr zur Verfügung stehen würde, etwa durch Krankheit, drohende Abschiebung o. ä. und die deshalb eine richterliche Zeugenvernehmung schon vor der Hauptverhandlung nahe legten, bestanden jedoch nicht. Ein solcher Grund kann nicht allein darin gesehen werden, daß der Zeuge sich in der Hauptverhandlung auf sein Auskunftsrecht berufen könnte. Dieses Recht stand ihm auch bei jeder vorherigen Zeugenvernehmung zu. Daß er sich in einem solchen Fall anders als in der Hauptverhandlung nicht auf sein Auskunftsrecht berufen hätte, ist durch nichts belegt.

2. Die Kammer war sich ersichtlich der Problematik bewußt, die sich aus dem Umstand ergeben hat, daß die Aussage des Zeugen L. nur mittelbar durch die Vernehmung der Verhörsperson in die Hauptverhandlung eingeführt werden konnte. Sie hat seine Aussage ausführlich gewürdigt und sie durch andere Beweismittel bestätigt gefunden (zu diesem Erfordernis vgl. BGHSt 46, 93, 106; BGHR MRK Art. 6 III d Fragerecht 2; BGH, Urt. vom 3. Dezember 2004 – 2 StR 156/04; BGH NJW 2003, 3142, 3144; vgl. auch BVerfG NJW 2001, 2245, 2246). Daß in den Fällen 8, 9, 14 und 15 der Zeuge L. als einziges Beweismittel aufgeführt worden ist, steht dem, wie schon der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift unter I. 2. a), b) und c) dargelegt hat, unter den vorliegenden Umständen nicht entgegen. Eine isolierte Betrachtung der jeweiligen Einzeltaten würde den Besonderheiten des Falls nicht gerecht:

Der Angeklagte ist wegen bandenmäßigen, in einem Fall auch bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in 17 Fällen, wegen Geiselnahme und versuchter Nötigung verurteilt worden. Alle ausgeurteilten Taten stehen nicht nur in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang, sondern stellen sich als mehr oder weniger gleichförmig verlaufende Betätigungen der auf Drogenhandel spezialisierten und von dem Angeklagten organisierten und angeführten Bande dar. Unter diesen Umständen bedarf es einer Gesamtschau aller zur Verfügung stehenden und verwerteten Beweismittel, da auch die Beweismittel, die nicht unmittelbar den jeweiligen Tatvorwurf belegen, mindestens Indizwert auch für diese Taten zukommen kann.

Die Kammer konnte sich hier bei ihrer Überzeugungsbildung als Grundlage der Verurteilung des Angeklagten – auch außerhalb der Aussage des Zeugen L. – auf eine Vielzahl von Beweismitteln stützen.

So hat neben dem Zeugen L. insbesondere der Zeuge O. zur Bandenstruktur wie zu einzelnen Taten des Angeklagten als Bandenmitglied in der Hauptverhandlung umfassend ausgesagt. Auch weitere Bandenmitglieder haben dazu detaillierte und umfangreiche Angaben gemacht, die, soweit sie in der Hauptverhandlung von ihrem Auskunftsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht haben, durch die Aussagen von Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Soweit die Revision meint, auch hinsichtlich dieser Zeugen liege eine Verletzung des Fragerechts nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d) EMRK vor, ihnen komme deshalb ebenfalls nur ein geringerer Beweiswert zu, ist diese Beanstandung, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nicht in der erforderlichen Form geltend gemacht worden. Unabhängig davon sind etwa Verkäufe von Bandenmitgliedern durch einen als V-Mann eingesetzten in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen bestätigt worden, zudem standen der Kammer Erkenntnisse aus Telefonüberwachungen und Durchsuchungen zur Verfügung. Schließlich ist auch durch die teilgeständige Einlassung des Angeklagten selbst seine Einbindung in die Bandenkriminalität bewiesen. So hat er eingeräumt, daß er einer der Teilnehmer eines überwachten Telefongesprächs war, bei dem es um Drogenhandel ging. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen L. ist mithin durch eine Vielzahl weiterer Beweismittel bestätigt worden, die seine Aussage insgesamt, wenn auch nicht in allen Einzelheiten stützen und selbständigen Beweiswert haben. Ein Konventionsverstoß liegt unter diesen Umständen nicht vor.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Bode, Otten, Rothfuß, Roggenbuck

 

Fundstellen

Haufe-Index 2556710

NStZ-RR 2005, 321

StraFo 2005, 414

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