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BGH Beschluss vom 22.06.2004 - VI ZB 14/04

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Leitsatz (amtlich)

Wird die Telefaxnummer aus dem konkreten Aktenvorgang handschriftlich auf den zu versendenden Schriftsatz übertragen, ist eine Verwechslungsgefahr gering. In einem solchen Fall reicht es aus, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, indem die gewählte Empfängernummer mit der übertragenen Nummer abgeglichen wird.

 

Normenkette

ZPO § 233

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Beschluss vom 09.02.2004; Aktenzeichen S 317/03)

AG Hanau

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Hanau v. 9.2.2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 3.175,73 EUR

 

Gründe

I.

Der Kläger hat die fristgerechte Einlegung der Berufung gegen das teilweise klagabweisende Urteil des AG versäumt, weil die Berufungsschrift seiner Prozessbevollmächtigten per Telefax am letzten Tage vor Fristablauf versehentlich an das AG und nicht an das zuständige LG gesendet worden ist. Nach der eidesstattlich versicherten Darstellung des instanzgerichtlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers in seinem Wiedereinsetzungsgesuch wurde die fehlerhafte Versendung des Schriftsatzes verursacht, weil die von ihm mit dem Absenden der Berufungsschrift beauftragte und bisher stets zuverlässig arbeitende Fachkraft gegen die in der Kanzlei bestehenden klaren Anweisungen zur Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax verstoßen habe. Nach den Anweisungen sei die Faxnummer, an die der Schriftsatz zu versenden sei, aus einer ständig aktualisierten "Aktenvita" zu ermitteln und per Hand in den Schriftsatz einzufügen. Die Fachkraft habe hingegen weisungswidrig die Telefaxnummer des im Computer und der Akte enthaltenen erstinstanzlichen Gerichts eingefügt. Bei der nach Absendung der Berufungsschrift durchgeführten Sendeberichtskontrolle sei das Versehen nicht bemerkt worden, weil der Sendebericht den Vermerk "ok" ausgewiesen habe.

Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung zurückgewiesen, dass den Prozessbevollmächtigten des Klägers jedenfalls ein Organisationsverschulden treffe, das für die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich geworden sei, weil die behauptete Kontrolle des Sendeberichts als Maßnahme zur Vermeidung der eingetretenen Fristversäumung unzulänglich sei. Bei der Eingabe einer Telefax-Empfängernummer bestehe eine hohe Verwechslungsgefahr, sei es, dass die Nummer im Telefaxverzeichnis aus der falschen Zeile entnommen werde oder dass - wie hier - die Nummer versehentlich fehlerhaft aus der Akte oder dem Computer entnommen werde. Es müsse deshalb durch eine entsprechende Büroorganisation sichergestellt sein, dass sich die Überprüfung der per Telefax übermittelten Schriftsätze auch auf die Verwendung der zutreffenden Empfängernummer erstrecke. Hierzu reiche es nicht aus, den Sendebericht auf die "OK-Meldung" hin zu überprüfen und die im Sendebericht aufgeführte mit der zuvor eingefügten Empfängernummer zu vergleichen. Denn unterliefen bei der Ermittlung der Faxnummer Fehler, dann setzten sich diese zwangsläufig bei der anschließenden Kontrolle des Sendeberichts fort, wenn die gewählte Empfängernummer nur mit der zuvor eingefügten Nummer abgeglichen werde. Eine zuverlässige Abschlusskontrolle setze daher voraus, dass die verwendete und im Sendebericht aufgeführte Nummer anhand eines amtlichen Telefaxverzeichnisses oder einer vergleichbar zuverlässigen Aufzeichnung oder Liste überprüft werde. Eine diesen Erfordernissen entsprechende Organisation gebe es in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers offensichtlich nicht.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, womit er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist weiterverfolgt.

II.

Die nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4, 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen. Eine Entscheidung des BGH ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) geboten. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

1. Mit Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Büroorganisation überspannt, indem es verlangt, dass nach Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes über Fax die Kontrolle der verwendeten Faxnummer auf ihre Richtigkeit anhand eines amtlichen Telefaxnummernverzeichnisses oder einer vergleichbar zuverlässigen Liste durchgeführt wird.

a) Ein Rechtsanwalt erfüllt seine Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, bei Einsatz eines Telefaxgerätes zwar nur dann, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich nach der Übermittlung eines Schriftsatzes einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.5.2004 - VI ZB 12/03, Umdr. S. 3 m.w.N.). Diese Verpflichtung haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers jedoch nicht verletzt. Die nach der Darstellung im Wiedereinsetzungsgesuch bestehende allgemeine Anweisung, die Faxnummer aus der ständig aktualisierten "Aktenvita" zu entnehmen, per Hand in den Schriftsatz einzufügen und sodann nach der Übertragung des Schriftsatzes per Telefax den Einzelsendebericht ausdrucken zu lassen und diesen zu kontrollieren, genügt den Sorgfaltsanforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle.

b) Der Senat setzt sich mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch zu den Anforderungen im Urteil des BAG v. 30.3.1995 (BAG, Urt. v. 30.3.1995 - 2 AZR 1020/94, BAGE 79, 379 [381 ff.] = MDR 1995, 1171 = CR 1996, 32), wonach die Kontrollanweisung des Rechtsanwalts dahin gehen müsse, auch die Richtigkeit der Empfängernummer abschließend zu kontrollieren. Die Rechtsbeschwerde weist mit Recht darauf hin, dass in dem dem BAG zur Entscheidung vorliegenden Fall der das Faxgerät bedienende Mitarbeiter aus einem amtlichen Telefax-Verzeichnis eine falsche Nummer ausgewählt hatte. Auch der BGH hat es für erforderlich gehalten, dass bei der Ausgangskontrolle die im Sendebericht wiedergegebene Empfängernummer daraufhin überprüft wird, ob es sich hierbei um die richtige Empfängernummer handelt, wenn das Risiko eines Versehens bei der Ermittlung der Empfängernummer besonders hoch ist, weil z.B. die Empfängernummer von Fall zu Fall aus gedruckten Listen oder elektronischen Dateien herausgesucht werden muss und an einem und demselben Ort mehrere Empfänger in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.5.2004 - VI ZB 12/03, z.V.b.; Beschl. v. 24.4.2002 - AnwZ 7/01, BRAK-Mitt. 2002, 171; offen gelassen in BGH, Beschl. v. 12.3.2002 - IX ZR 220/01, BGHReport 2002, 566 = MDR 2002, 712 = CR 2002, 425 = VersR 2002, 1577 [1578]).

Im vorliegenden Fall kann von einer hohen Verwechslungsgefahr bei der "Erstermittlung" der richtigen Telefaxnummer jedoch nicht ausgegangen werden. Wird die Empfängernummer nicht aus einem amtlichen Verzeichnis oder einer Liste, sondern aus dem konkreten Aktenvorgang entnommen, ist eine Verwechslungsgefahr denkbar gering. In einem solchen Fall reicht es deshalb aus, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, indem die gewählte Empfängernummer mit der zuvor eingefügten Nummer abgeglichen wird.

2. Mit Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass im vorliegenden Fall ein etwaiger organisatorischer Fehler im Zusammenhang mit der Ausgangskontrolle außerdem nicht ursächlich geworden wäre für die Versäumung der Berufungsfrist. Die Fristversäumnis ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Fachangestellte nach der Darstellung des instanzgerichtlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits die Weisung missachtet hat, den Schriftsatz an die aus der "Aktenvita" zu entnehmenden Faxnummer zu senden. Der hiermit begangene Fehler setzte sich bei der anschließenden Überprüfung des Sendeberichts fort, ohne dass dies durch die von dem Prozessbevollmächtigten angeordnete Ausgangskontrolle verhindert werden konnte. Die abschließende Kontrolle der eingegebenen Telefax-Nummer dient insb. der Beseitigung von Fehlern, die dadurch entstehen, dass der die Nummer im dafür vorhandenen Verzeichnis Ablesende in eine falsche Zeile gerät. Eine Verwechslung des Gerichts, wie sie hier unterlaufen ist, lässt sich aber, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, durch einen weiteren Vergleich mit der von der Büroangestellten weisungswidrig benutzten Fundstelle der Nummer gerade nicht vermeiden. Denn wenn die Fachkraft die Weisung missachtet hat, die Nummer aus der "Aktenvita" zu entnehmen und handschriftlich einzufügen, liegt ein klarer Verstoß gegen die Weisung vor, der für die Fristversäumnis ursächlich war. Anerkanntermaßen darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass sein sonst zuverlässiges Personal seine Weisungen befolgt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.2.1992 - XII ZB 92/91, NJW 1992, 2488 [2489]; v. 10.2.1982 - VIII ZR 76/81, NJW 1982, 2670; v. 10.6.1998 - XII ZB 47/98, VersR 1999, 643). Ein konkretes Einzelverschulden des Personals ist ihm und damit auch dem Kläger nicht anzulasten.

3. An einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist der Senat aber dadurch gehindert, dass eine hinreichende Glaubhaftmachung fehlt. Das mit dem Wiedereinsetzungsantrag zur Begründung der unverschuldeten Fristversäumnis behauptete weisungswidrige Verhalten der Büroangestellten stellt einen Vorgang dar, der sich der eigenen Wahrnehmung des Rechtsanwalts H. entzieht. Die zugleich eingereichte Versicherung an Eides statt stellt insoweit keine hinreichende Glaubhaftmachung dar (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 294 Rz. 3 m.w.N.). Das Berufungsgericht hatte keine Veranlassung, dem nachzugehen, da es nach seiner Auffassung auf das weisungswidrige Verhalten der Büroangestellten nicht ankam. Ist ein Organisationsverschulden jedoch zu verneinen, ist aufzuklären, ob die Fristversäumnis auf dem behaupteten Verhalten der Büroangestellten beruht. Da die Glaubhaftmachung im Verfahren über den Antrag noch erfolgen kann (§ 236 Abs. 2 S. 1 ZPO), ist die Sache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

NJW 2004, 3491

NWB 2004, 3463

BGHR 2004, 1582

FamRZ 2004, 1638

FA 2004, 306

FA 2004, 351

ZAP 2004, 1272

MDR 2004, 1374

VersR 2005, 573

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