Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 22.05.1980 - III ZR 121/79

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auch dann nicht anwendbar, wenn ein Angehöriger der Stationierungsstreitkräfte bei einer dienstlichen Fahrt mit einem Militärfahrzeug, für das die deutschen Zulassungsvorschriften grundsätzlich nicht gelten, im Straßenverkehr schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht.

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Entscheidung vom 08.06.1979; Aktenzeichen 9 U 47/79)

LG Münster

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Juni 1979 - 9 U 47/79 - wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 58.110 DM

 

Gründe

1.

Die Revision wirft keine der Klärung bedürfenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

Ob Ansprüche auf Rentenleistungen eines Sozialversicherers einen anderweiten Ersatz im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellen, wird im Ausgangsfall nicht entscheidungserheblich, weil das Verhalten des Fahrers des belgischen Militärfahrzeuges sich als "Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr" darstellt, für welche die Beklagte das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Anspruch nehmen kann (BGHZ 68, 217, 222). Das hat der Senat für einen im wesentlichen gleich liegenden Fall bereits ausgesprochen (vgl. Urteil vom 28. September 1978 - III ZR 203/74 = VersR 1979, 348).

2.

Die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Nach dem unstreitigen Unfallhergang hat der Fahrer des Militärfahrzeuges namentlich keine Sonderrechte aus § 35 StVO in Anspruch genommen. Allein die grundsätzliche Befreiung solcher Fahrzeuge der Stationierungsstreitkräfte von deutschen Zulassungsvorschriften (Art. 57 Abs. 5 ZANTS) rechtfertigt es nicht, die Pflichten des Jeweiligen Fahrers abweichend von denen zu bestimmen, die auch jeder andere Verkehrsteilnehmer in der gleichen Verkehrslage zu erfüllen hat (BGHZ 68, 217, 222).

3.

Die vom OLG angenommene Haftungsquote des Militärfahrers von 75 % beruht allerdings zu einem nicht unwesentlichen Teil darauf, daß dieser Fahrer gegen die (allgemeine) Verpflichtung verstoßen hat, nach Eintritt der Dämmerung zwei Schlußleuchten einzuschalten (§ 17 Abs. 2 StVO in Verb. mit § 53 StVZO). Dies ergeben die Entscheidungsgründe des Urteils des 9. Senats des OLG Hamm in der Sache Peisert ./. Bundesrepublik - 9 U 58/75 (Bl. 145 d. Beiakten). Insoweit kommt in Betracht, daß der Fahrer des Panzerfahrzeugs wegen der Dispensierung der Stationierungsstreitkräfte von den Ausrüstungsvorschriften der StVZO durch Art. 57 Abs. 5 ZA-NTS überhaupt nicht rechtswidrig gehandelt hat. Diese Betrachtungsweise ist jedoch haftungsrechtlich ohne Bedeutung.

Gemäß Art. 41 Abs. 8 ZA-NTS wird die Haftung der Stationierungsstreitkräfte dadurch, daß ihnen Befreiungen von deutschen Vorschriften zustehen, nicht berührt. Es ist in diesen Fällen zwar richtig, daß die Streitkräfte, wenn sie von der Befreiung Gebrauch machen, nicht rechtswidrig handeln. Für die Beurteilung der Haftung ist dies jedoch belanglos. Haftungsrechtlich ist der Schadensfall so zu beurteilen, als ob der deutsche Lastzug auf ein mangelhaft beleuchtetes gepanzertes Fahrzeug der Bundeswehr aufgefahren wäre. In diesem Fall hätte der Fahrer des Militärfahrzeuges die Vorschriften der StVO über die Einschaltung der Beleuchtung verletzt. Denn die Einschaltung nur einer Schlußleuchte entsprach nicht den deutschen Verkehrsvorschriften (vgl. dazu BGHZ 38, 21, 24 f).

Die unter 3. angestellte Erörterung gibt im Hinblick auf BGHZ 38, 21 im übrigen keinen Anlaß, eine Annahme der Revision wegen Rechtsgrundsätzlichkeit ins Auge zu fassen.

Beschluss:

Streitwert: 58.110 DM

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018793

DÖV 1981, 708 (amtl. Leitsatz)

MDR 1980, 912-913 (amtl. Leitsatz)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 03/2020, Ersatz der Mehrwertsteuer bei Erwerb eines ... / 2 Aus den Gründen:
    3
  • § 12 Erbengemeinschaft / 8. Prozesskostenhilferecht
    2
  • AGS 7/2017, Verfahrenswert eines Freistellungsanspruchs ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung [bis 31.08.2023] / Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
    2
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    2
  • zfs 03/2009, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht de ... / 2. Bindung an die rechtskräftige Entscheidung
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 14 Unternehmensumstrukturierungen / a) Muster (Partnerschaftsgesellschaft zur Aufnahme auf eine andere Partnerschaftsgesellschaft ohne Abfindungsangebot)
    1
  • § 14 Vor- und Nacherbfolge / c) Muster: Antrag auf Feststellung des Zustands der zum Nachlass gehörenden Sachen
    1
  • § 15 Erbscheinsverfahren / bb) Personenstandsurkunden
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / bb) Rechtswahlklauseln
    1
  • § 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    1
  • § 29 Allgemeine verwaltungsrechtliche Angelegenheiten / 3. Terminsgebühr
    1
  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
    1
  • § 4 Ehegattenunterhalt / e) Ausbildung
    1
  • § 9 Erbrechtliche Auskunftsansprüche, Register- und Akte ... / c) Eidesstattliche Versicherung trotz Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


BGH III ZR 173/74
BGH III ZR 173/74

  Leitsatz (amtlich) Die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht anwendbar, wenn ein Amtsträger bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr - jedenfalls soweit er Sonderrechte nach § 35 StVO nicht in Anspruch nimmt - schuldhaft ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren