Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 131/19

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Leitsatz (amtlich)

Zum Beginn der Frist zur Beschwerdeeinlegung in einer Familienstreitsache, wenn das den Beteiligten zugestellte Schriftstück vom verkündeten Beschluss abweicht (im Anschluss an BGH v. 11.3.2015 - XII ZB 572/13, FamRZ 2015, 1006; v. 10.7.2013 - XII ZB 411/12 FamRZ 2013, 1566).

Normenkette

FamFG § 63 Abs. 3

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Beschluss vom 06.03.2019; Aktenzeichen 15 UF 218/18)

AG Heilbronn (Beschluss vom 18.11.2016; Aktenzeichen 2 F 1232/16)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des OLG Stuttgart vom 6.3.2019 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Wert: 5.388 EUR

Gründe

I.

Rz. 1

Die Beteiligten streiten um Trennungsunterhalt.

Rz. 2

Das AG hat auf die mündliche Verhandlung vom 24.10.2016 am 18.11.2016 einen Beschluss verkündet, mit dem der Antragsgegner zur Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhalts von 333 EUR für die Zeit ab Dezember 2016 sowie eines Unterhaltsrückstands von 2.766 EUR für die Zeit von August 2015 bis Februar 2016 und von 2.997 EUR für die Zeit von März 2016 bis November 2016 verpflichtet worden ist.

Rz. 3

Den Beteiligten ist hingegen eine davon abweichende Abschrift zugestellt worden, nach welcher der Antragsgegner zur Zahlung von monatlich 524 EUR für die Zeit ab März 2016 sowie eines Unterhaltsrückstands von 6.000 EUR für die Zeit von August 2015 bis Februar 2016 verpflichtet war. Die Abschrift enthielt im Gegensatz zum verkündeten Beschluss keine Entscheidungsgründe.

Rz. 4

Anlässlich eines Erörterungstermins im Scheidungsverfahren am 14.9.2018 fiel das Versehen bei Zustellung des Beschlusses vom 18.11.2016 auf. Der Antragsgegner hatte bis dahin den Unterhalt entsprechend der zugestellten Abschrift gezahlt. Der tatsächlich verkündete Beschluss ist der Antragstellerin am 24.9.2018 förmlich zugestellt worden. Diese hat sodann am 23.10.2018 beim AG Beschwerde eingelegt und diese mit beim OLG am 26.11.2018, einem Montag, eingegangenem Schriftsatz begründet.

Rz. 5

Mit Beschluss vom 19.9.2018 hat das AG zudem die "Wirkungslosigkeit" des "Beschlussentwurfs" festgestellt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist vom OLG durch gesonderten Beschluss verworfen worden.

Rz. 6

Das OLG hat die Beschwerde gegen den Beschluss vom 18.11.2016 nach vorherigem Hinweis wegen Versäumung der Einlegungsfrist verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

II.

Rz. 7

Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Rz. 8

Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Denn die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung.

Rz. 9

1. Zu Recht ist das OLG davon ausgegangen, dass die Beschwerde verfristet ist. Im - hier vorliegenden - Fall, dass die Frist zur Einlegung der Beschwerde nicht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG durch schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses in Gang gesetzt worden ist, beginnt die Frist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses zu laufen, wenn die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden kann.

Rz. 10

a) Da es sich um eine Familienstreitsache handelt, kommt es für den Erlass der angefochtenen Entscheidung gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 310 ZPO auf deren Verkündung an. Gegen die - erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz beanstandete - Ordnungsmäßigkeit der Verkündung des angefochtenen Beschlusses oder deren Protokollierung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Ausweislich des Verkündungsprotokolls wurde der angefochtene Beschluss gem. § 311 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch Bezugnahme auf die Beschlussformel verkündet.

Rz. 11

Soweit die Rechtsbeschwerde die Verkündung für unwirksam hält, weil die Richterin das Verkündungsprotokoll nur mit einem Handzeichen (Paraphe) unterzeichnet habe, trifft dies nicht zu. Zwar ist das Protokoll, das gem. § 160 Abs. 1 Nr. 7 ZPO die Verkündung der Entscheidung enthält, gem. § 163 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Vorsitzenden zu unterschreiben und fehlt es am Nachweis einer Verkündung gem. § 310 ZPO, wenn kein ordnungsgemäßes Protokoll besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 25.1.2017 - XII ZB 504/15 FamRZ 2017, 821 Rz. 11). Eine ordnungsgemäße Unterschrift liegt hier aber vor. Insbesondere weist der auf dem Verkündungsprotokoll vom 18.11.2016 angebrachte Schriftzug einen individuellen Charakter auf und ermöglicht - im Rahmen der hier gebotenen großzügigen Betrachtung - einem Dritten, der den Namen der unterzeichnenden Richterin kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt kein bloßes Handzeichen vor. Denn der Schriftzug lässt den - kurzen - Namen der zuständigen Richterin noch mit hinreichender Deutlichkeit vollständig erkennen und begründet, auch mit Blick auf die weiteren in der Akte enthaltenen Unterschriften der Richterin, keine Zweifel an der Urheberschaft (vgl. BGH, Beschl. v. 25.1.2017 - XII ZB 504/15 FamRZ 2017, 821 Rz. 13).

Rz. 12

b) Das OLG ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass Beginn und Lauf der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht von der versehentlichen Zustellung des falschen Schriftstücks beeinflusst worden sind.

Rz. 13

Nach der Rechtsprechung des Senats greift der Beginn der einmonatigen Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG mit Ablauf von fünf Monaten seit Erlass der Entscheidung auch dann, wenn die Zustellung unterblieben ist oder die zugestellte Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung vom Original abweicht. Entsprechend der von der Vorschrift bezweckten Rechtssicherheit kommt es auf die Gründe der unterbliebenen oder fehlerhaften Zustellung nicht an (BGH v. 11.3.2015 - XII ZB 572/13, FamRZ 2015, 1006 Rz. 26 ff.; v. 10.7.2013 - XII ZB 411/12 FamRZ 2013, 1566 Rz. 18; vgl. auch BGH, Beschl. v. 7.7.2004 - XII ZB 12/03 FamRZ 2004, 1478, 1479 zur vergleichbaren Regelung in § 517 Halbs. 2 ZPO). Die von § 517 Halbs. 2 ZPO abweichende Formulierung der Vorschrift bedeutet keine sachliche Änderung, sondern dient lediglich der Abgrenzung zum von der Vorschrift nicht erfassten Fall, dass ein materiell Betroffener vom Gericht nicht zum Verfahren hinzugezogen wurde. Nur in diesem Fall findet die Auffangfrist keine Anwendung (BGH v. 15.2.2017 - XII ZB 405/16 FamRZ 2017, 727; v. 11.3.2015 - XII ZB 572/13, FamRZ 2015, 1006 Rz. 29 m.w.N.).

Rz. 14

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gebietet der vorliegende Fall keine Abweichung von den vorgenannten Maßstäben. Dass im Ausgangsfall der Senatsentscheidung vom 7.7.2004 ( FamRZ 2004, 1478, 1479) die Parteien zum Verkündungstermin erschienen waren, war nur für die Form der Verkündung maßgeblich. Im vorliegenden Fall bestehen gegen die Wirksamkeit der Verkündung hingegen - wie ausgeführt - keine Zweifel. Auf die Zustellung einer fehlerhaften Ausfertigung kommt es mithin erst im Rahmen der Verschuldensprüfung bei einer beantragten Wiedereinsetzung an, worauf das OLG zutreffend hingewiesen hat.

Rz. 15

2. Das OLG hat im Ergebnis ebenfalls zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Zwar enthält der Tenor des angefochtenen Beschlusses insoweit keine ausdrückliche Ablehnung der Wiedereinsetzung. Eine solche ergibt sich indessen aus der Begründung, in der darauf verwiesen worden ist, dass ein Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist gestellt worden ist.

Rz. 16

Zwar findet eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht statt, weil durch die Vorschrift nur die Bekanntgabe einer gerichtlichen Entscheidung fingiert wird und es sich nicht um eine Rechtsmittelfrist handelt. Dies schließt jedoch eine Wiedereinsetzung gegen die versäumte Beschwerdefrist nicht aus, wenn der Beteiligte die Rechtsmittelfrist schuldlos versäumt hat (BGH, Beschl. v. 10.7.2013 - XII ZB 411/12 FamRZ 2013, 1566 Rz. 21).

Rz. 17

Die Antragstellerin hat keinen ausdrücklichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Das OLG ist hingegen davon ausgegangen, dass die Beschwerdebegründung einen konkludenten Wiedereinsetzungsantrag enthält. Dass das OLG seine Begründung insoweit nur auf den für möglich gehaltenen Fall der Antragstellung bezogen hat, steht dem nicht entgegen. Denn der Sache nach hat es damit die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags zugunsten der Antragstellerin unterstellt. Wie der Begründung des angefochtenen Beschlusses zu entnehmen ist, hat das OLG den Wiedereinsetzungsantrag folglich - inzident - zurückgewiesen, wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht.

Rz. 18

Zwar ist im vorliegenden Fall die absolute Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 3 ZPO gewahrt, weil der Fehler bei der Zustellung allein dem Gericht zuzurechnen ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2010 - XII ZR 27/09 FamRZ 2011, 362 Rz. 37). Das OLG ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO versäumt hat. Diese begann am 14.9.2018 zu laufen, denn an diesem Tag wurde das Hindernis gem. § 234 Abs. 2 ZPO behoben, welches in der Unkenntnis der Beteiligten von der Abweichung des zugestellten Schriftstücks von dem verkündeten Beschluss lag. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde begann die Wiedereinsetzungsfrist nicht erst mit Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 19.9.2018 zu laufen. Denn den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin musste schon mit der Aufklärung des Versehens bei der Zustellung bekannt sein, dass die Frist zur Einlegung der Beschwerde nach § 63 Abs. 3 FamFG abgelaufen war.

Rz. 19

Damit fehlt es wegen der erst am 23.10.2018 erfolgten Beschwerdeeinlegung schon an der rechtzeitigen Nachholung der versäumten Prozesshandlung gem. § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Aus diesem Grund kommt auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht in Betracht.

Fundstellen

  • Haufe-Index 13882291
  • NJW 2020, 2272
  • FamRZ 2020, 1392
  • FuR 2020, 537
  • JZ 2020, 435
  • MDR 2020, 1081
  • FF 2020, 331
  • FamRB 2020, 279
  • NZFam 2020, 638

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China
Bild: Haufe Shop

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


OLG Stuttgart 15 UF 218/18
OLG Stuttgart 15 UF 218/18

  Verfahrensgang AG Heilbronn (Beschluss vom 18.11.2016; Aktenzeichen 2 F 1232/16)   Nachgehend BGH (Beschluss vom 22.04.2020; Aktenzeichen XII ZB 131/19)   Tenor 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren