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BGH Beschluss vom 21.09.2009 - II ZR 264/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftserteilung einer BGB-Gesellschaft über Namen und Anschrift der Mitgesellschafter. Schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter untereinander auf Anonymität

 

Leitsatz (amtlich)

a) Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft handelt es sich um eine "Angelegenheit" der Gesellschaft i.S.v. § 716 Abs. 1 BGB.

b) Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich grundsätzlich durch Einsicht in die Bücher unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen.

c) Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter, Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, ausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter untereinander auf Anonymität besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten.

 

Normenkette

BGB § 716

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 13.11.2008; Aktenzeichen 30 S 10664/08)

AG München (Entscheidung vom 21.05.2008; Aktenzeichen 163 C 28651/07)

 

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des LG München I vom 13.11.2008 durch Beschluss gem. § 552a ZPO zurückzuweisen.

Streitwert: 2.000 EUR

 

Gründe

[1] Zulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

[2] 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt.

[3] a) Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache, anders als das Berufungsgericht meint, nicht bereits deshalb zu, weil bislang keine Entscheidung des BGH zu der Frage vorliegt, ob eine BGB-Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter zur Auskunftserteilung über Namen und Anschriften der Mitgesellschafter verpflichtet ist. Grundsätzlichkeit gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn eine Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, wobei insb. erforderlich ist, dass die betreffende Rechtsfrage in einem gewissen Umfang umstritten ist (st.Rspr. s. nur BGHZ 154, 288, 291 m.w.N.). Bis auf eine abweichende Entscheidung (OLG Hamburg, Urt. v. 26.6.2009 - 11 U 75/09) ist die Rechtsfrage jedoch weder in der Rechtsprechung (s. nur LG Berlin, NZG 2001, 375 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 12.12.2002 - 23 U 132/07, juris Tz. 34; LG Frankfurt/M., Urt. v. 08.05.2009 - 2-21 O 78/08, juris Tz. 43 ff.) noch - soweit sie überhaupt behandelt wird - in der Literatur umstritten (s. nur Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. Anh. § 177a Rz. 72; Gola/Schomerius, BDSG 9. Aufl., § 28 Rz. 27a - zum Verein).

[4] b) Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. In Rechtsprechung und Literatur sind die Grundlagen des Auskunftsrechts eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft ausreichend geklärt. Diese Grundsätze sind lediglich auf den vorliegenden Auskunftsanspruch anzuwenden.

[5] c) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Zulassung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz zur Senatsentscheidung vom 20.6.1983 (II ZR 85/82, WM 1983, 910 ff.) geboten. Der Senat hat dort lediglich entschieden, dass einem Kommanditisten in ähnlicher Weise wie bei § 118 HGB und § 716 BGB ein Auskunftsrecht dann zuzubilligen ist, wenn die erforderlichen Angaben nicht aus den Büchern oder Papieren der Gesellschaft ersichtlich sind und sich demgemäß der Berechtigte nicht ohne die Auskunft Klarheit über die Angelegenheit der Gesellschaft verschaffen kann. Zu diesem vom Senat entschiedenen Fall hat das Berufungsgericht ersichtlich keinen abweichenden Obersatz im Sinne einer Divergenz (s. hierzu BGHZ 154, a.a.O., S. 292 f.) aufgestellt.

[6] 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

[7] Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft bezüglich der Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter aus § 716 Abs. 1 BGB zugesprochen.

[8] a) § 716 BGB gewährt dem einzelnen Gesellschafter das Recht, sich durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft "über deren Angelegenheiten" zu unterrichten. Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter handelt es sich um eine "Angelegenheit" der BGB-Gesellschaft.

[9] b) Sind - wie hier - die erforderlichen Informationen in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (Ulmer in MünchKomm/BGB/Schäfer 5. Aufl., § 716 Rz. 8).

[10] c) § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages steht dem Auskunftsrecht nicht entgegen. Diese Regelung ist unwirksam. Sie hält der - auf den Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft anwendbaren (s. bereits BGHZ 64, 238, 241 f.) - Inhaltskontrolle gem. § 242 BGB nicht stand. - Auch - bei einer Publikumsgesellschaft in Form einer BGB-Gesellschaft handelt es sich um ein "Schuldverhältnis", d.h. die jeweiligen Gesellschafter schließen untereinander einen Vertrag, mit dem sie sich zur Verwirklichung und Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen (§ 705 BGB). Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis derart selbstverständlich, dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.

[11] Hier kommt hinzu, dass § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages u.a. ein wesentliches Gesellschafterrecht, nämlich dasjenige, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, faktisch beseitigt. Die 5 %, die gem. § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages für eine solche Einberufung erforderlich sind, kann ein Gesellschafter - soweit er nicht ausnahmsweise schon allein diese Schwelle mit seiner Beteiligung überschreitet - nur erlangen, wenn er sich mit anderen Mitgesellschaftern zusammenschließt, was zwingend voraussetzt, dass er deren Namen und Anschriften kennt.

[12] Da die Vorschrift des § 28 schon der Inhaltskontrolle des § 242 BGB nicht standhält, braucht nicht entschieden zu werden, ob nicht auch § 716 Abs. 2 BGB dem gesellschaftsvertraglichen Ausschluss des Auskunftsrechts entgegensteht.

[13] d) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Mitgesellschaftern auch jegliches berechtigte "Geheimhaltungsinteresse" abgesprochen, auf das sich die Beklagte als angebliche Sachwalterin von deren Interessen u.a. zur Begründung ihrer Auskunftsverweigerung berufen hat. Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gründen (s. zu letzterem Gola/Schomerius, a.a.O.; im Übrigen auch MünchKomm/HGB/Enzinger 2. Aufl., § 118 Rz. 16). Derjenige, der mit einem anderen einen Vertrag, wie vorliegend den Gesellschaftsvertrag, schließt, hat keinen schützenswerten Anspruch darauf, dies anonym zu tun, worauf es hinausliefe, wenn er seinem Mitgesellschafter Namen und Anschrift verschweigen dürfte. Falls ein Gesellschafter die ihm mitgeteilten Namen der Mitgesellschafter missbräuchlich verwenden sollte, ist er diesen gegenüber aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht ggf. zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet. Eine solche abstrakte Missbrauchsgefahr rechtfertigt es allein nicht, dem einen ggü. dem anderen Vertragspartner das Recht zuzugestehen, seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen.

 

Fundstellen

BB 2010, 1

BB 2010, 385

DStR 2010, 65

WPg 2010, 257

NJW 2010, 439

NWB 2010, 176

EBE/BGH 2009

EBE/BGH 2010

NZG 2010, 61

StuB 2010, 164

WM 2010, 81

ZIP 2010, 27

MDR 2010, 219

GWR 2010, 7

GuT 2010, 114

NJW-Spezial 2010, 47

NWB direkt 2010, 62

StBW 2010, 90

StX 2010, 127

ZBB 2010, 56

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