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BGH Beschluss vom 21.02.2008 - III ZR 29/07

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Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 09.11.2006; Aktenzeichen 8 U 3161/06)

LG München I (Entscheidung vom 31.03.2006; Aktenzeichen 34 O 24941/04)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. November 2006 – 8 U 3161/06 – durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Tatbestand

I.

Rz. 1

Der Kläger erwarb durch auf Abschluss einer „Beitrittsvereinbarung” gerichtete Erklärung vom 23. Dezember 1999 eine Beteiligung an der C. Gesellschaft für Internationale Filmproduktion mbH Dritte Medienbeteiligungs KG (im Folgenden C. III) in Höhe von 150.000 DM zuzüglich 5 v.H. Agio, die er durch Aufnahme eines Darlehens finanzierte. Der Beitritt sollte – dem von der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft herausgegebenen Prospekt entsprechend – über die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im Prospekt Teil B abgedruckten Vertragsmuster „Treuhandvertrag und Mittelverwendungskontrolle” vorgenommen werden. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermarktung war vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 v.H. der Produktionskosten Produktionskostenausfallversicherungen abgeschlossen werden sollten. Der Versicherer, die N. Inc., erwies sich nach Eintreten der Versicherungsfälle als zahlungsunfähig.

Rz. 2

Der Kläger hat erstinstanzlich von der Beteiligungsgesellschaft – der Beklagten zu 1 – und der Beklagten zu 2 Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des eingezahlten Betrags nebst Zinsen begehrt und seinen Anspruch im Wesentlichen darauf gestützt, er sei nicht ordnungsgemäß über die tatsächlichen Risiken der Beteiligung informiert worden und die Beklagte zu 2 habe entgegen § 4 Abs. 2 des Treuhandvertrags Anlegergelder freigegeben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im nur noch gegen die Beklagte zu 2 geführten Berufungsverfahren hat sich der Kläger auf das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. April 2006 (21 U 5051/05) bezogen und geltend gemacht, die Beklagte zu 2 hafte wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, weil sie bei Abschluss des Treuhandvertrags nicht darauf hingewiesen habe, dass eine „effektive Verwendung seiner Mittel gar nicht beabsichtigt sei, vielmehr lediglich eine formale Kontrolle ohne inhaltliche Substanz zugesagt werde”. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision mit Rücksicht auf das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München und im Hinblick auf zahlreiche weitere Verfahren, in denen vergleichbare Verträge geschlossen worden sind, zugelassen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 3

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht mehr vor.

Rz. 4

Der Senat hat – nach der Entscheidung des Berufungsgerichts – in seinem Urteil vom 22. März 2007 über die Revision gegen das angeführte Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München entschieden (III ZR 98/06 – NJW-RR 2007, 1041), dass ein in ein Anlagemodell als Mittelverwendungskontrolleur eingebundener Wirtschaftsprüfer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Anlageinteressenten, der vor seinem Beitritt einen Prospekt unter anderem mit dem – allgemein verständlichen – Text des abzuschließenden Mittelkontrollvertrages erhalten hat, über die Reichweite und Risiken dieses Vertrages aufzuklären. Der Senat hat es für erforderlich gehalten, dass der Treuhänder und Mittelkontrolleur mit berufsmäßiger Sorgfalt prüft, ob die im Vertrag im Einzelnen genannten Voraussetzungen für eine Freigabe der Mittel der Filmproduktion vorliegen. Soweit es um bestimmte rechtsgeschäftliche Erklärungen Dritter (etwa Zahlungsgarantien und/oder -zusagen) ginge, habe der Treuhänder nach dem Wissensstand und mit dem rechtlichen und wirtschaftlichen Durchblick, der von einem Wirtschaftsprüfer zu erwarten sei, die ihm vorgelegten Unterlagen darauf zu prüfen, ob sie ordnungsgemäße – in sich schlüssige – rechtsgeschäftliche Erklärungen enthielten. Dabei hat der Senat hervorgehoben, hinsichtlich der Grenzen der geschuldeten Prüfungen sei es eher missverständlich, wenn von einer „formalen” Kontrolle gesprochen werde; entscheidend sei, welche Prüfungen der Mittelkontrollvertrag verlange (aaO S. 1043 Rn. 10). Demgegenüber hat der Senat – unter Aufhebung des angefochtenen Urteils – in Bezug auf den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Vertragstext eine vorvertragliche Pflicht des Treuhänders verneint, den Anleger auf den Umfang und die Grenzen der ihm vertraglich obliegenden Prüfung hinzuweisen (aaO Rn. 14 ff); insbesondere hat er in der Verwendung des Begriffs „Mittelverwendungskontrolle” keinen Umstand gesehen, der zu einer solchen vorvertraglichen Hinweispflicht Anlass gibt (aaO S. 1043 f Rn. 18 ff).

Rz. 5

2. Das Berufungsgericht hat für die vorliegende Beteiligungsgesellschaft den unter der Überschrift „Der Treuhandvertrag und die Mittelverwendungskontrolle” stehenden Text eines Treuhandvertrags zugrunde gelegt und, ohne dass die Revision dies beanstandet hätte, festgestellt, dass er im Wesentlichen mit den Treuhand- und Mittelverwendungskontrollverträgen der Fonds C. II und IV übereinstimme. Auf dieser Grundlage hat es – in Übereinstimmung mit dem angeführten Senatsurteil – eine vorvertragliche Pflicht verneint, den Kläger über den Umfang der geschuldeten Prüfung näher aufzuklären, und hat auch aus dem Begriff der „Mittelverwendungskontrolle” nicht geschlossen, dass der Anleger eine weitergehende „effektive” Kontrolle erwarte. Wenn auch das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang – der rechtlichen Argumentation der Parteien folgend – von einer „formalen Prüfung” einerseits und von einer „effektiven” Kontrolle andererseits gesprochen hat, ist seinen Ausführungen im Zusammenhang zu entnehmen, dass es seiner Beurteilung der geschuldeten Prüfung zutreffend die Einzelbestimmungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags zugrunde gelegt hat. Damit erweist sich der Haupteinwand des Klägers im Berufungsverfahren, dass ihn die Beklagte zu 2 nicht über die von ihr beabsichtigte (nur) formale Prüfung aufgeklärt habe, als unbegründet.

Rz. 6

Ob sich der Kläger in der Berufungsinstanz überhaupt noch darauf berufen hat, die Beklagte zu 2 habe die vertraglich vorgesehene Prüftätigkeit unzureichend vorgenommen, und ob er, wie die Revisionserwiderung meint, unzulässigerweise einen neuen Streitgegenstand in das Revisionsverfahren einführt, wenn er eine – durchaus auch umfassende – Bonitätsprüfung des Versicherers fordert, mag auf sich beruhen. Bereits das Landgericht hat eine Vertragsverletzung verneint. Die Revision weist auf kein Vorbringen hin, das zu einer Überprüfung dieser Feststellungen Anlass gegeben hätte.

 

Unterschriften

Schlick, Kapsa, Dörr, Herrmann, Wöstmann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2289514

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