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BGH Beschluss vom 20.09.2011 - VI ZB 23/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verschulden des Anwalts bei Fristversäumung. Konkrete Einzelanweisung

 

Leitsatz (amtlich)

Für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO) an der Fristversäumung kommt es auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei dann nicht mehr an, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte.

 

Normenkette

ZPO § 233

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Beschluss vom 02.03.2011; Aktenzeichen 1 U 63/10)

LG Ulm (Urteil vom 24.03.2010; Aktenzeichen 6 O 203/07)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 2.3.2011 aufgehoben.

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 19.683,02 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Honorar für eine kieferorthopädische Behandlung in Anspruch. Die Beklagte hält die Abrechnung für fehlerhaft und begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens. Das LG hat der Klage mit Urteil vom 24.3.2010 teilweise stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Dieses Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 30.3.2010 zugestellt worden. Am 27.4.2010 hat die Beklagte Rechtsanwalt B. das Mandat erteilt. Dieser hat mit am selben Tag beim OLG eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 7.7.2010, zugestellt am 12.7.2010, ist Rechtsanwalt B. darauf hingewiesen worden, dass innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keine Berufungsbegründung eingegangen sei. Mit Schriftsatz vom 9.7.2010, eingegangen am 12.7.2010, hat die Beklagte die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat sie ausgeführt, im Büro ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten seien die Daten des Ablaufs der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist auf der zugestellten Urteilsausfertigung vermerkt worden. Eine Kopie dieser Ausfertigung habe sie mit der Mandatierung per Fax ihrem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten übermittelt. Da diesem das Empfangsbekenntnis nicht vorgelegen habe, habe er den Ablauf der Fristen nicht überprüfen können. Deshalb seien diese entgegen der in der Kanzlei üblichen Organisation nicht sofort in den Fristenkalender eingetragen worden. Auf Anweisung von Rechtsanwalt B. habe dessen Büroleiterin sofort Berufung eingelegt und beim LG Akteneinsicht beantragt. Die Gerichtsakten seien am 6.5.2010 eingegangen und ihm am selben Tag vorgelegt worden. Rechtsanwalt B. habe die Berechnung der Fristen überprüft und verfügt, eine Vorfrist für die Berufungsbegründung auf den 21.5.2010 und den Fristablauf für die Berufungsbegründung auf den 28.5.2010 einzutragen. Diese Verfügung habe er in die Rubrik "Fristen" des Pultordners des Sekretariats gelegt und der Büroleiterin, die ausschließlich für die Führung des Fristenkalenders zuständig sei, auf diese Weise zur sofortigen Bearbeitung überlassen. Die Büroleiterin, Frau N., sei seit 2000 in der Kanzlei beschäftigt und sehr zuverlässig. Rechtsanwalt B. habe die Führung des Fristenkalenders bis zum Jahr 2004 ständig und seitdem stichprobenartig überwacht. Während dieser Zeit habe es keine Beanstandung gegeben. Im vorliegenden Fall habe Frau N. jedoch weder die Fristen notiert noch einen Erledigungsvermerk auf der Verfügung angebracht. Diese Versehen habe er aufgrund einer am 27.6.2010 eingegangenen Stellungnahme der Beklagten in einem anderen Verfahren bemerkt. Die Richtigkeit dieses Vorbringens ist von Rechtsanwalt B. anwaltlich versichert und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von Frau N. glaubhaft gemacht worden.

Rz. 2

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das OLG den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte müsse sich die von ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldete Fristversäumung zurechnen lassen. Der Ablauf der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist eines mit der Vertretung im Berufungsverfahren neu beauftragten Prozessbevollmächtigten sei bei Auftragserteilung durch den Mandanten, spätestens bei Fertigung der Berufungsschrift zu notieren. Könne sich der Prozessbevollmächtigte wegen eines Anwaltswechsels zu diesem Zeitpunkt nicht selbst anhand des Empfangsbekenntnisses oder der Gerichtsakten vom Zustellungsdatum überzeugen, sei der mutmaßliche Fristablauf zunächst vorläufig einzutragen. Dem Vorbringen der Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass dies in der Kanzlei ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten gewährleistet sei. Die eingetretene Fristversäumung beruhe auf diesem Organisationsverschulden, denn wenn die Fristen am 27.4.2010 (als vorläufige Fristen) eingetragen worden wären, wäre die Handakte Rechtsanwalt B. rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden. Die unzureichende allgemeine Organisation werde im vorliegenden Fall auch nicht durch die am 6.5.2010 erteilte Einzelanweisung ausgeglichen, denn die nachträgliche Erteilung einer Einzelanweisung berühre nicht den in einer fehlerhaften Handhabung der Fristenüberwachung liegenden Pflichtenverstoß. Bei dieser Sachlage könne offen bleiben, ob ein weiterer Pflichtenverstoß deshalb gegeben sei, weil Rechtsanwalt B. den Ablauf der Fristen am 21.5.2010 nicht überprüft habe, als ihm die Akten mit einer Verfügung des LG, die sich allerdings nicht an ihn, sondern an den Klägervertreter gerichtet habe, vorgelegt worden seien.

Rz. 3

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Rz. 4

1. Die Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn eine Entscheidung des Senats ist jedenfalls zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).

Rz. 5

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar hat die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Auf ihren rechtzeitigen Antrag ist ihr jedoch gem. §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Rz. 6

a) Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004).

Rz. 7

b) Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten ein Organisationsverschulden treffe, weil nach ihrem Vorbringen in seiner Kanzlei nicht gewährleistet sei, dass der Ablauf der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist schon bei Auftragserteilung durch den Mandanten, spätestens aber bei Fertigung der Berufungsschrift - ggf. unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit - notiert werde.

Rz. 8

c) Sie beanstandet jedoch mit Recht, dass das Berufungsgericht die Bedeutung der Einzelanweisung verkannt hat. Das Berufungsgericht übersieht nämlich, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des BGH für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO) an der Fristversäumung auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei dann nicht mehr ankommt, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. BGH v. 15.4.2008 - VI ZB 29/07, juris, Rz. 7; v. 13.4.2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287, Rz. 5; BGH, Beschl. v. 26.9.1995 - XI ZB 13/95, VersR 1996, 348; v. 18.3.1998 - XII ZB 180/96, NJW-RR 1998, 1360 f.; v. 6.7.2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823; v. 2.7.2001 - II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60; v. 1.7.2002 - II ZB 11/01, NJW-RR 2002, 1289 f.). Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt (BGH, Beschl. v. 13.4.1997 - XII ZB 56/97, NJW 1997, 1930). Er ist deshalb im Allgemeinen auch nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (st.Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1987 - VI ZR 43/87, VersR 1988, 185, 186; BGH v. 11.2.2003 - VI ZB 38/02, VersR 2003, 1462; v. 9.12.2003 - VI ZB 26/03, VersR 2005, 138; BGH, Beschl. v. 13.4.1997 - XII ZB 56/97, a.a.O.).

Rz. 9

d) So liegt der Fall hier, denn nach dem anwaltlich versicherten und durch eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten N. glaubhaft gemachten Vortrag der Beklagten hat ihr Prozessbevollmächtigter seiner Büroleiterin Frau N. konkret mittels einer in die Rubrik "Fristen" des Pultordners des Sekretariats gelegten schriftlichen Verfügung aufgetragen, die Frist zur Begründung der Berufung mit der dazugehörenden Vorfrist im Fristenkalender zu notieren. Hätte Frau N. diese Einzelanweisung befolgt, wäre ihm die Akte rechtzeitig vorgelegt und die Berufungsbegründungsfrist gewahrt worden. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass sich Mängel bei der allgemeinen Organisation des Anwaltsbüros in einer die Wiedereinsetzung ausschließenden Weise ausgewirkt haben könnten (vgl. hierzu BGH v. 5.11.2002 - VI ZR 399/01, VersR 2003, 1459 und BGH, Beschl. v. 9.1.2001 - VIII ZB 26/00, NJW-RR 2001, 782, 783). Zwar gilt der Grundsatz, dass ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, die Ausführung einer Einzelanweisung zu kontrollieren, nicht ausnahmslos. Betrifft die Anweisung z.B. einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anweisung in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt (BGH v. 5.11.2002 - VI ZR 399/01, a.a.O.; v. 4.11.2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689; v. 22.6.2004 - VI ZB 10/04, VersR 2005, 383 f.; v. 12.6.2007 - VI ZB 76/06, juris, Rz. 8; v. 28.10.2008 - VI ZB 43/08, juris, Rz. 6 und 12; v. Pentz, NJW 2003, 858, 863 f.). Vorliegend hat Rechtsanwalt B. die Anweisung jedoch nicht mündlich, sondern in schriftlicher Form erteilt. Da in einem solchen Fall die Gefahr, dass die Anweisung in Vergessenheit gerät und die Eintragung der Frist deshalb unterbleibt, wesentlich niedriger ist als bei einer nur mündlich erteilten Anweisung, ist eine Kontrolle hinsichtlich der Ausführung einer auf diese Weise erteilten Einzelanweisung im Regelfall nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschluss v. 15.4.2008 - VI ZB 29/07, a.a.O., Rz. 8). Das die Büroleiterin N. treffende Verschulden an der Nichtausführung der Anweisung von Rechtsanwalt B. ist der Beklagten nicht zuzurechnen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2801686

NJW 2011, 8

EBE/BGH 2011

FamRZ 2011, 1938

NJW-RR 2012, 428

IBR 2012, 114

JurBüro 2012, 166

ZAP 2011, 1193

MDR 2011, 1442

NJ 2012, 40

VersR 2011, 1544

RENOpraxis 2012, 12

Mitt. 2012, 246

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