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BGH Beschluss vom 20.03.2001 - 4 StR 533/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

 

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. August 2000

  1. aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe (Taten bis Oktober 1991) verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt;
  2. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen schuldig ist.

II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im übrigen – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und zur Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen lieferte der Angeklagte an Abnehmer in Österreich im August 1991 3 kg, bis „November 1991” dreimal 3 kg, im Mai 1992 3 kg, von August 1992 bis Dezember 1992 viermal 10 kg und ab Mitte April 1993 siebenmal 10 kg Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 3 %.

2. Das Landgericht hat die 16 Taten jeweils als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gewürdigt. Diese rechtliche Wertung trifft jedoch nur für die ab dem 22. September 1992 begangenen Taten zu; denn § 29 a BtMG ist erst an diesem Tag in Kraft getreten (BGBl 1992 I 1302, 1305, 1312). Die vor dem 22. September 1992 begangenen Taten erfüllen den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F. (vgl. BGH StV 1993, 364).

3. Da die Strafverfolgungsverjährung für unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F. fünf Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB) und die Verjährung erst durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 17. Oktober 1996 (Bd. II Bl. 97 d.A.) unterbrochen wurde (§ 78 c Abs. 1 Nr. 5 StGB), ist hinsichtlich der bis zum 17. Oktober 1991 begangenen Taten Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Dies ist von Amts wegen zu beachten; insoweit muß das Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Januar 1999 – 4 StR 582/98).

4. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab, wobei er zu Gunsten des Angeklagten davon ausgeht, daß von den drei Taten „bis November 1991” nur eine – nicht verjährte – im November 1991 und von den vier von August bis Dezember 1992 begangenen Taten nur eine nach dem 22. September 1992 (strafbar nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) begangen wurde. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG nicht wirksamer als bisher hätte verteidigen können.

5. Soweit das Verfahren eingestellt ist, entfallen die dafür festgesetzten Einzelstrafen; im übrigen kann der Strafausspruch trotz der Teileinstellung und der Schuldspruchänderung bestehen bleiben: Angesichts der Strafzumessungsgründe, in denen die Strafkammer minder schwere Fälle des § 29 a Abs. 2 BtMG rechtsfehlerfrei verneint und damit zugleich zum Ausdruck gebracht hat, daß besonders schwere Fälle im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F. – mit demselben Strafrahmen wie § 29 a Abs. 1 BtMG – vorliegen, hält der Senat es für ausgeschlossen, daß der Fehler bei dem anzuwendenden Recht die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 30. März 1993 – 1 StR 112/93). Im Hinblick auf die – nach der Teileinstellung – verbleibenden Einzelstrafen (11 mal 1 Jahr 6 Monate und zweimal 1 Jahr Freiheitsstrafe) schließt der Senat auch aus, daß die außerordentlich milde Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe ohne die in den eingestellten Fällen verhängten Einzelstrafen (dreimal 1 Jahr Freiheitsstrafe) noch geringer ausgefallen wäre.

 

Unterschriften

Meyer-Goßner, Maatz, Kuckein, Athing, Ernemann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI584850

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