Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 20.01.2014 - PatAnwSt (R) 1/13

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verstoß gegen den Grundsatz schuldangemessenen Strafens bei der Sanktionswahl. Verfassungswidrigkeit des § 96 PAO. Ausschluss aus der Patentanwaltschaft. strafgerichtliche Verurteilung wegen Untreue und Betrug

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach ständiger Rechtsprechung verstößt der Ausschluss aus der Patentanwaltschaft gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 4 PAO im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Untreue und Betrugs nicht gegen das Schuldprinzip und die anerkannten Sanktionszwecke. Dabei macht es grundsätzlich keinen bedeutsamen Unterschied, ob der Täter Untreue und Betrug zum Nachteil von Mandanten oder – wie hier – zum Nachteil seiner Sozietätskollegen begeht.

 

Normenkette

PAO §§ 96, 125 Abs. 4 S. 1; StPO § 318 S. 1

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 13.06.2013; Aktenzeichen PatA-St 1/13)

LG München I (Entscheidung vom 20.12.2012; Aktenzeichen Pat 1/12)

 

Tenor

Die Revision des Patentanwalts gegen das Urteil des Senats für Patentanwaltssachen des Oberlandesgerichts München vom 13. Juni 2013 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht München I hat den Beschwerdeführer wegen schuldhafter Verletzung seiner patentanwaltschaftlichen Pflichten durch Untreue in 157 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Betrug und wegen unsachlichen Verhaltens aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen. Nach den Urteilsfeststellungen wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des Landgerichts München I – Große Strafkammer – vom 12. Oktober 2011, rechtskräftig seit dem 20. Oktober 2011, wegen (gewerbsmäßiger) Untreue in 157 Fällen davon in vier Fällen in Tateinheit mit (gewerbsmäßigem) Betrug zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie zur Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 250 EUR verurteilt. In der Hauptverhandlung hat eine Verständigung (§ 257c StPO) stattgefunden. Nach den Feststellungen des Strafurteils entnahm der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 entgegen seiner gegenüber den anderen Gesellschaftern der Patentanwaltskanzlei H. in M. bestehenden Pflichten den Kanzleikonten zahlreiche Einzelgeldbeträge. Soweit der Beschwerdeführer in vier Fällen jeweils auch wegen tateinheitlich begangenen Betrugs verurteilt worden ist, stellte seine Ehefrau der Patentanwaltskanzlei aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes mit dem Beschwerdeführer nicht bzw. nicht in dem vorgegebenen Umfang erbrachte Übersetzungsleistungen in Rechnung, die bezahlt wurden. Durch diese Taten entstand den übrigen Gesellschaftern der Kanzlei ein Vermögensschaden von insgesamt (mindestens) rund 1,4 Millionen Euro.

Rz. 2

Die gegen das Urteil der Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht München I gerichtete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Beschwerdeführers (§ 125 Abs. 4 Satz 1 PAO i.V.m. § 318 Satz 1 StPO) hat das Oberlandesgericht München durch Urteil vom 13. Juni 2013 als unbegründet verworfen.

Rz. 3

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision und beanstandet im Einzelnen einen Verstoß gegen den Grundsatz schuldangemessenen Strafens bei der Sanktionswahl sowie die sich aus diesem Verstoß ergebende Verfassungswidrigkeit des § 96 PAO. Er beantragt das Urteil des Oberlandesgerichts mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht München zurückzuverweisen, hilfsweise das Verfahren auszusetzen und die Regelung des § 96 PAO zur Prüfung ihrer Verfassungskonformität gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 4

Das zulässige Rechtsmittel (§ 127 Abs. 1 Nr. 1, § 128 Abs. 1 und 2 PAO) ist unbegründet. Die sich wegen der Beschränkung der Berufung allein auf den Rechtsfolgenausspruch beziehende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erbracht.

Rz. 5

Grundsätzlich ist es (allein) Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen gewonnen hat, die wesentlichen ent- und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht lässt oder wenn sich die verhängte Maßnahme so weit von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein und die Rechtsuchenden vor (weiteren) Gefahren zu schützen, dass sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter eingeräumt ist. Eine exakte, ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die Bewertung des Tatrichters hinnehmen (st. Rspr; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. November 2012 – AnwSt (R) 6/12, AnwBl. 2013, 232 Rn. 7 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17. September 1980 – 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319 f. m.w.N.; Feuerich in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 114 Rn. 6 ff.).

Rz. 6

Nach diesen revisionsrechtlichen Maßstäben ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden.

Rz. 7

Das Oberlandesgericht hat – ersichtlich ausgehend von den gemäß § 96 PAO in Betracht kommenden Maßnahmen – die bestimmenden Zumessungstatsachen berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Die insoweit zu Gunsten und zu Lasten des Patentanwalts herangezogenen Umstände sind durch die Feststellungen des insoweit rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils belegt und begegnen für sich keinen rechtlichen Bedenken. Das Oberlandesgericht hat außerdem – wie die Revision ausdrücklich einräumt – keine bestimmenden Umstände übersehen, die sich zum Vorteil des Patentanwaltes auswirken könnten. Entgegen der Ansicht der Revision verstößt der verhängte Ausschluss aus der Patentanwaltschaft gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 4 PAO vorliegend nicht gegen das Schuldprinzip und die hier anerkannten Sanktionszwecke. Er ist vielmehr nach ständiger Rechtsprechung im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Untreue und Betrugs der Regelfall (vgl. Feuerich in Feuerich/Weyland, aaO Rn. 44 ff. m.w.N.). Dabei macht es grundsätzlich keinen bedeutsamen Unterschied, ob der Täter Untreue und Betrug zum Nachteil von Mandanten oder – wie hier – zum Nachteil seiner Sozietätskollegen begeht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1983 – AnwSt (R) 1/83). Gewichtige Umstände, die ein Abweichen von dieser regelmäßigen Rechtsfolge begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Revision beanstandet, das Oberlandesgericht habe die für den Patentanwalt sprechenden Tatsachen (offenbar) falsch gewichtet und dies daraus folgert, dass die verhängte Rechtsfolge „offenkundig außer Verhältnis zu Ausmaß und Schwere der in Rede stehenden Pflichtverletzungen stehe”, nimmt sie eine eigene, abweichende Bewertung der festgestellten Umstände vor, mit der sie im Revisionsverfahren (regelmäßig) nicht gehört werden kann. Schließlich begegnet auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts, dass die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers seiner Ausschließung hier nicht entgegenstehe (§ 103a Satz 2 PAO), keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Rz. 8

Entgegen der Auffassung der Revision sind die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG) vorliegend nicht gegeben. § 96 Abs. 1 PAO, der – mit Ausnahme des in § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO normierten Vertretungs- und Beistandsverbots – § 114 BRAO entspricht (vgl. zu dessen Verfassungsmäßigkeit Feuerich in Feuerich/Weyland, aaO Rn. 34), ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch mit Blick auf den von der Revision angeführten verfassungsrechtlichen Aspekt des Erfordernisses eines hinreichend differenzierten Sanktionensystems (vgl. hierzu etwa BVerfG, Urteil vom 20. März 2002 – 2 BvR 794/95, BVerfGE 105, 135, 153 f. sowie Beschluss vom 3. Juni 1992 – 2 BvR 1041/88, 78/89, BVerfGE 86, 288, 313) nicht verfassungswidrig.

Rz. 9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 2 Satz 1 PAO.

 

Unterschriften

Kayser, Hubert, Grabinski, Becker, Weller

 

Fundstellen

Haufe-Index 6482965

wistra 2014, 237

NJOZ 2014, 1537

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • AGS 02/2022, Kostenerstattung nach Verfahrenstrennung / I. Sachverhalt
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • AGS Nr.12/2012, Kein Verjährungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 1. Allgemeines
    0
  • § 13 Versicherungsrecht im Verkehrsrecht (Versicherungsr ... / B. Vertragsschluss
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 15 Kündigung und Insolvenz / I. Kündigungsbefugnis
    0
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    0
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    0
  • § 2 Kollektivarbeitsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen
    0
  • § 2 Pfändung von Arbeitseinkommen / a) Gesetzliche Grundlagen
    0
  • § 2 Urheberrecht / 4. Schranken als Ausdruck des Interessenausgleichs
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


Patentanwaltsordnung / § 96 Berufsgerichtliche Maßnahmen
Patentanwaltsordnung / § 96 Berufsgerichtliche Maßnahmen

  (1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Patentanwälte[1]   1. Warnung,   2. Verweis,   3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend[2] [Bis 31.07.2022: fünfundzwanzigtausend] ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren