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BGH Beschluss vom 20.01.1999 - 2 ARs 518/98, 2 AR 211/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerhinterziehung

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Begründung des Gerichtsstandes nach § 9 StPO ist es unerheblich, ob gegen den Betroffenen ein Haftbefehl ergeht oder besteht. Ausreichend ist, daß er wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung kontrolliert und umgehend gegen ihn als Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

 

Normenkette

StPO § 9

 

Verfahrensgang

Hauptzollamt Braunschweig (Aktenzeichen StrL 73/97 - F 2)

AG Braunschweig (Aktenzeichen 9 Cs 414 Js 18218/98)

StA Göttingen (Aktenzeichen 1412-5-54 Js 7971/98)

 

Tenor

Das Amtsgericht Braunschweig ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache örtlich zuständig.

 

Gründe

I.

Der Angeschuldigte, ein polnischer Staatsangehöriger, der in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz hat, wurde am 15. Februar 1997 durch die Mobile Kontrollgruppe des Hauptzollamts Göttingen auf einem Autobahnparkplatz in der Nähe von Seesen, im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Braunschweig, einer Überprüfung unterzogen. Bei ihm wurden unter anderem 3.680 unverzollte und unversteuerte Zigaretten sowie Glas- und Keramikarbeiten festgestellt. Der Ort seines Grenzübertritts konnte nicht geklärt werden. Das Hauptzollamt leitete sofort gemäß § 397 Abs. 2 AO ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ein, vernahm den Angeschuldigten und entließ ihn; die vorgefundenen Waren wurden beschlagnahmt.

Das Amtsgericht Braunschweig hat den Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt, da seine Zuständigkeit nicht gegeben sei. Auch der Gerichtsstand des § 9 StPO liege nicht vor, „da ein Haftbefehl nicht erlassen wurde”. Das Hauptzollamt Braunschweig hat die Akten dem Bundesgerichtshof zur Gerichtsstandsbestimmung nach § 13 a StPO vorgelegt.

II.

1. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Braunschweig ergibt sich wahrscheinlich schon daraus, daß im Sinne von § 7 StPO im Bezirk dieses Gerichts ein Begehungsort lag. Die Tat des Angeschuldigten war im Zeitpunkt seiner Überprüfung durch das Hauptzollamt noch nicht beendet, da die geschmuggelte Ware noch nicht „zur Ruhe gekommen” (BGHSt 3, 40, 44; BGH NStZ 1990, 39 = BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 15; BGHR StGB § 9 Abs. 1 Tatort 3) war. Dort, wo die Ware noch „bewegt” wird, kann ein Begehungsort (vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 9 Rdn. 9) und damit der Gerichtsstand des § 7 StPO gegeben sein.

2. Der Senat läßt diese Frage aber offen, denn entgegen der Meinung des Amtsgerichts Braunschweig greift im vorliegenden Fall jedenfalls § 9 StPO ein. Nach dieser Vorschrift ist ein Gerichtsstand auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.

In der Literatur wird unter Ergreifen zwar allgemein das vorübergehende Festhalten eines Verdächtigen angesehen, das „alsbald zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Verdächtigen führt und wobei dieser dadurch noch während seiner Festhaltung Beschuldigter wird”. „Ergreifen” im Sinne von § 9 StPO sei aber nur „jede gerechtfertigte Festnahme des Beschuldigten nach § 127 Abs. 1 und 2 StPO, die zum Erlaß eines Haftbefehls führt, sofern nicht bereits ein Haftbefehl vorliegt” (so Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. Rdn. 2 und 5; Paulus in KMR Rdn. 5; Pfeiffer in KK 3. Aufl. Rdn. 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 43. Aufl. Rdn. 2 und 3; Rudolphi SK-StPO Rdn. 2; Dästner in AK-StPO Rdn. 2 jeweils zu § 9 StPO; Schlüchter, Das Strafverfahren 2. Aufl. Rdn. 26; Beulke, Strafprozeßrecht 3. Aufl. Rdn. 58).

Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Ist ein Straftäter „ergriffen”, ist es für die Begründung des Gerichtsstandes nach § 9 StPO unerheblich, ob anschließend gegen ihn ein Haftbefehl ergeht oder nicht (so auch Lemke in HK-StPO Rdn. 3 zu § 9), denn der Erlaß eines Haftbefehls ist von verschiedenen rechtlichen Kriterien abhängig und sagt nichts darüber aus, wann ein Verdächtiger ergriffen ist.

a) Gegen das Erfordernis eines Haftbefehls spricht schon der Wortlaut des § 9 StPO. Das Wort „ergreifen” besagt nämlich nicht, daß dies nur auf Grund oder mit der Folge eines Haftbefehles zu geschehen hat. „Ergreifen” kann bedeuten: „packen, festhalten, erfassen, in die Hand nehmen”, aber auch „fest/gefangennehmen”, (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 1991; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 2. Aufl.), des weiteren „verhaften, erwischen, aufgreifen, habhaft werden, schnappen” (Compakt Wörterbuch „Synonyme” 1990). Das Reichsgericht hat unter „ergreifen” im Rahmen von Vorschriften des StGB (damals § 214 StGB) „eine gesicherte Festhaltung des Täters” verstanden (RGSt 58, 154; 60, 265, 266).

Wenn sich bei der Kontrolle einer Person durch Polizeibeamte der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt, wird der Verdächtigte „aufgegriffen”, er wird „festgehalten”. Dieses Ergreifen ist auch gesichert, denn dazu bedarf es keines Haftbefehls. Ausreichend sind entsprechende polizeiliche Maßnahmen, die eine Flucht des Betroffenen verhindern. Davon kann bei einer polizeilichen Überprüfung zur Aufklärung von strafbaren Handlungen ausgegangen werden.

b) Sinn und Zweck der Vorschrift des § 9 StPO gebieten es ebenfalls nicht, diesen Gerichtsstand auf Fälle zu beschränken, in denen es zum Erlaß eines Haftbefehls gekommen ist.

Schon das Erfordernis einer praktikablen Handhabung der Vorschriften der StPO über die örtliche Zuständigkeit spricht dagegen, den Gerichtsstand des Ergreifungsortes (§ 9 StPO) vom Erlaß eines Haftbefehls abhängig zu machen. Der Erlaß eines Haftbefehls ist regelmäßig die Folge des „Ergreifens”, er kann das „Ergreifen” nicht voraussetzen. Denn erst nachdem die Ermittlungsbehörden einer Person wegen des Verdachts einer Straftat habhaft geworden sind (sie aufgegriffen, festgehalten haben), wird geklärt, ob die rechtlichen Voraussetzungen für einen Haftbefehl vorliegen, die, wie die §§ 112 ff. StPO, vor allem § 113 StPO zeigen, auch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 8 zu § 112) sehr restriktiv sind. Die Entscheidung über den Haftbefehlsantrag ergeht im nachhinein und kann nicht darüber Aufschluß geben, ob überhaupt ein Gerichtsstand gegeben ist. Vielmehr kann die Tatsache, daß ein Haftbefehl wegen Fehlens eines Haftgrundes abgelehnt werden mußte, nichts daran ändern, daß der Betroffene zunächst „ergriffen” worden war. Es wäre unökonomisch und würde – auch aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten – eine nicht notwendige Behinderung der Strafverfolgungsorgane bedeuten, wenn in solchen Fällen immer erst eine zeitaufwendige Gerichtsstandsbestimmung nach § 13 a StPO erfolgen müßte. Der Sinn des § 9 StPO kann nicht darin liegen, die Verfolgung der kleineren und mittleren Kriminalität zu erschweren.

c) Auch die Entstehungsgeschichte des § 9 StPO steht dieser Auslegung nicht entgegen. Seine Neugestaltung durch das 3. StrÄndG beruht darauf, daß sowohl unnötige Kosten, wie auch ein unnötiger Zeitaufwand bei der Durchführung von Strafverfahren vermieden werden sollten (vgl. BT-Drucks. 1/3713 S. 46; vgl. auch OLG Hamm NStZ-RR 1999, 16, 17). Ziel der Regelung war es unter anderem auch, zeitaufwendige Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung zu vermeiden (vgl. dazu Wendisch a.a.O. vor Rdn. 1).

III.

Gegen den Angeschuldigten wurde, sobald seine Straftat festgestellt war, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, er wurde darüber unterrichtet und als Beschuldigter geführt, wie der Einleitungsvermerk des Hauptzollamts – Mobile Kontrollgruppe – Göttingen vom 15. Februar 1997 zeigt. Damit wurde der Angeschuldigte auf dem Parkplatz der Bundesautobahn A 7 Rastplatz Silium im Sinne von § 9 StPO „ergriffen”. Dieser Ergreifungsort liegt im Bezirk des Amtsgerichts Braunschweig, dieses ist deshalb örtlich zuständig. Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 13 a StPO ist somit an sich nicht erforderlich. Da jedoch das einzige Gericht, das zuständig sein kann, in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Beschlüsse vom 23. September 1998 - 2 ARs 397/98 - und vom 1. Oktober 1998 - 2 ARs 407/98) ein Tätigwerden ohne Zuständigkeitsbestimmung nach § 13 a StPO abgelehnt hat, war es im Hinblick auf die gebotene Beschleunigung des Strafverfahrens erforderlich, in entsprechender Anwendung von § 13 a StPO festzustellen, daß das Amtsgericht Braunschweig gemäß § 9 StPO örtlich zuständig ist.

 

Unterschriften

Jähnke, Theune, Detter, Bode, Rothfuß

 

Fundstellen

Haufe-Index 540248

BGHSt

BGHSt, 347

NJW 1999, 1412

NStZ 1999, 255

Nachschlagewerk BGH

ZAP 1999, 212

NJ 1999, 272

StV 1999, 239

StraFo 1999, 232

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