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BGH Beschluss vom 19.09.2002 - V ZB 31/02

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Leitsatz (amtlich)

Die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO gilt nicht für die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Berufung unzulässig ist, weil es an einer ordnungsgemäßen Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift fehlt, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht im Hinblick auf die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien zur Fortbildung des Rechts erforderlich.

 

Normenkette

EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 574 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Beschluss vom 17.04.2002)

LG Brandenburg a.d. Havel

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 17. April 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.025 EUR.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat die auf Grundbuchberichtigung gerichtete Klage der Klägerin durch Urteil vom 21. Dezember 2001 abgewiesen. Gegen dieses der Klägerin am 11. Januar 2001 zugestellte Urteil haben ihre Prozeßbevollmächtigten mit einem am 11. Februar 2001 beim Landgericht Potsdam eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Der Schriftsatz enthält lediglich die Nachnamen der Parteien ohne Parteibezeichnungen und ohne Beifügung des angefochtenen Urteils sowie die Erklärung, für die Klägerin Berufung einzulegen.

Das Landgericht Potsdam hat mit Beschluß vom 17. April 2002 die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, weder aus den Angaben in der Berufungsschrift noch aus den bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zugänglichen Unterlagen lasse sich ersehen, wer Rechtsmittelkläger und wer Rechtsmittelbeklagter sein solle. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses erstrebt.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Der Statthaftigkeit steht nicht entgegen, daß der Wert der geltend gemachten Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 522 Rdn. 18). Diese Wertgrenze gilt nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur für die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO und kann auf die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß nicht entsprechend angewendet werden. Zwar gibt es Anhaltspunkte dafür, daß es der Gesetzgeber übersehen hat, daß durch die Einführung der Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden gegen Urteile erhebliche Unterschiede im Hinblick auf den Zugang zur Revisionsinstanz die Folge sind (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 522 Rdn. 13). Wird eine Revision durch Urteil verworfen, gilt für das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde diese für eine Übergangszeit vorgesehene Wertgrenze, wird sie durch Beschluß verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO), findet die Rechtsbeschwerde ohne diese Einschränkung statt. Obwohl der Gesetzgeber an sich einen weitgehenden Gleichlauf der Rechtsmittel bei Verwerfung durch Beschluß oder durch Urteil im Sinn hatte (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 96), läßt sich daraus jedoch nicht auf eine planwidrige Regelungslücke schließen, die nur durch eine entsprechende Anwendung des § 26 Nr. 8 EGZPO geschlossen werden könnte. Zum einen gibt es – auch unabhängig von einer Wertgrenze – keinen völligen Gleichklang, was den Zugang zur Revisionsinstanz bei der Anfechtung von Beschlüssen und Urteilen anbelangt. Bei Urteilen ist die Revision stets statthaft, wenn sie das Berufungsgericht zugelassen hat. Auf weiteres kommt es dann nicht an; nur wenn sie nicht zugelassen wurde, erhalten die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) Bedeutung. Bei Beschlüssen ist die Rechtsbeschwerde zwar grundsätzlich statthaft; zulässig ist sie aber nur, wenn die besonderen Zulassungsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen. Zum anderen ist es durchaus fraglich, ob eine Annäherung der Voraussetzungen durch eine Einführung der Wertgrenze auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren herbeigeführt werden sollte. Wenigstens ebenso erwägenswert, wenn nicht sogar näherliegend, erscheint es, die Wertgrenze in Fällen der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Berufung verwerfende Urteile nicht anzuwenden (vgl. Meyer-Seitz, in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 522 ZPO Rdn. 16). Auch so könnte weitgehend ein Gleichlauf der Rechtsmittel erzielt und zudem erreicht werden, daß der Rechtsschutz gegen Entscheidungen, durch die die Berufung als unzulässig verworfen wurde, nicht deutlich hinter dem bisherigen Recht (§ 547 ZPO a.F.) zurück bleibt (vgl. Meyer-Seitz aaO Rdn. 15, 16). Angesichts dieser Umstände könnte eine Angleichung der Rechtsmittel dahingehend, daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO auch für die Rechtsbeschwerde gelten soll, nur von dem Gesetzgeber vorgenommen werden.

2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.

a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Berufung unzulässig ist, weil es an einer ordnungsgemäßen Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift fehlt, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Auch die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß es hierzu eine ständige Rechtsprechung gibt (s. nur BGH, Urt. v. 19. Februar 2002, VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430; Beschl. v. 15. Juli 1999, IX ZB 45/99, NJW 1999, 3124; BGHZ 65, 114; 21, 168, jew. m.w.N.) und daß sich die angefochtene Entscheidung im Rahmen dieser Rechtsprechung hält. Es fehlt daher an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage.

b) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Dieser Zulässigkeitsgrund ist gegeben, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, zur Veröffentl. in BGHZ bestimmt). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Wenn die Rechtsbeschwerde meint, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müsse im Hinblick auf das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verfahrensgrundrecht auf ein objektiv willkürfreies Verfahren und das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) korrigiert werden, verkennt sie, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Prüfung der formellen Voraussetzungen einer Berufungsschrift gerade im Hinblick auf die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien verlangt, daß der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen nicht in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden darf (BGH, Urt. v. 19. Februar 2002, VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430, 1431, unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1991, 3140). Vielmehr muß die Frage, ob eine Berufung wegen unvollständiger oder fehlender Parteibezeichnung als unzulässig verworfen werden darf, vor dem Hintergrund des prozessualen Zwecks dieses Erfordernisses geprüft werden. Danach sind solche Mängel unbeachtlich, die in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keinen vernünftigen Zweifel an der Person des Rechtsmittelführers aufkommen lassen (BGH, Beschl. v. 7. November 1995, VI ZB 12/95; vgl. auch BVerfGE 71, 202, 204 f). Diese Rechtsprechungsgrundsätze, die die gerade auch von Verfassungs wegen zu beachtenden Leitlinien hinreichend deutlich festlegen, bedürfen weder der Ergänzung noch der Korrektur. Insbesondere stellt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Förmelei dar, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Identifizierung der Parteien eine zeitliche Grenze setzt, indem sie verlangt, daß aus der Berufungsschrift, allein oder mit Hilfe anderer Unterlagen, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein muß, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (BGH, Beschl. v. 7. November 1995, VI ZB 12/95, VersR 1996, 251; Beschl. v. 15. Juli 1999, IX ZB 45/99, NJW 1999, 3124; Urt. v. 19. Februar 2002, VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430, 1431). Diese zeitliche Grenze beruht darauf, daß Mängel, die die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels begründen, stets nur bis zum Ende der Rechtsmittelfrist behoben werden können. Hinsichtlich der Parteibezeichnung gelten hierfür keine Besonderheiten. Es handelt sich dabei auch nicht um „rein formalistische Anforderungen”, wie die Rechtsbeschwerde meint, sondern um Angaben, die den schutzwürdigen Belangen des Rechtsmittelbeklagten und einem geregelten Ablauf des Verfahrens dienen (BGH, Beschl. v. 15. Juli 1999, aaO m.w.N.). Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels wird dabei – entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde – nicht von dem „zufälligen und kaum zuverlässig zu kontrollierenden Umstand abhängig gemacht, zu welchem Zeitpunkt das Berufungsgericht Kenntnis von der Person des Rechtsmittelführers erhält”, sondern die Zulässigkeit des Rechtsmittels hängt – wie stets – von dem sachgerechten Kriterium ab, daß der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist alle Zulässigkeitsvoraussetzungen schafft, sei es, daß er sie unmittelbar vorträgt oder beibringt, sei es, daß sie sich aus den Umständen ergeben. Darin liegt folglich keine sachlich nicht zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs zu den grundgesetzlich garantierten Instanzen. Vielmehr ist dies die Folge einer nicht den notwendigen Anforderungen genügenden Rechtsmittelschrift.

c) Schließlich ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Zwar können auch – worum es hier allein gehen kann – Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unter diesem Gesichtspunkt begründen. Erforderlich ist aber, daß der Rechtsanwendungsfehler die Gefährdung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung besorgen läßt, sei es, daß aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Gefahr einer Wiederholung desselben Fehlers besteht, sei es, daß aufgrund der Publizitätswirkung das Vertrauen in die Rechtsprechung als Ganzes erschüttert ist oder daß ein Nachahmungseffekt gegeben ist (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, vorgesehen für BGHZ; Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, Umdr. S. 5 f, zur Veröffentl. vorgesehen). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Soweit die Rechtsbeschwerde die Verletzung von Verfahrensgrundrechten geltend macht (s.o.), ist ihr zwar zuzugeben, daß hierdurch allgemeine Interessen berührt sein können, da die Mißachtung solcher Grundsätze, insbesondere des Gebots des willkürfreien Verfahrens, das Vertrauen in die Rechtsprechung insgesamt erschüttern kann (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, Umdr. S. 7, zur Veröffentl. in BGHZ vorgesehen). Ein solcher Verstoß liegt hier indes – wie dargelegt – nicht vor. Die angefochtene Entscheidung berücksichtigt, was die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels anbelangt, alle vorgetragenen Umstände und ist in einem dem Prozeßrecht entsprechenden, insbesondere das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs beruhenden Verfahren ergangen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Wenzel, Krüger, Klein, Gaier, Schmidt-Räntsch

 

Fundstellen

Haufe-Index 875445

BGHR 2002, 1112

BGHR

EBE/BGH 2002, 371

NJW-RR 2003, 132

Nachschlagewerk BGH

WM 2003, 1397

MDR 2003, 46

VersR 2003, 1457

KammerForum 2003, 70

Mitt. 2003, 142

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