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BGH Beschluss vom 19.02.2015 - 2 StR 420/14

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 28.05.2014)

 

Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Mai 2014 gewährt.

2. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Köln vom 13. August 2014, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

3. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

5. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

 

Tatbestand

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes, besonders schwerer räuberischer Erpressung, Raubes, Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung sowie wegen räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und zugleich die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision hat die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

Rz. 2

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Rz. 3

1. Das Landgericht ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass der Angeklagte – ausgehend von einer in früher Kindheit aufgetretenen Epilepsieerkrankung – an einer organischen Persönlichkeitsstörung leide, die eine krankhafte seelische Störung i.S.d. § 21 StGB darstelle und die sich bei der Begehung aller Taten ausgewirkt habe.

Rz. 4

Dabei hat es zunächst darauf hingewiesen, dass bei dem Angeklagten verschiedene Störungen nebeneinander bestünden. Zum einen gebe es die Epilepsieerkrankung mit Krampfanfällen, aber auch Wahrnehmungsstörungen. Daneben bestünde eine organische Persönlichkeitsstörung, die sich vor allem in Impulsverlust, emotionalen Schüben sowie kognitiven Störungen äußere. Zudem seien psychotische Phänomene, die sich im Rahmen der Untersuchungshaft verstärkt hätten, und dissoziative Krampfanfälle festzustellen. Gestützt auf die Angaben des Sachverständigen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte aufgrund der epileptischen Anfälle immer stärker werdende Angstgefühle entwickelt habe, die sich zusammen mit epilepsiebedingten Wahrnehmungsstörungen wie Lichtblitzen sowie psychogenen Krampfanfällen stark auf die Entwicklung des Angeklagten ausgewirkt hätten. Eine emotionale Reifung sei kaum erfolgt. Infolgedessen habe der Angeklagte kaum die Fähigkeit entwickelt, sich Impulsen, die häufig aus emotionalen Schüben resultierten, zu widersetzen. Es liege eine deutliche Störung hemmender Faktoren vor, die sich auch bei Begehung der festgestellten Taten ausgewirkt habe. Der Angeklagte habe insoweit – wofür auch die Begehungsweise der Taten spräche – im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gehandelt. So sei der Angeklagte von einem einmal gefassten Tatentschluss nicht mehr abzubringen; dies zeige sich exemplarisch im Fall 3, bei dem der Angeklagte trotz Anwesenheit von fünf Jugendlichen und trotz des Versuchs seines Begleiters, ihn von der Tat abzuhalten, die Tatbegehung unbeirrt fortgesetzt habe. Die Steuerungsfähigkeit sei aber nach den sachverständigen Erläuterungen nicht aufgehoben gewesen. Der Angeklagte habe bei sämtlichen Taten, die zudem eine gewisse Planung voraussetzten, zielgerichtet gehandelt. Auch die gute körperliche Verfassung des Angeklagten, seine Koordinationsfähigkeit sowie sein sonstiges Verhalten gegenüber den Geschädigten sprächen eindeutig gegen eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit.

Rz. 5

Die festgestellte Erkrankung des Angeklagten, die von länger dauernder Art sei und bei alltäglichen Ereignissen eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit auslösen könne, habe sich auch in den Anlasstaten symptomatisch niedergeschlagen. Bedingt durch die organische Persönlichkeitsstörung sei die Fähigkeit des Angeklagten, sich seinen Impulsen zu widersetzen, erheblich vermindert gewesen.

Rz. 6

Eine Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten und der von ihm begangenen Taten ergebe, dass von ihm in Folge seiner Erkrankung auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten in Form von Raubdelikten mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. Aufgrund der Störung der Impulskontrolle habe der Angeklagte – wie auch der Sachverständige ausgeführt habe – kaum die Fähigkeit, Gefühlen und Impulsen zu widerstehen. Dabei sei es ungünstig einzuschätzen, dass es bei dem Angeklagten regelmäßig zu starken Stimmungsschwankungen komme und er plötzlich die Idee zur Begehung eines Raubes habe und er einen solchen in dem in den hiesigen Taten zu Tage getretenen Muster willkürlich und jederzeit begehen könne. Es sei möglich, dass der Angeklagte sich bewusst dazu entschließe, eine entsprechende Tat zu begehen; genauso sei es aber denkbar, dass es ganz spontan zum Tatentschluss komme oder psychotische Wahrnehmungen Einfluss auf den Tatentschluss haben könnten.

Rz. 7

2. Diese Feststellungen und Wertungen des Landgerichts sind nicht geeignet, die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB zu rechtfertigen. Diese setzt die positive Feststellung voraus, dass der Angeklagte eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen hat. Insoweit ist insbesondere zu untersuchen, ob in der Person des Angeklagten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. Senatsurteil vom 2. April 1997 – 2 StR 53/97, NStZ 1997, 383; BGH, Beschluss vom 15. Juli 1997 – 4 StR 303/97, BGHR StGB § 63 Zustand 26).

Rz. 8

Die Strafkammer hat zwar eingehend dargelegt, dass der Angeklagte an einem unter die Eingangsmerkmale des § 21 StGB fallenden krankhaften Zustand von einiger Dauer leidet. Sie hat es aber versäumt, in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise zu erörtern, dass zwischen diesem Zustand und den abgeurteilten Taten ein symptomatischer Zusammenhang besteht. Die von dem Angeklagten begangenen Taten – je nach der Ausgestaltung ein Raub oder eine räuberische Erpressung von Jugendlichen, denen der Angeklagte unter Drohungen, allein oder mit einem Dritten, ihre Handys wegnimmt – sind im Grundsatz „jugendtypische” Delikte junger Heranwachsender, bei denen auch im Falle einer organischen Persönlichkeitsstörung, die hier allein als ein ein Eingangsmerkmal erfüllender Zustand in Betracht kommt, die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nicht unbedingt auf der Hand liegt. Sie sind nicht von einem einheitlichen Begehungsmuster geprägt, werden zum Teil allein (Fälle 3 und 4) oder mit einem Dritten begangen (Fälle 1, 2 und 5). Einigen Taten liegt ein mit einem anderen gefasster Tatentschluss zugrunde, andere Taten begeht der Angeklagte offenbar spontan und allein.

Rz. 9

Dass der Angeklagte bei all diesen unterschiedlich ausgestalteten Taten sämtlich in seiner Steuerungsfähigkeit in erheblichem Maße eingeschränkt gewesen sein soll, ist den Ausführungen der Strafkammer nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Das Landgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der Angeklagte dauerhaft in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt ist, sondern hat seiner Entscheidung die Einschätzung zugrunde gelegt, dass er lediglich situativ in einen solchen Zustand geraten kann. Das kann nach der sachverständigen Einschätzung etwa der Fall sein, wenn der Angeklagte sich aufkommenden Impulsen, die häufig aus emotionalen Schüben resultierten, nicht hinreichend widersetzen kann. Belege dafür, dass den abgeurteilten Taten ein so verstandener durchgreifender Mangel der Impulskontrolle zugrunde gelegen hat, finden sich in der landgerichtlichen Entscheidung nicht. Emotionale Schübe, die zu nicht kontrollierbaren Impulsen geführt hätten, sind nicht festgestellt, andere Anhaltspunkte für eine gestörte Impulskontrolle wie etwa die vom Sachverständigen erwähnten Stimmungsschwankungen sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Dass der Angeklagte seine Tatbegehung im Fall 3 „unbeirrt” fortsetzte und im Fall 4 – nachdem er auf das Smartphone des Zeugen „fixiert” war – seinem Impuls, dieses an sich zu bringen, immer weiter nachging, sind insoweit keine Umstände, die ohne Weiteres auf ein Verhalten schließen lassen, das von einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit geprägt sein muss. Gegen die Annahme einer gestörten Impulskontrolle lässt sich im Übrigen anführen, dass die Taten 1 und 2 nach gemeinsamer Planung mit einem Mittäter begangen worden sind und Umstände nicht erkennbar sind, zu welchem Zeitpunkt und wodurch der Angeklagte nach der wohl nicht im Zustand des § 21 StGB durchgeführten Tatplanung in einem die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand einer gestörten Impulskontrolle geraten sein soll. Dafür, dass diese jedenfalls im Fall 2 nicht krankheitsbedingt gestört war, spricht zudem, dass er selbst seinen Mittäter von der Fortsetzung des Raubvorhabens abbrachte, woraus deutlich wird, dass er zur Kontrollierung von Verhalten durchaus in der Lage ist.

Rz. 10

Nach alledem lässt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen die Annahme nicht rechtfertigen, der Angeklagte habe aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung bei sämtlichen Taten jeweils im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gehandelt. Dies entzieht der Anordnung nach § 63 StGB die Grundlage. Der Senat hebt deshalb den Maßregelausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf. Der neue Tatrichter wird sich, nahe liegender Weise unter Heranziehung eines anderen Sachverständigen, umfassend erneut mit der Erkrankung des Angeklagten und seinen Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit auseinander zu setzen haben. Der Senat schließt aus, dass sich dabei Feststellungen ergeben könnten, die zu einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten führen könnten, und lässt den Schuldspruch bestehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 11

Auch der Strafausspruch ist nicht frei von Rechtsfehlern.

Rz. 12

Das Landgericht hat den Fällen 3 bis 5 – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift hingewiesen hat – einen unzutreffenden Strafrahmen von drei Monaten bis sieben Jahre und sechs Monaten Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Die Einzelstrafen in diesen Fällen wären dagegen dem gemäß §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 249 StGB, ein Monat bis drei Jahre neun Monate Freiheitsstrafe, zu entnehmen gewesen. Dabei handelt es sich ersichtlich nicht um einen bloßen Schreibfehler. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass bei Zugrundelegung des zutreffenden Strafrahmens niedrigere Einzelstrafen verhängt worden wären, hebt er die Strafen in diesen Fällen auf. Dies entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. Der Senat hebt auch die verbleibenden Einzelstrafen in den Fällen 1 und 2 auf, um dem zur Entscheidung berufenen Tatrichter auf der Grundlage der zur Schuldfähigkeit des Angeklagten gewonnenen Erkenntnisse Gelegenheit zu einer insgesamt in sich stimmigen Rechtsfolgenentscheidung zu geben.

 

Unterschriften

Appl, Krehl, Eschelbach, Ott, Zeng

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7697851

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