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BGH Beschluss vom 18.12.1985 - IVb ZB 677/81

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Leitsatz (amtlich)

›a) Zum Verbot der Schlechterstellung eines Rechtsbeschwerdeführers, dessen Rechtsmittel im zweiten Rechtszug unzutreffenderweise als zulässig angesehen und dem teilweise stattgegeben worden ist.

b) Eine Anschließung des Rechtsmittelführers an das unselbständige Anschlußrechtsmittel des Gegners ist im familiengerichtlichen Verfahren jedenfalls dann nicht zulässig, wenn sich das Hauptrechtsmittel und das gegnerische Anschlußrechtsmittel gegen denselben Teil des Verbundurteils richten (im Anschluß an BGHZ 88, 360).‹

 

Tatbestand

I. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, der Ehefrau (Antragstellerin) einen Zugewinnausgleich sowie - unter Abweisung ihres Antrages im übrigen - eine nacheheliche monatliche Unterhaltsrente von 800 DM zuerkannt und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es - zum Ausgleich der Anwartschaften beider Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung - von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften auf das dort geführte Versicherungskonto der Ehefrau übertragen; ferner hat es - zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes und der öffentlichen Zusatzversorgung der Ehefrau - den Ehemann verpflichtet, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 350,47 DM - bezogen auf den 30. November 1976 - einen Betrag von 68.654,43 DM zugunsten der Ehefrau an die BfA zu bezahlen. Gegen das Urteil hat der Ehemann Berufung eingelegt und ausgeführt, das Rechtsmittel richte sich lediglich gegen den Ausspruch über den Unterhalt. Demgemäß hat er sich in der Berufungsbegründung gegen seine Verurteilung zur Unterhaltszahlung gewandt, soweit sie 300 DM monatlich überstieg. Die Ehefrau hat (unselbständige) Anschlußberufung eingelegt, mit der sie die Erhöhung der von dem Ehemann zu zahlenden Unterhaltsrente auf 1.000 DM monatlich erstrebt hat. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hat der Ehemann sich seinerseits der Anschlußberufung der Ehefrau mit einer "Anschlußbeschwerde" angeschlossen und sich darin gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich gewandt, soweit sie seine Verpflichtung zur Beitragszahlung zwecks Begründung von Anwartschaften betraf. Er hat insbesondere verfassungsrechtliche Einwendungen gegen diese Form des Versorgungsausgleichs erhoben und sich gegen die Art der Berechnung seiner Anwartschaft gewandt. Auf die Berufung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil die vom Amtsgericht zuerkannte Unterhaltsrente auf 722,96 DM monatlich herabgesetzt und die weitergehende Berufung sowie die Anschlußberufung der Ehefrau zurückgewiesen. Mit Schlußurteil hat es sodann auf die Anschlußbeschwerde des Ehemannes die amtsgerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich dahin geändert, daß es ihn verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 337,71 DM - bezogen auf den 30. November 1976 - einen Betrag von 66.154,89 DM zugunsten der Ehefrau an die BfA zu bezahlen. Im übrigen hat es die Anschlußbeschwerde des Ehemannes zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde wendet sich der Ehemann weiterhin gegen die Verpflichtung zur Beitragszahlung.

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig; sie kann jedoch nicht zur sachlichen Nachprüfung der Beschwerdeentscheidung führen, weil die Anschlußbeschwerde nicht statthaft war.

1. Von der Zulässigkeit der Anschlußbeschwerde hing es ab, ob das Oberlandesgericht an einer Entscheidung in der Sache selbst gehindert war. Der Mangel der Zulässigkeit stellt einen absoluten, auch vom Gericht der weiteren Beschwerde zu beachtenden Verfahrensmangel dar (für den gleichliegenden Fall der Unzulässigkeit der Berufung, bzw. Anschlußberufung vgl. etwa BGHZ 6, 369, 370; 7, 280, 283 f.; BGH Urteil vom 19. Dezember 1962 - IV ZR 172/62 - MDR 1963, 291; BAG Urteil vom 5. April 1962 - 5 AZR 486/60 - AP ZPO § 234 Nr. 4).

2. Bei einem Verbundurteil ergibt sich aus der Zusammenfassung von Scheidungsausspruch und den Erkenntnissen in den Folgesachen grundsätzlich die Zulässigkeit von Anschlußrechtsmitteln gegen die verschiedenen Teile des Verbundurteils. Wenn die Rechtsmittelfrist für eine selbständige Anfechtung abgelaufen ist, kann der Rechtsmittelgegner durch unselbständige Anschließung eine bisher nicht angegriffene Folgesachenentscheidung, also einen weiteren Teil des Verbundurteils, der Überprüfung durch das höhere Gericht zuführen. Das gilt auch dann, wenn es sich hierbei um eine dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnende Folgesache handelt (vgl. BGH Beschluß vom 5. Dezember 1979 - IV ZB 75/79 - FamRZ 1980, 233; Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 593/80 - FamRZ 1982, 36, 37 f.; Senatsurteile vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 729/80 - FamRZ 1982, 1203, 1204 und vom 20. Oktober 1982 - IVb ZR 318/81 - FamRZ 1982, 1198). Die rechtliche Situation ist hier derjenigen bei der Anfechtung eines Urteils vergleichbar, das über mehrere, auf verschiedenen Gründen beruhende Ansprüche des Klägers entschieden hat (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 1982 aaO.).

Hiernach hätte an sich auch ein Ehegatte, für den die Beschwerdefrist zur Anfechtung des Urteilsausspruchs über den Versorgungsausgleich verstrichen ist, die Möglichkeit, eine Überprüfung dieser Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht im Wege der Anschließung zu erreichen, wenn der andere Ehegatte das Verbundurteil in einem anderen Punkte, etwa im Ausspruch über den Unterhalt, angefochten hat. Indessen kann das nicht gelten, wenn diese Anfechtung, wie hier, ihrerseits im Wege einer unselbständigen Anschließung erfolgt ist.

In BGHZ 88, 360 hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum entschieden, daß eine Anschließung des Berufungsklägers an die unselbständige Anschlußberufung seines Gegners nicht möglich ist. Zur Begründung hat er auf den Wortlaut des § 521 ZPO verwiesen, wonach die Anschließung lediglich gegen das Rechtsmittel der Berufung stattfindet, nicht aber gegen eine Anschließung als solche, die kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne ist. Darüber hinaus hat er dargelegt, daß auch die vom Gesetzgeber mit der Anschließung verfolgten Zwecke, Gewährleistung der Waffengleichheit auf der einen und Vermeidung überflüssiger Rechtsmittel auf der anderen Seite, den Fall der Anschließung an eine unselbständige Anschlußberufung nicht umfassen (im einzelnen vgl. aaO. S. 362 f.).

Ob diese Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, auf sämtliche Fälle der Anfechtung von Verbundentscheidungen in Ehesachen übertragen werden kann und etwa auch dann gilt, wenn sich der Rechtsmittelgegner mit seiner unselbständigen Anschließung gegen einen anderen Teil der Verbundentscheidung wendet als der Hauptrechtsmittelführer und es darum geht, ob dieser nunmehr seinerseits eine Abänderung des durch die Anschließung angegriffenen Teiles zu seinen Gunsten erreichen kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls greift sie Platz, wenn sich das Hauptrechtsmittel und die Anschließung des Rechtsmittelgegners - wie im vorliegenden Fall - gegen denselben Teil des Verbundurteils richten. Hier gelten die Erwägungen der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs gleichermaßen. Insbesondere besteht hier ebensowenig wie in den jener Entscheidung zugrundeliegenden allgemeinen zivilprozessualen Verfahren Veranlassung, dem Ehemann als Hauptrechtsmittelführer, der es in der Hand hatte, den Umfang seines Berufungsangriffs zu bestimmen, nach der unselbständigen Anschlußberufung der Ehefrau zur Verbesserung seiner Verfahrensstellung die Möglichkeit des Angriffs gegen eine andere, bisher nicht angefochtene Folgesachenentscheidung zu eröffnen (gegen die Zulässigkeit einer "Gegenanschließung" auch Zöller/Philippi, ZPO 14. Aufl. § 629a Rdn. 18).

Die Einlegung der Anschlußbeschwerde durch den Ehemann lief auf den Versuch hinaus, die allein gegen die Entscheidung über den Unterhalt eingelegte Berufung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf den Versorgungsausgleich zu erstrecken. Das war dem Ehemann jedoch verschlossen, weil die Erweiterung des Berufungsantrages nur im Rahmen der Berufungsbegründung möglich ist und die Berufungsbegründungsschrift, die der Ehemann eingereicht hatte, ausschließlich Angriffe gegen die Verurteilung zur Unterhaltszahlung enthielt. Damit erfaßte die Berufung allein den Urteilsausspruch über den Unterhalt; eine Erweiterung auf den Versorgungsausgleich war damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr möglich (vgl. auch Senatsurteil vom 5. Dezember 1984 - IVb ZR 55/83 - FamRZ 1985, 267, 269).

3. Die Unzulässigkeit der Anschlußbeschwerde des Ehemannes hat die Erfolglosigkeit seiner weiteren Beschwerde zur Folge. Dagegen führt dieser Mangel nicht zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung in der Sache selbst und zur Verwerfung der Anschlußbeschwerde. Da nur der Ehemann weitere Beschwerde eingelegt hat, steht einer solchen Entscheidung das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers entgegen, das auch im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich gilt (BGHZ 85, 180).

a) Allerdings wird überwiegend die Auffassung vertreten, daß das Schlechterstellungsverbot in Fällen, in denen das Verfahren an einem zwingenden, von Amts wegen zu beachtenden, nicht behebbaren Mangel leide, nicht Platz greife und der Aufhebung des gesamten Urteils auch dann nicht entgegenstehe, wenn der Rechtsmittelführer im vorausgehenden Rechtszug zum Teil obsiegt und der Gegner seinerseits kein Rechtsmittel eingelegt habe. So hat das Reichsgericht in RGZ 22, 3 entschieden, daß es keine unzulässige reformatio in peius darstelle, wenn das Berufungsgericht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges den Kläger mit seinem ganzen Klaganspruch abweise, obwohl die erste Instanz den Anspruch nur teilweise abgewiesen und der Beklagte sich der Berufung des Klägers nicht angeschlossen hatte. Auch in RGZ 40, 268 hat das Reichsgericht auf die Revision der teilweise erfolgreichen Klagepartei das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Rechtssatz, daß der Berufungsrichter das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers abändern dürfe, finde eine Schranke in dem andern, hier betroffenen Rechtssatz aus § 13 GVG. Deshalb habe das Berufungsgericht nach der Verneinung der Zulässigkeit des Rechtsweges eine Entscheidung in der Sache selbst nicht treffen, sondern nur dahin erkennen können, daß wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges die Klage abzuweisen sei. Dieselben Gründe seien auch für das Revisionsgericht maßgebend und zwingend, weshalb es geboten sei, das Berufungsurteil aufzuheben und das erste Urteil dahin abzuändern, daß die Klage abgewiesen werde (aaO. S. 271). In RGZ 53, 1, 4 hat das Reichsgericht ausgeführt, daß das Verbot der reformatio in peius nicht Platz greife, wenn die Befolgung von Amts wegen zu beachtender Vorschriften in Frage stehe. In RGZ 143, 130 hat das Gericht in einer Scheidungssache die Revision des Klägers gegen ein auf seine Berufung ergangenes Urteil zurückgewiesen, durch das das landgerichtliche Urteil aufgehoben und Klage und Widerklage wegen Unzuständigkeit der deutschen Gerichte abgewiesen worden waren. Das Reichsgericht hat ausgeführt, ein Ver stoß gegen die - auch in Ehesachen geltende - Vorschrift des § 536 ZPO sei in der Entscheidung nicht zu finden, weil das landgerichtliche Urteil in Widerspruch zu § 606 ZPO stehe. Diese Vorschrift stelle eine Verfahrensvoraussetzung auf, deren Fehlen in jeder Lage des Verfahrens, mithin auch in den Rechtsmittelzügen, von Amts wegen zu beachten sei. In solchen Fällen müsse die Regelung des § 536 ZPO zurücktreten (aaO. S. 134).

Den gleichen Standpunkt wie das Reichsgericht hat auch der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eingenommen und in BGHZ 6, 369 in einer Scheidungssache, in der die Beklagte Revision eingelegt hatte, das ihrer Berufung teilweise stattgebende Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Voraussetzung für die Wiedereinsetzung der Beklagten in den vorigen Stand nicht gegeben, die Berufung daher unzulässig und der Mangel dieser Prozeßvoraussetzung unabhängig von den Anträgen der Parteien auch vom Revisionsgericht noch zu berücksichtigen sei (aaO. S. 370).

Auch das Schrifttum ist größtenteils der Ansicht gefolgt, daß im Falle des von Amts wegen zu beachtenden, nicht behebbaren Mangels einer Prozeßvoraussetzung das teilweise obsiegende Urteil allein auf die Berufung des Klägers aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen ist (vgl. Berg JR 1971, 160, 161; Bötticher ZZP 65 (1952), 464, 467 f.; Mattern in LM ZPO § 563 Nr. 10; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 44. Aufl. § 536 Anm. 3 d; Stein/Jonas/Pohle, ZPO 18. Aufl. § 536 Anm. II 2; Sydow/Busch, ZPO 22. Aufl. § 536 Anm. 1; Thomas/Putzo, ZPO 13. Aufl. § 559 Anm. 2 b; Zöller/Schneider, ZPO 14. Aufl. § 536 Rdn. 13; Bruns, ZPR 2. Aufl. Rdn. 149 d, 265 a, 283; Rosenberg, ZPR 9. Aufl. § 138 I 2 b; Nikisch, ZPR § 123 I 2; Eyermann/Fröhler, VwGO 8. Aufl. § 129 Rdn. 7; Redeker/v. Oertzen, VwGO 8. Aufl. § 129 Anm. 2; Schunck/De Clerck, VwGO 3. Aufl. § 129 Anm. 3.3; Ule, Verwaltungsprozeßrecht 8. Aufl. § 61 VIII S. 312 f.).

Gegen diese Auffassung haben sich Blomeyer (ZPR § 99 II 2, S. 529 ff.) und - ihm folgend - Grunsky (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 536 Rdn. 6), Rössler (Wieczorek/Rössler, ZPO 2. Aufl. § 536 Anm. D II), Schellhammer (Zivilprozeßrecht Rdn. 972) und Schwab (Rosenberg/Schwab, ZPR 13. Aufl. § 141 II 2 d S. 857) gewandt. Sie lehnen den von der herrschenden Auffassung verfochtenen Vorrang des zwingenden Prozeßrechts gegenüber der Parteidisposition ab und verweisen zur Begründung darauf, daß der teilweise obsiegende Kläger die Möglichkeit habe, das Urteil trotz des Verfahrensmangels durch Nichtanfechtung wirksam werden zu lassen; dann sei aber nicht einzusehen, wieso der Verfahrensmangel bei alleiniger Anfechtung des Klägers zur Abweisung auch des nicht angefochtenen Klageteils führen solle.

b) Auch der Senat hat Bedenken gegen die überwiegend vertretene Auffassung und kann ihr jedenfalls in der vorliegenden Sache nicht folgen.

aa) Mit der dargelegten Streitfrage hat sich bereits der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 16. Juni 1970 (VI ZR 98/69 - JR 1971, 159 = NJW 1970, 1683) in einem Fall befaßt, in dem das Berufungsgericht bei dem im ersten Rechtszug teilweise obsiegenden Kläger und Berufungskläger die Prozeßfähigkeit für nicht nachgewiesen gehalten hatte. Er hat nicht abschließend dazu Stellung genommen, jedoch Zweifel an der überwiegend vertretenen Auffassung geäußert. Soweit hierbei auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts verwiesen wird, daß die untere Instanz bei der von neuem zu treffenden Entscheidung "selbstverständlich" nicht zu Ungunsten des alleinigen Rechtsmittelführers über die aufgehobene Entscheidung hinausgehen dürfe (RGZ 58, 248, 255 f.), wird allerdings außer acht gelassen, daß es dabei um den Fall eines behebbaren Verfahrensmangels ging. Bei einem derartigen Verfahrensmangel wird es - mangels Zulässigkeit seiner Behebung im Revisionsverfahren - von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, als zulässig erachtet, auf eine Teilanfechtung das ganze von dem Mangel betroffene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, um den Prozeß in die richtige Lage zu bringen und den Mangel im ganzen zu beheben. Dabei steht es außer Frage, daß die von neuem zu treffende sachliche Entscheidung nicht zu Ungunsten des Rechtsmittelführers von der aufgehobenen Entscheidung abweichen darf (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 80/84 - zur Veröffentlichung vorgesehen - m.w.N.). Dieser Fall des behebbaren Verfahrensmangels ist indessen von dem des unheilbaren Verfahrensfehlers zu unterscheiden, weil sich im erstgenannten Fall die Frage des Vorrangs zwischen dem Schlechterstellungsververbot und dem Gebot der Berücksichtigung zwingenden Verfahrensrechts letztlich nicht stellt, vielmehr, mit der Behebung des Mangels, beide Grundsätze gewahrt sind. Auch von den Verfechtern der abweichenden Auffassung wird zwischen den Fällen behebbarer und nicht behebbarer Verfahrensmängel unterschieden (vgl. Blomeyer aaO. § 99 II 3 S. 531).

bb) Soweit es um nicht heilbare Verfahrensmängel geht, die der angefochtenen Entscheidung anhaften und die das Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat, begegnet es nach Ansicht des Senats Bedenken, der Berücksichtigung dieser Mängel für alle in Betracht kommenden Fälle Vorrang vor dem Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers einzuräumen.

Gegen einen derartigen unbedingten Vorrang spricht bereits daß Entscheidungen, die durch solche von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel beeinträchtigt sind, ohne eine Anfechtung volle Wirksamkeit erlangen. Selbst wenn die Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz ergeht und eine vorinstanzliche rechtskräftige Entscheidung ändert, muß die vorausgegangene rechtskräftige Entscheidung der unzulässigerweise ergangenen Rechtsmittelentscheidung weichen, wenn diese nicht angefochten wird und damit ihrerseits Rechtskraft erlangt. Wenn die Verfahrensmängel unter solchen Umständen hingenommen und selbst Einbrüche in die Rechtskraft geduldet werden, sofern die unzulässigerweise ergangenen Entscheidungen nicht angefochten werden, ist nicht einzusehen, weshalb die Mängel im Falle einer Anfechtung der Entscheidungen unter allen Umständen und selbst dann berücksichtigt werden müssen, wenn es den Anfechtenden zum Nachteil gereicht.

Das Verschlechterungsverbot findet seine Rechtfertigung nicht nur in der Dispositionsbefugnis der Verfahrensbeteiligten. Vielmehr hat der Senat gerade auch für das - vorliegende - Versorgungsausgleichsverfahren, in dem die verfahrensrechtliche Dispositionsbefugnis eingeschränkt und das Rechtsmittelgericht an Sachanträge des Rechtsmittelführers nicht gebunden ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 92, 5) die Geltung des Verschlechterungsverbotes damit begründet, daß den schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf den Grundsatz eines fairen Verfahrens Vorrang zukomme (aaO. S. 9). Wenn es sich bei dem Verbot auch nicht um eine Folge des Rechtsstaatsprinzips handelt (vgl. KK/Ruß StPO § 331 Rdn. 2 m.w.N.), so kommt ihm doch erhebliches verfahrensrechtliches Gewicht zu. Es stellt eine dem Rechtsmittelführer gewährte Rechtswohltat dar, die ihn davor schützt, auf sein eigenes Rechtsmittel hin in seinen Rechten über die mit der angegriffenen Entscheidung verbundene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt zu werden (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180, 185 f. m.w.N.). Mit dieser Einschätzung ist es nicht zu vereinbaren, wenn dem Gebot der Berücksichtigung zwingenden, von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensrechts stets Vorrang vor dem Verschlechterungsverbot eingeräumt wird.

Über einen solchen Vorrang kann nur aufgrund einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechtssätze entschieden werden. Er ist zu bejahen, wenn die verletzte (andere) Verfahrensnorm größeres Gewicht hat als das Verschlechterungsverbot. Das kommt insbesondere bei solchen Verfahrensnormen in Betracht, deren Verletzung eine Wiederaufnahme begründen würde (vgl. auch Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. Rdn. 6; Wieczorek/Rössler, ZPO 2. Aufl. Anm. D II, jeweils zu § 536, wonach das Verschlechterungsverbot im Falle "schwerster Mängel" einer Abänderung zu Lasten des Rechtsmittelführers nicht entgegensteht). Ob und inwieweit auch die Verletzung weiterer zwingender, von Amts wegen zu beachtender Verfahrensvorschriften gegenüber dem Verbot der Schlechterstellung vorrangig zu berücksichtigen ist, braucht hier nicht näher erörtert zu werden, da dem in der vorliegenden Sache erfolgten Verfahrensverstoß ein derartiges, das Verbot der Schlechterstellung zurückdrängendes Gewicht auf jeden Fall nicht beigemessen werden kann.

Das hier nach Maßgabe des § 621a Abs. 1 ZPO anzuwendende Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält keine Vorschriften über die Anschließung. Ihre Statthaftigkeit ist, gerade auch in Versorgungsausgleichssachen, von der Rechtsprechung in entsprechender Anwendung der in der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Bestimmungen entwickelt und ausgestaltet worden (vgl. etwa Senatsbeschlüsse BGHZ 86, 51; 92, 207, jeweils m.w.N.). Dabei ergaben sich aus den Besonderheiten des Versorgungsausgleichsverfahrens selbst wie auch des Verfahrens- und Entscheidungsverbundes (§§ 623, 629 ZPO) Schwierigkeiten und Unsicherheiten, die Grenzen der Zulässigkeit der Anschließung zu bestimmen. Unter diesen Umständen kann in der Zulassung der Anschließung des Ehemannes an die Anschlußberufung der Ehefrau kein derartig gravierender Verfahrensverstoß gefunden werden, daß dieser zur Verwerfung der Anschlußbeschwerde unter Aufhebung auch der stattgebenen Entscheidung des Oberlandesgerichts führen müßte. Vielmehr muß das Verbot der Schlechterstellung Beachtung finden und es bei der Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch das Schlußurteil des Oberlandesgerichts verbleiben.

cc) Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Entscheidung über den Ausgleich nach § 1587b Abs. 3 BGB als nicht weiter teilbar und daher einer wirksamen Teilanfechtung unzugänglich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39; 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891; 27. Juni 1984 - IVb ZB 767/80 - FamRZ 1984, 990, 991 f.) durch die weitere Beschwerde des Ehemannes insgesamt in der Rechtsbeschwerdeinstanz angefallen ist.

Zwar wird in allgemeinen Streitverfahren zu Recht darauf verwiesen, daß der Berufungskläger durch sein Rechtsmittel entscheidet, in welchem Umfang das Klagebegehren Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens wird und im Falle des teilweisen Erfolges einer Klage der vom Kläger und Berufungsführer nicht angefochtene (stattgebende) Teil des Urteils nicht in die Berufungsinstanz gelangt. Auch mag hierin ein weiterer Grund für den Rechtsstand punkt liegen, das Berufungsgericht dürfe in derartigen Verfahren bei Verstößen der Vorinstanz gegen zwingende, von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvorschriften auf die Berufung des Klägers nicht das Urteil in seinem obsiegenden Teil aufheben und die Klage insgesamt als unzulässig abweisen (vgl. Schwab aaO.; VGH Kassel NJW 1980, 358; Kopp VwGO 6. Aufl. § 129 Rdn. 4). Hieraus kann indessen nicht hergeleitet werden, daß in Fällen, in denen, wie hier, die Anfechtung eines Teils der Entscheidung zum Anfall der gesamten Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz führt, bei entsprechenden Verfahrensverstößen der Vorinstanz der dem Rechtsmittelführer günstige Teil der angegriffenen Entscheidung zu seinem Nachteil aufgehoben werden dürfte. Vielmehr bleibt auch hier zu prüfen, ob ein derartiger Zugriff auf den nicht angegriffenen Teil der Entscheidung unter Berücksichtigung des Verbotes der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers zulässig ist.

c) Hiernach hat sich der Senat darauf zu beschränken, die weitere Beschwerde des Ehemannes zurückzuweisen, damit ihm der durch die oberlandesgerichtliche Entscheidung erlangte Vorteil erhalten bleibt.

 

Fundstellen

NJW 1986, 1494

DRsp IV(416)291g-h

DRsp IV(418)230a-d

FamRZ 1986, 455

MDR 1986, 658

DRsp-ROM Nr. 1992/3994

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