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BGH Beschluss vom 17.12.2014 - 4 StR 398/14

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Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 04.04.2014)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 4. April 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 28 Fällen, davon in 23 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schuldig ist.

Die Einzelstrafe für die Tat II. 3. Fall 2 der Urteilsgründe entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 29 Fällen, davon in 23 Fällen tateinheitlich begangen mit Urkundenfälschung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

Die Annahme von zwei selbstständigen, realkonkurrierenden Betrugstaten in den Fällen II. 3. Fall 1 und 2 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen unterbreitete der Angeklagte den in den genannten Fällen jeweils Geschädigten das betrügerische Angebot einer vermeintlichen Geldanlage bei der W.-Bank erstmals in einem im Jahr 2009 mit beiden Geschädigten gemeinsam geführten Gespräch. In diesem Teilakt überschneiden sich die Täuschungshandlungen des Angeklagten gegenüber den Geschädigten. Die Teilidentität der objektiven Ausführungshandlungen führt zu einer tateinheitlichen Verknüpfung der Betrugshandlungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1997 – 5 StR 526/96, BGHSt 43, 317, 319; Urteil vom 25. April 2013 – 4 StR 418/12, NStZ 2014, 162; Eschelbach in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 52 Rn. 52 mwN), so dass sich der Angeklagte in den Fällen II. 3. Fall 1 und 2 der Urteilsgründe eines Betrugs in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig gemacht hat.

Rz. 3

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, wobei nach § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon abgesehen wird, die gleichartige Idealkonkurrenz in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der umfassend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Rz. 4

Infolge der Schuldspruchänderung entfällt die Einzelstrafe von neun Monaten für die Tat II. 3. Fall 2 der Urteilsgründe. Die Einzelstrafe von einem Jahr im Fall II. 3. Fall 1 der Urteilsgründe bleibt als alleinige Einzelstrafe bestehen. Die Gesamtstrafe wird hierdurch nicht berührt. Der Senat kann angesichts der verbleibenden 28 Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zwei Jahren und vier Monaten ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses, die den Unrechts- und Schuldgehalt des Tuns des Angeklagten unberührt lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 4 StR 29/13, NStZ 2013, 641), auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Rz. 5

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

 

Unterschriften

Sost-Scheible, Cierniak, Mutzbauer, Bender, Quentin

 

Fundstellen

Haufe-Index 7583595

wistra 2015, 146

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