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BGH Beschluss vom 17.12.2009 - III ZR 319/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterscheidung von Werbemaßnahmen in der Fondskonzeption. Mittelverwendung für die Eigenkapitalvermittlung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Notwendigkeit der Feststellung und näheren Unterscheidung von Werbemaßnahmen, wenn der im Gesellschaftsvertrag enthaltene Investitionsplan zum einen Mittelverwendungen für die Eigenkapitalvermittlung und zum anderen Werbung im Rahmen der Konzeption des Fonds vorsieht.

 

Normenkette

BGB §§ 276, 311 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 22.09.2008; Aktenzeichen 21 U 2342/08)

LG München I (Entscheidung vom 15.02.2008; Aktenzeichen 6 O 4415/06)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des OLG München vom 22.9.2008 - 21 U 2342/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 36.148,34 EUR

 

Gründe

Rz. 1

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht vor.

Rz. 2

1. Die Beschwerde rügt allerdings mit Recht, dass die Würdigung der Aussagen der Zeugen K. und O. revisionsrechtlich zu beanstanden ist. Denn das Berufungsgericht hat sich nicht hinreichend mit den vom Kläger vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt, nach denen - entgegen den Aussagen der vernommenen Zeugen - in der Rechnungsstellung gerade keine strikte Unterscheidung zwischen der Eigenkapitalvermittlung von Gesellschaftsanteilen, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, und Werbemaßnahmen, für die diese Befreiung nicht gilt, vorgenommen wurde. Es hat sich ferner nicht die nach dem Streitstoff erhebliche Frage vorgelegt, wie im Hinblick auf die Regelungen im Investitionsplan und die ergänzenden Ausführungen zum Inhalt der Leistungsverträge Werbemaßnahmen im Rahmen der Konzeption des Fonds von einer Werbung abzugrenzen sind, die die IT GmbH als großes Vertriebsunternehmen zur Bewerbung der insgesamt von ihr vertriebenen Produkte betrieben hat. Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - für den Fonds III entschieden hat, kann im Hinblick auf die Regelungen im Investitionsplan nicht jegliche Werbetätigkeit nach der Budgetposition "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung" abgerechnet werden, sondern es sind übliche Werbemaßnahmen, die der Eigenkapitalvermittlung dienen, hiervon auszunehmen (vgl. eingehend hierzu BGH, Urt. v. 12.2.2009 - III ZR 90/08, NJW-RR 2009, 613, 614 f Rz. 11-14). Für die Budgetposition "Konzeptions-, Prospekt-, Gründungskosten" beim hier betroffenen Fonds IV, die nur nach längerer Lektüre an anderen Stellen des Prospekts einen Hinweis auf Werbemaßnahmen gibt, gilt nichts anderes. Schließlich rügt die Beschwerde auch mit Recht, dass sich das Berufungsgericht jeglicher Feststellungen dazu enthalten hat, welche Werbemaßnahmen für den hier betroffenen Fonds vorgenommen worden sind.

Rz. 3

2. Die angefochtene Entscheidung wird jedoch durch die Erwägung getragen, das Berufungsgericht sei nicht davon überzeugt, dass die genannten Umstände für die Anlageentscheidung des Klägers bestimmend gewesen seien. Dabei hat das Berufungsgericht durchaus gesehen, dass dem Anleger, der sich auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht beruft, die auf einer unzulänglichen oder irreführenden Darstellung im Emissionsprospekt beruht, eine gewisse Kausalitätsvermutung zugute kommt (vgl. Senat, Urt. v. 6.11.2008 - III ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rz. 19; vom 12.2.2009, a.a.O., S. 617 Rz. 27; v. 23.7.2009 - III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rz. 17). Diese Vermutung hindert den Tatrichter indes nicht daran, den Anleger zu den Motiven, die ihn zur Zeichnung der Anlage veranlasst haben, im Rahmen einer persönlichen Anhörung zu befragen. Mag auch die hier im Mittelpunkt stehende Frage, wie sich der Anleger im Falle der pflichtgemäßen Aufklärung verhalten hätte, nicht unmittelbar mit den Überlegungen im Zusammenhang stehen, die den Anleger - ohne die geschuldete Aufklärung - tatsächlich zu seiner Anlageentscheidung bewogen haben, ist es doch rechtlich nicht ausgeschlossen, dass sich für den Tatrichter aus dem Inbegriff der im Rahmen der Anhörung gewonnenen Eindrücke die Überzeugung ergibt, ungeachtet der Kausalitätsvermutung hätte auch die unterbliebene Aufklärung nicht zu einem Verzicht auf die Anlage geführt.

Rz. 4

Ob die tatrichterliche Würdigung in dieser Hinsicht in jeder Beziehung überzeugt - fraglos steht sie mit dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers und seiner Erklärung auf Vorhalt seiner Prozessbevollmächtigten, er hätte sich bei Kenntnis einer Provision von 20 % an die IT GmbH nicht an dem Fonds beteiligt, nicht in Einklang, mag offen bleiben. Sie ist jedenfalls nicht willkürlich, verstößt nicht gegen das rechtliche Gehör des Klägers und gibt auch im Übrigen keinen Anlass zu einer Zulassung der Revision.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2288389

EBE/BGH 2010

NZG 2010, 272

WM 2010, 301

ZIP 2010, 887

MDR 2010, 321

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