Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 17.11.2011 - V ZB 134/11

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sondervergütung des Wohnungseigentumsverwalters für die Bearbeitung gerichtlicher Verfahren. Zu erstattende Kosten des Rechtsstreits. Prozessstandschaft. Zahlung rückständigen Hausgelds und Sonderumlage. Kostenfestsetzungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Sondervergütung des Verwalters für die Bearbeitung eines Rechtsstreits gegen einen Wohnungseigentümer gehört jedenfalls dann nicht zu den nach § 91 Abs. 1 ZPO zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn der Verwalter die Ansprüche der WEG im eigenen Namen geltend macht.

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 7

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 11.05.2011; Aktenzeichen 82 T 294/11)

AG Berlin-Wedding (Entscheidung vom 14.03.2011; Aktenzeichen 14 C 528/09)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des LG Berlin vom 11.5.2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 243,37 EUR.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Klägerin hat als Prozessstandschafterin einer von ihr verwalteten Wohnungseigentumsanlage gegen die Beklagte als Eigentümerin einer der Wohnungen in der Anlage erfolgreich Ansprüche auf Zahlung rückständigen Hausgelds und einer Sonderumlage gerichtlich geltend gemacht und im Anschluss daran die Festsetzung der ihr entstandenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten erwirkt. Die Klägerin hat der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber hinaus eine Vergütung für die "Bearbeitung des gerichtlichen Verfahrens" von 243,37 EUR in Rechnung gestellt, die in dem Verwaltervertrag vereinbart ist. Den Antrag auf Festsetzung auch dieser Vergütung als Kosten des Rechtsstreits hat das AG zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Festsetzungsantrag weiter.

II.

Rz. 2

Das Beschwerdegericht hat im Hinblick auf das Rechtsdienstleistungsgesetz Zweifel, ob eine Vergütung für die Bearbeitung von gerichtlichen Verfahren in dem Verwaltervertrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbart werden kann und ob sich solche Zweifel im Kostenfestsetzungsverfahren klären lassen. Jedenfalls handele es sich dabei nicht um Kosten des Rechtsstreits, die im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden könnten. Es sei nicht erkennbar, dass diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien, zumal die Klägerin im Rechtsstreit anwaltlich vertreten gewesen sei.

III.

Rz. 3

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

Rz. 4

1. Nach § 103 Abs. 1 ZPO sind im Kostenfestsetzungsverfahren die Kosten festzusetzen, die nach den Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO erstattungsfähig sind. Das sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten unter Einschluss der durch notwendige Reisen und durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandenen Zeitversäumnis nach Maßgabe der §§ 20, 22 JVEG.

Rz. 5

2. Zu diesen Kosten gehört die Sondervergütung für die Begleitung gerichtlicher Verfahren, welche die Klägerin mit der Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Verwaltervertrag vereinbart hat, jedenfalls im vorliegenden Fall nicht.

Rz. 6

a) Ob eine solche Vergütung zu den nach § 91 Abs. 1 ZPO überhaupt erstattungsfähigen Kosten gehört, wird, allerdings aus dem Blickwinkel eines Aktivprozesses der Wohnungseigentümergemeinschaft, unterschiedlich beurteilt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch nicht unumstritten, ob die Vereinbarung einer Vergütung für die Begleitung eines Rechtsstreits, bei dem die Wohnungseigentümergemeinschaft anwaltlich vertreten ist, ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Sie scheitert zwar nicht, wie das Beschwerdegericht meint, an einem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, das im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats zum früheren Rechtsberatungsgesetz (BGH, Beschl. v. 6.5.1993 - V ZB 9/92, BGHZ 122, 327 [330]) in § 5 Abs. 2 Nr. 2 solche Tätigkeiten ausdrücklich erlaubt (Johnigk in Wolf/Gaier/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 5 RDG Rz. 45). Sie entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung indessen nur, wenn die vergütete Tätigkeit nicht schon mit der allgemeinen Verwaltervergütung abgegolten ist. Diese Voraussetzung hat der Senat für den hier nicht gegebenen Fall bejaht, dass der Verwalter den Einziehungsprozess der Gemeinschaft selbst führt und sich nicht anwaltlich vertreten lässt (BGH, Beschl. v. 6.5.1993 - V ZB 9/92, BGHZ 122, 327 [332]).

Rz. 7

b) Auf diese Fragen kommt es aber nicht an. Unabhängig von ihrer Beantwortung ist die geltend gemachte Sondervergütung hier nicht erstattungsfähig.

Rz. 8

aa) Die Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung von Hausgeld und Sonderumlage sind nicht durch die materiell-rechtlich anspruchsberechtigte Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband eingeklagt worden, sondern aufgrund einer Prozessstandschaft durch die Klägerin als Verwalterin der Anlage im eigenen Namen. Partei des Rechtsstreits ist deshalb die Klägerin selbst, nicht der Verband. Die "Prozessbegleitvergütung", die sie der Wohnungseigentümergemeinschaft in Rechnung gestellt hat, kann deshalb nicht zu den Kosten ihrer Rechtsverfolgung gehören. Für sie bedeutet diese Sondervergütung eine zusätzliche Einnahme. Kosten können daraus nur dem Verband entstehen, der aber gerade nicht Partei des Rechtsstreits und damit auch nicht nach § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsberechtigt ist. Den denkbaren materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch des Verbands hätte die Klägerin im Rahmen ihrer Prozessstandschaft einklagen können. Das ist nicht geschehen und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nachgeholt werden.

Rz. 9

bb) An diesem Ergebnis ändert auch die Regelung in dem Verwaltervertrag nichts, dass die Sondervergütung für die Prozessbegleitung "im Falle einer gerichtlichen Kostenauferlegung auf den in Anspruch genommenen Eigentümer gegen diesen festzusetzen und von diesem einzuziehen ist". Diese entfaltet gegenüber der Beklagten keine Wirkung. Vertragspartner der Klägerin sind nämlich, anders als vor der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband. In diesem Vertrag können ohne deren Mitwirkung keine Verpflichtungen zu Lasten der einzelnen Wohnungseigentümer vorgesehen werden. Sie wären als Verpflichtungen zu Lasten Dritter nichtig (Kuhla, ZWE 2009, 196, 199 für Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses). Solche Verpflichtungen könnten nur durch die Teilungserklärung, durch eine Vereinbarung oder nach Maßgabe von § 21 Abs. 7 WEG durch Beschluss der Wohnungseigentümer begründet werden. Entsprechende Regelungen oder Beschlüsse führten auch nicht zu einer Erweiterung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs, sondern zu einem materiell-rechtlichen Zahlungs- oder Erstattungsanspruch, der selbständig eingeklagt werden müsste.

IV.

Rz. 10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2922030

NJW 2012, 1152

NJW 2012, 8

BauR 2012, 998

EBE/BGH 2012

NZM 2012, 315

ZAP 2012, 394

ZMR 2012, 461

ZfIR 2012, 252

MDR 2012, 337

Rpfleger 2012, 353

WuM 2012, 260

WuM 2012, 292

ZWE 2012, 128

GuT 2012, 69

HRA 2012, 10

NJW-Spezial 2012, 226

RENOpraxis 2012, 106

RVGreport 2012, 156

IWR 2012, 64

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Nachhaltiges Bauen und Sanieren mit Holz
Nachhaltiges Bauen und Sanieren mit Holz
Bild: Haufe Shop

Holz ist der Baustoff der Zukunft im Wohnungsbau und für den Klimaschutz. Er ist CO2-neutral, nachwachsend, energieeffizient und trägt zur Wohngesundheit bei. Dieses Buch zeigt, wie Immobilieneigentümer:innen am besten vorgehen können, wenn sie mit Holz bauen bzw. sanieren möchten.


Zivilprozessordnung / § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
Zivilprozessordnung / § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht

  (1) 1Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. 2Die Kostenerstattung ...

4 Wochen testen


Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Immobilien Bücher
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren