Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 17.07.2002 - XII ZR 248/99

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietvertrag. Salvatorische Klausel. Verpflichtung der Parteien zur Nachholung der Schriftform. Einvernehmen der Parteien. Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung. Unzureichende Bezeichnung des Mietgegenstands. Konkrete Angabe der Örtlichkeiten. Circa-Angabe der Quadratmeter. Orientierungsbehelf. Rechtsgeschäftlicher Erklärungswert

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Feststellungsanspruch ist unbegründet, wenn der Mietvertrag dem Schriftformerfordernis genügt. Dies ist dann der Fall, wenn der Mietvertrag eine salvatorische Klausel enthält, woraus eine Verpflichtung der Parteien zur Nachholung der Schriftform hergeleitet werden kann.

 

Normenkette

BGB §§ 139, 566

 

Verfahrensgang

Thüringer OLG (Beschluss vom 20.07.1999)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Juli 1999 wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

Streitwert: 108.903,94 EUR

 

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 – 1 PBvU 1/79 – BVerfGE 54, 277).

Zwar bestehen Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß aus der in Ziffer 15.2 des Mietvertrages enthaltenen salvatorischen Klausel eine Verpflichtung der Parteien zur Nachholung der Schriftform hergeleitet werden kann. Mit dieser Klausel haben die Parteien Einvernehmen darüber erzielt, daß im Falle der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden solle, und sich zugleich verpflichtet, in diesem Fall solche Vereinbarungen zu treffen, die den wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder fehlenden Bestimmungen, soweit möglich, in rechtlich gültiger Weise erfüllen. Die Klausel sollte also – wie bei Erhaltungsklauseln mit Ersetzungsbefugnis üblich – die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, die gemäß § 139 BGB zur Unwirksamkeit des ganzen Vertrages führen kann, verhindern. Hier jedoch geht es nicht um die Unwirksamkeit einer einzelnen Klausel, sondern um die angeblich unzureichende Bezeichnung des Mietgegenstands, die lediglich zur Nichtwahrung der Schriftform und damit zur Rechtsfolge des § 566 Satz 2 BGB führen würde, nicht aber zur Unwirksamkeit des Vertrages. Ob der Bestimmung der Ziffer 15.2 des Mietvertrages eine weitergehende Bedeutung zuzumessen ist, ist daher fraglich, kann aber letztlich dahinstehen.

Denn der Feststellungsanspruch ist schon deshalb unbegründet, weil der Mietvertrag dem Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F. genügt. Das Mietobjekt ist durch die Angaben in Ziff. 1.1 des Vertrags hinreichend bestimmbar bezeichnet. Durch die konkrete Angabe der Örtlichkeiten (1. OG und hinterer Hofbereich) sowie die jeweilige Circa-Angabe der Quadratmeter ist das Mietobjekt festgelegt. Dessen präzise Lage und Anordnung lassen sich aufgrund der Vorgaben im Mietvertrag an Ort und Stelle feststellen. Die im Mietvertrag als Anlage in Bezug genommenen Pläne haben lediglich die Funktion eines Orientierungsbehelfs; ihnen kommt kein eigener rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zu (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 1999 – XII ZR 55/97 – NJW 1999, 2591 ff., vom 7. Juli 1999 – XII ZR 15/97 – NJW 1999, 3257 ff.).

 

Unterschriften

Hahne, Weber-Monecke, Wagenitz, Fuchs, Vézina

 

Fundstellen

Haufe-Index 780056

NJW 2002, 3700

NJW-RR 2002, 1377

NZM 2002, 823

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    5.740
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    800
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    631
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    476
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    408
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    343
  • Geh- und Fahrrecht
    285
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    240
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    240
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    198
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    171
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    162
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    160
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    133
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    125
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    112
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    94
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    93
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    70
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Praxiswissen für Immobilienmakler
Praxiswissen für Immobilienmakler
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch führt Sie in das Maklerrecht ein und zeigt, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen Sie als Immobilienmakler benötigen. Zudem informiert es Sie über aktuelle Rechtsprechung und Änderungen zum Bestellerprinzip mit der Provisionsregelung für Immobilienmakler bis hin zu den Pflichtangaben zum Energieausweis in Immobilieninseraten. Rechtssichere und verständliche Erklärungen helfen Ihnen, alle Anforderungen sicher umzusetzen!


BGH XII ZR 143/05
BGH XII ZR 143/05

  Entscheidungsstichwort (Thema) salvatorische Klausel in Gewerberaummietvertrag. fehlende Schriftform. Nachholung der Schriftform. Bestimmbarkeit des Mietobjekts. rückständige Miete  Leitsatz (amtlich) Eine allgemeine salvatorische Klausel (Erhaltungs- ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren