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BGH Beschluss vom 17.04.2025 - X ZB 1/25

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Verfahrensgang

LG Chemnitz (Entscheidung vom 02.12.2024; Aktenzeichen 3 S 158/24)

AG Döbeln (Entscheidung vom 07.08.2024; Aktenzeichen 4 C 749/21)

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.08.2025; Aktenzeichen X ZB 1/25)

BGH (Beschluss vom 17.06.2025; Aktenzeichen X ZB 1/25)

Tenor

Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts werden zurückgewiesen.

Gründe

Rz. 1

I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Pauschalreisevertrag auf Schadensersatz in Anspruch.

Rz. 2

Das Amtsgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen und den dagegen gerichteten Einspruch des Klägers verworfen.

Rz. 3

Das Berufungsgericht hat die vom Kläger beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt und die Berufung des Klägers nach vorherigem Hinweis als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Rz. 4

Hiergegen wendet sich der Kläger mit Anträgen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts.

Rz. 5

II. Diesen Anträgen bleibt der Erfolg versagt.

Rz. 6

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg hat.

Rz. 7

Damit kommt die Beiordnung eines Anwalts gemäß § 121 ZPO nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) sind ebenfalls nicht erfüllt.

Rz. 8

Den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde legt der Senat dahin aus, dass der Kläger nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts das Urteil des Landgerichts mit der nach Verwerfung einer Berufung als unzulässig kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde anfechten möchte. Diesem Antrag kommt nach der Ablehnung der beiden anderen Anträge keine Bedeutung mehr zu.

Rz. 9

Vorsorglich wird der Kläger darauf hingewiesen, dass eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig ist, wenn sie von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben wird.

Bacher

Deichfuß

Marx

Rensen

von Pückler

Fundstellen

  • Dokument-Index HI16830988

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