Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 17.03.2004 - 2 StR 44/04

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.07.2003)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2003 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Tatbestand

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils waren der Angeklagte und die Nebenklägerin Kommilitonen im Studienkolleg in D.. Am Tattag besuchte die Nebenklägerin den Angeklagten in F.. Sie hatte die Vorstellung, er werde ihr F. zeigen. Der Angeklagte überredete sie, seine Wohnung aufzusuchen, wo beide ein Essen zu sich nahmen. Anschließend legten sich beide aufs Bett, der Angeklagte küßte die Nebenklägerin und streichelte sie am Körper. Als er ansetzte, sie auszuziehen, wandte sie ein, das sei zu schnell für sie, und wollte aufstehen. Der Angeklagte stieß sie zurück aufs Bett und zog ihr Hose und Slip aus. Nachdem die Nebenklägerin sich auf den Bauch gedreht hatte, drang er mit dem Penis in ihre Scheide ein. Der Angeklagte dachte, die Nebenklägerin sei bereit, so mit ihm zu verkehren, sie hingegen hatte sich umgedreht, weil sie annahm, so passiere ihr nichts. Als die Nebenklägerin vor Schmerzen schrie und nach ihm schlug, ließ der Angeklagte von ihr ab. Beide zogen sich wieder an. Die Nebenklägerin sagte zu dem Angeklagten, sie komme nie wieder. Der Angeklagte wurde daraufhin wütend und entkleidete sie mit Gewalt. Die Nebenklägerin erklärte ihm, daß sie „das nicht ohne Kondom” machen würde, und bejahte ausdrücklich seine Frage, daß sie mit Kondom mit ihm verkehren würde, ein solches habe sie aber nicht dabei. Der Angeklagte drückte sie dennoch aufs Bett, hielt sie fest und drang mit dem Penis in ihre Scheide ein. Die Nebenklägerin schrie vor Schmerzen und weil sie den Geschlechtsverkehr nicht wollte. Der Angeklagte führte den Geschlechtsverkehr weiter aus. Erst als die Nebenklägerin plötzlich aus der Scheide stark blutete, ließ der Angeklagte von ihr ab. Die Nebenklägerin hatte durch den Geschlechtsverkehr einen vier Zentimeter langen Gewebeeinriß im hinteren Teil des Scheidengewölbes erlitten, der am selben Abend in der Universitätsklinik ihres Wohnortes M. operativ versorgt werden mußte.

Das Landgericht hat das gesamte Verhalten des Angeklagten als eine Vergewaltigung gewürdigt; zwischen den beiden Abschnitten der Tathandlung bestehe eine natürliche Handlungseinheit. Bei der Strafzumessung hat es einen minder schweren Fall verneint und zu Lasten des Angeklagten die erhebliche Brutalität seines Vorgehens und die besondere Tatintensität berücksichtigt.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Der Senat kann in der Sache entscheiden, einer nochmaligen Zustellung des Urteils bedarf es nicht. Die vom Landgericht vorgenommene erneute Zustellung des wiederum unvollständigen Urteils war dennoch wirksam und hat die Revisionsbegründungsfrist in Lauf gesetzt. Zwar muß die Abschrift das zuzustellende Schriftstück wortgetreu und vollständig wiedergeben. Kleine Fehler schaden allerdings nicht, wenn der Zustellungsempfänger aus der Abschrift oder Ausfertigung den Inhalt der Urschrift genügend entnehmen kann (BGH NJW 1978, 60; siehe auch Beschluß vom 30. März 1994 – 3 StR 33/94). So liegt der Fall hier. Der im Gegensatz zum Original in der Urteilsausfertigung auf Seite 11 fehlende kurze Textteil enthält lediglich eine nähere Erläuterung der dort angegebenen Motivation der Nebenklägerin und ist dem Sinngehalt nach bereits in dem nicht ganz vollständig wiedergegebenen Satz enthalten.

2. Die Verfahrensrügen sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angegebenen Gründen unzulässig oder unbegründet.

3. Auf die Sachrüge hält der Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Zwar ist hinsichtlich des ersten Geschehensabschnittes ein Vorsatz des Angeklagten, den Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin gegen deren Willen zu vollziehen, nicht hinreichend belegt. Die Feststellungen sind insoweit widersprüchlich. Während die Strafkammer UA S. 4 unten ausführt, der Angeklagte habe gedacht, die Nebenklägerin sei bereit, so mit ihm zu verkehren, heißt es UA S. 5 oben, er sei sich dessen bewußt gewesen, daß sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm gewollt habe. Im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 7) setzt sich die Strafkammer nur mit dem Vorsatz des Angeklagten zum späteren Zeitpunkt auseinander, daß er nämlich gewußt habe, die Nebenklägerin wolle ohne Kondom keinen Geschlechtsverkehr. Die Feststellungen tragen aber die Verurteilung wegen einer im zweiten Geschehensabschnitt begangenen Vergewaltigung.

4. Der Rechtsfehler führt allerdings zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Ausführungen der Strafkammer lassen besorgen, daß sie dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung einen zu großen Schuldumfang zur Last gelegt hat, indem sie beide Geschehensabschnitte als Tathandlung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB gewürdigt hat. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung die erhebliche Brutalität des Vorgehens des Angeklagten strafschärfend gewertet und dabei offenbar auch den ersten Geschlechtsverkehr berücksichtigt, denn nur für diesen Geschehensabschnitt ist festgestellt, daß die Nebenklägerin rief „Das tut so weh” und den Angeklagten zu schlagen versuchte, was die Kammer ausdrücklich anführt (UA S. 12). Auch soweit die Kammer auf die besondere Tatintensität im Rahmen des gesamten Geschehensablaufs abstellt, ist den Ausführungen nicht eindeutig zu entnehmen, daß sich die strafschärfende Erwägung allein auf den zweiten Handlungsabschnitt bezieht.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, RiBGH Bode ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert Rissing-van Saan, Otten, RiBGH Fischer ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert Rissing-van Saan, Roggenbuck

 

Fundstellen

Haufe-Index 2557800

StraFo 2004, 238

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


OLG Celle 2 Ss 161/15
OLG Celle 2 Ss 161/15

  Entscheidungsstichwort (Thema) Strafverfahren: Zustellung einer unvollständigen Urteilsausfertigung  Leitsatz (amtlich) 1. Die Ausfertigung muss das zuzustellende Urteil wortgetreu und vollständig wiedergeben. 2. Die Zustellung einer unvollständigen ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren