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BGH Beschluss vom 17.01.2023 - 5 StR 516/22

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Verfahrensgang

LG Dresden (Entscheidung vom 04.10.2022; Aktenzeichen 15 KLs 386 Js 39440/22)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. Oktober 2022 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Raub, gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von einem Jahr und vier Monaten der verhängten Freiheitsstrafe angeordnet. Die auf die Anordnung des Vorwegvollzugs beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.

Rz. 2

1. Das Landgericht hat - sachverständig beraten - seiner Maßregelentscheidung zugrunde gelegt, dass der Angeklagte einen Hang zum Rauschmittelkonsum im Übermaß habe und die Tat auch dazu diente, Geld für den Konsum zu erlangen, mithin auf den Hang zurückgehe. Zudem sei es sehr wahrscheinlich, dass der Angeklagte auch zukünftig zur Finanzierung des Konsums vergleichbare Taten begehen werde. Eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB hat es nur „unter Berücksichtigung der festgelegten Vollstreckungsreihenfolge“ angenommen. Zwar sei der Angeklagte grundsätzlich therapiebereit, lehne aber eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt „strikt“ ab, da er dann den begonnenen Realschulkurs in der Justizvollzugsanstalt nicht fortsetzen könne. Um dennoch für den Angeklagten eine hinreichende Therapiemotivation zu schaffen, sei es erforderlich, den Abschluss des einjährigen Kurses abzuwarten, bevor die Maßregel vollstreckt werde. Deswegen habe es den Vorwegvollzug „nicht strikt anhand der Berücksichtigung des Halbstrafentermins gemäß § 67 Abs. 5 StGB festgelegt“, sondern auf der Grundlage der voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren berechnet, so dass der Angeklagte den Kurs abschließen und gegebenenfalls auch an Nachprüfungen teilnehmen könne.

Rz. 3

2. Auf die Revision des Angeklagten oblag dem Senat die Überprüfung des gesamten Maßregelausspruchs. Dieser konnte keinen Bestand haben.

Rz. 4

a) Ausweislich der Begründung des Rechtsmittels richtet sich dieses isoliert gegen die von § 67 Abs. 2 und 5 StGB abweichende Bestimmung des Vorwegvollzugs, allein mit diesen Einwänden wird der Revisionsantrag abschließend gerechtfertigt. Dies lässt trotz des den Rechtsfolgenausspruch umfassenden Revisionsantrags den Beschränkungswillen erkennen. Diese Rechtsmittelbeschränkung erweist sich insoweit allerdings auch eingedenk der dem Rechtsmittelberechtigten gesetzlich eingeräumten prozessualen Gestaltungsmacht, die im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. April 2017 - 4 StR 547/16, BGHSt 62, 155, 160; vom 26. September 2019 - 5 StR 206/19, BGHSt 64, 209, 214), als unwirksam.

Rz. 5

Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf die Anordnung des Vorwegvollzugs grundsätzlich möglich (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 - 4 StR 537/19). Die Rechtswirksamkeit einer Revisionsbeschränkung setzt aber voraus, dass der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden kann, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen, und die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2017 - 3 StR 275/17 mwN).

Rz. 6

Dies ist hier nicht der Fall. Denn das Landgericht hat die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht als Anordnungsvoraussetzung der Maßregel des § 64 StGB maßgeblich auf den entgegen § 67 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 StGB verlängerten Vorwegvollzug gestützt. Mit dem von der Revision begehrten Wegfall oder der Änderung der Dauer des Vorwegvollzugs würde damit die Anordnung der Maßregel ihre Grundlage verlieren, so dass die Gefahr von inneren Widersprüchen in der Gesamtentscheidung besteht. Dies führt dazu, dass das Rechtsmittel auch die Anordnung der Maßregel erfasst.

Rz. 7

b) Schon die Anordnung des Vorwegvollzugs ist rechtsfehlerhaft. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit ausgeführt:

Liegen - wie hier - keine Gründe vor, die [...] gegen eine Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe sprechen, so hat das Tatgericht bei der Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe [...] keinen Beurteilungsspielraum mehr (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07, NStZ-RR 2008, 142). Der Umstand, dass die gesetzliche Regelung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe dem Behandlungserfolg dient und daher zu Gunsten des Angeklagten wirkt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 - 3 StR 458/21, NStZ-RR 2022, 139, [140]), rechtfertigt keinen längeren Vorwegvollzug als er sich bei Beachtung des § 67 Abs. 2 Satz [3] StGB ergibt und lässt auch die Beschwer des Angeklagten durch eine solche Anordnung nicht entfallen. Der vom Landgericht beabsichtigte längere Vorwegvollzug, um dem Angeklagten in (Straf-) Haft einen Schulabschluss zu ermöglichen, mag nach Rechtskraft des Urteils durch eine Entscheidung nach § 67 Abs. 3 StGB zu erreichen sein.

Rz. 8

Dem schließt sich der Senat an.

Rz. 9

c) Die Aufhebung der Entscheidung über den Vorwegvollzug führt zur Aufhebung auch der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt. Da die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht maßgeblich mit den Entwicklungen während des Vorwegvollzugs begründet worden ist, entzieht der Wegfall des Vorwegvollzugs der Anordnungsvoraussetzung nach § 64 Satz 2 StGB die Grundlage.

Rz. 10

3. Der Senat hebt den Maßregelausspruch insgesamt auf, um dem neu zuständigen Tatgericht eine stimmige Beurteilung der Voraussetzungen der Anordnung der Maßregel zu ermöglichen.

Cirener     

Mosbacher     

RiBGH Köhler ist im Urlaub

und kann nicht unterschreiben.

Cirener

Resch     

Werner     

 

Fundstellen

Haufe-Index 15712042

NStZ-RR 2023, 243

StV 2024, 227

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