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BGH Beschluss vom 16.09.2003 - VIII ZR 187/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreutes Wohnen. Vertragseinheit. Kündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Im betreuten Wohnen sind die Betreuungsleistungen so eng mit der Miete verbunden, dass der Betreuungsvertrag nicht separat gekündigt werden kann, wenn die Errichtung der Wohnanlage mit öffentlichen Mitteln gefördert ist.

 

Normenkette

BGB §§ 535, 611

 

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet trotz Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Zwar ist die entscheidungserhebliche Frage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ob nämlich bei dem sogenannten „betreuten Wohnen” die Miete der Wohnung mit den in dem Mietvertrag vereinbarten Betreuungsleistungen eine untrennbare Einheit bildet, noch nicht höchstrichterlich beantwortet. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Rechtsfrage, die einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschluß vom 11. September 2002 – VIII ZR 235/02, MDR 2003, 109 = NJW-RR 2003, 130 m.w.Nachw.). Daß die in dem Mietvertrag zugleich vorgesehene Betreuung des Mieters in der Wohnanlage, deren Errichtung zu diesen Zwecken mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist, mit der Bereitstellung der Wohnung untrennbar verbunden ist, liegt auf der Hand. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, kann daher der Mieter nicht lediglich den „Vertragsteil” Betreuungsleistungen kündigen, sich die Nutzung der preisgünstigen Wohnung aber erhalten.

 

Unterschriften

Dr. Deppert, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst, Dr. Frellesen

 

Fundstellen

Haufe-Index 1440883

NJW 2004, 838

NJW-RR 2004, 160

NZM 2004, 22

WuM 2003, 573

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