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BGH Beschluss vom 16.08.2017 - XII ZB 429/16

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Leitsatz (amtlich)

Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands ist grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können (im Anschluss an BGH v. 27.4.2016 - XII ZB 527/15, FamRZ 2016, 1154).

 

Normenkette

FamFG § 61 Abs. 1; JVEG § 20

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 28.07.2016; Aktenzeichen 1 UF 24/16)

AG Hanau (Entscheidung vom 10.12.2015; Aktenzeichen 63 F 828/14)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des OLG Frankfurt vom 28.7.2016 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Wert: 502 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts von über 600 EUR.

Rz. 2

Die Beteiligten schlossen am 6.11.2007 die Ehe. Nach ihrer Trennung am 22.7.2013 wurde der Ehescheidungsantrag des Antragstellers der Antragsgegnerin am 7.6.2014 zugestellt.

Rz. 3

Auf den in der Folgesache Zugewinnausgleich gestellten Antrag der Antragsgegnerin hat das AG den Antragsteller verpflichtet,

"Auskunft zu erteilen über den Bestand seines Vermögens an den Stichtagen 6.11.2007 (Anfangsvermögen), 22.7.2013 (Trennungszeitpunkt) sowie 7.6.2014 (Endvermögen), und dazu eine übersichtliche und vollständige Liste vorzulegen aller Aktiva und Passiva im In- und Ausland unter Angabe der wertbildenden Faktoren, sowie den Wert aller in der Liste bezeichneten Vermögensgegenstände zu den Stichtagen wie folgt zu belegen: (...) f) Betreffend Kraftfahrzeuge: Vorlage eines Sachverständigengutachtens sowie Angaben von Marke, Typ, Sonderausstattung, Baujahr, Kilometerleistung, Anschaffungsjahr, Kaufpreis (...) i) Betreffend Gewerbeunternehmen, Personengesellschaften, Unternehmensbeteiligungen und Kapitalgesellschaften: Kurzbeschreibung der Tätigkeit, Vorlage der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Überschussrechnungen nebst Aufstellungen zum Anlagevermögen der letzten 3 Jahre (...)"

Rz. 4

Das OLG hat die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde verworfen. Hiergegen wendet sich dieser mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Rz. 5

Die gem. §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO.

Rz. 6

1. Das OLG hat ausgeführt, dass der Zeitaufwand des Antragstellers, um seiner Verpflichtung aus der angegriffenen Entscheidung nachzukommen, vorliegend mit höchstens zwanzig Zeitstunden zu je 3,50 EUR zu bemessen sei. Sofern die Belegvorlage überhaupt Kosten verursache, seien diese mit maximal 100 EUR zu bemessen. Soweit der Antragsteller dazu verpflichtet worden sei, ein Sachverständigengutachten betreffend sein Kraftfahrzeug vorzulegen, sei dieses, wie vom Antragsteller selbst angegeben, mit 150 EUR zu bemessen. Hinsichtlich der Verpflichtung des Antragstellers, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Überschussrechnungen nebst Aufstellungen zum Anlagevermögen der letzten drei Jahre vorzulegen, sei nicht das von dem Antragsteller mit 999 EUR netto bzw. 2.309,55 EUR brutto bezifferte, an seinen Steuerberater für die Bilanz 2014 zu zahlende Honorar maßgebend. Der Teil-Beschluss des AG wie auch der Antrag der Antragsgegnerin seien dahin zu verstehen, dass der Antragsteller verpflichtet sei, die Einkünfte durch Kurzbeschreibung der Tätigkeit, Vorlage der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Überschussrechnungen nebst Aufstellungen zum Anlagevermögen zu belegen, indem er die diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen, nicht aber herzustellen habe. Zweifel über die Frage, auf welchen konkreten Zeitraum sich die Belege beziehen müssten, seien im Vollstreckungsverfahren zu klären. Dem Antragsteller sei insoweit eine anwaltliche Beratung über die Aufklärung zum Inhalt und Umfang der Verpflichtung zuzubilligen. Die Rechtsanwaltskosten in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren beliefen sich auf 181,80 EUR.

Rz. 7

2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.

Rz. 8

a) Gemäß § 61 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt.

Rz. 9

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. Der Zeitaufwand dafür ist grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde (vgl. BGH v. 26.10.2016 - XII ZB 134/15, FamRZ 2017, 368 Rz. 6 m.w.N.).

Rz. 10

b) Danach ist die Entscheidung des OLG, dass sich die Beschwer des Antragstellers auf nicht über 600 EUR beläuft, nicht zu beanstanden.

Rz. 11

aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nichts dagegen zu erinnern, dass das OLG den Zeitaufwand des Antragstellers entsprechend der Regelung des § 20 JVEG über die Entschädigung von Zeugen bewertet und dabei den dort festgelegten Stundensatz von 3,50 EUR herangezogen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. etwa BGH v. 27.4.2016 - XII ZB 527/15, FamRZ 2016, 1154 Rz. 9). Solche Gründe hat der Antragsteller indes nicht dargelegt.

Rz. 12

bb) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde auch, dass das OLG den Umfang der vom AG tenorierten Belegpflicht und den daraus für den Antragsteller resultierenden finanziellen Aufwand verkannt habe. Durch die amtsgerichtliche Entscheidung ist der Antragsteller zur "Vorlage der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Überschussrechnungen nebst Aufstellungen zum Anlagevermögen der letzten 3 Jahre" verpflichtet worden. Wenn das OLG den Tenor dahin "versteht", dass der Antragsteller die "diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen, nicht aber herzustellen hat", begegnet diese Auslegung des Tenors keinen rechtlichen Bedenken. Das ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass das AG in dem entsprechenden Tenor unter lit. i) den bestimmten Artikel verwendet hat: "Vorlage der Bilanzen", wohingegen es im Tenor unter lit. f) "Vorlage eines Sachverständigengutachtens" heißt. Im Übrigen ist die Formulierung im Tenor unter lit. i) "der letzten 3 Jahre" - anders als das OLG meint - in der Weise eindeutig, dass der Antragsteller die Unterlagen der letzten drei abgelaufen Kalenderjahre vor den im Tenor genannten Stichtagen vorzulegen hat.

Rz. 13

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 11247967

NJW 2017, 8

FamRZ 2017, 1947

FuR 2017, 672

JZ 2017, 776

MDR 2017, 1185

ErbR 2017, 743

FamRB 2017, 461

FK 2018, 85

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  (1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1 000[1] [Bis 31.12.2025: 600] Euro übersteigt.[2]  (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist ...

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