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BGH Beschluss vom 16.07.2014 - XII ZB 16/14

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Leitsatz (amtlich)

Ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. Es kann deshalb nicht durch Ausübung eines Wahlrechts auf einmalige Kapitalauszahlung dem Versorgungsausgleich entzogen werden (im Anschluss an BGH v. 18.4.2012 - XII ZB 325/11, FamRZ 2012, 1039).

 

Normenkette

VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OLG (Beschluss vom 20.12.2013; Aktenzeichen 14 UF 123/13)

AG Lübeck (Entscheidung vom 08.08.2013; Aktenzeichen 124 F 58/12)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des OLG Schleswig in Schleswig vom 20.12.2013 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.640 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Auf den am 5.9.2012 zugestellten Antrag hat das FamG die am 21.10.1988 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) rechtskräftig geschieden, den Versorgungsausgleich abgetrennt und hierüber durch gesonderten Beschluss entschieden. Während der Ehezeit (1.10.1988 bis 31.8.2012; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarb der Ehemann - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Belang - betriebliche Anrechte aus zwei von seinem Arbeitgeber für ihn bei der Beteiligten zu 1) abgeschlossenen Direktversicherungen mit Kapitalwerten von 18.491,76 EUR (Ausgleichswert: 9.045,88 EUR) und 13.438,55 EUR (Ausgleichswert: 6.519,28 EUR) sowie eine weitere vom Arbeitgeber für ihn bei der Beteiligten zu 2) abgeschlossene Pensionskassenversorgung mit einem Kapitalwert von 20.150,20 EUR (Ausgleichswert: 9.875,10 EUR). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.3.2013 - also nach Ehezeitende - übertrug der vormalige Arbeitgeber die Rechte aus den Direktversicherungen und der Pensionskassenversorgung auf den Ehemann mit Wirkung ab 1.4.2013. Dieser teilte den Versorgungsträgern mit Schreiben vom 2.4.2013 mit, dass er von seinem "Auszahlungswahlrecht" Gebrauch mache und auf jegliche Umwandlung in eine Rentenzahlung verzichte.

Rz. 2

Das FamG hat die bezeichneten Anrechte - neben weiteren Anrechten - intern geteilt. Unter anderem gegen die Einbeziehung der bezeichneten Anrechte in den Versorgungsausgleich hat der Ehemann Beschwerde eingelegt. Das OLG hat die Beschwerde insoweit zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns.

II.

Rz. 3

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

Rz. 4

1. Das OLG hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei den im Wege der Direktversicherung begründeten Anrechten handle es sich um Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz, die gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG unabhängig von der Leistungsform auszugleichen seien. Ob die Klassifizierung der Anrechte als solche nach dem Betriebsrentengesetz dadurch nachträglich verändert worden sei, dass sie bei Ausscheiden aus dem Betrieb vom Arbeitgeber auf ihn übertragen worden seien, könne dahinstehen, da es maßgeblich auf den Rechtszustand zum Ehezeitende ankomme, in dem die Anrechte jedenfalls noch dem Betriebsrentengesetz unterfielen.

Rz. 5

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

Rz. 6

a) Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. Ein Ausgleich findet also auch statt, wenn das betriebliche Anrecht auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist. Mit dieser Ausnahmeregelung gegenüber dem ansonsten für den Versorgungsausgleich geltenden Grundsatz, dass nur auf Renten gerichtete Anrechte auszugleichen sind, sollten zum einen die bei der nach früherem Recht durch Einbeziehung von Anrechten auf Kapitalzahlung in den Zugewinnausgleich entstehende Liquiditätsprobleme des Ausgleichspflichtigen vermieden, zum anderen Umgehungsmöglichkeiten durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags abgeschnitten werden (vgl. BT-Drucks. 16/10144, 46).

Rz. 7

Die unterschiedliche Behandlung der Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung (sowie der ebenfalls in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG genannten Anrechte nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz) gegenüber Anrechten aus einer privaten, auf Kapitalleistung gerichteten Lebensversicherung rechtfertigt sich daraus, dass bei diesen besonders genannten Anrechten der Zweck der Alterssicherung eindeutig feststeht und durch Verfügungsbeschränkungen gesichert wird. So ist der Versicherte nach § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6, Abs. 3 Satz 3 BetrAVG daran gehindert, den Vertrag vorzeitig zu kündigen und die Auszahlung zu verlangen oder den Anspruch abzutreten oder zu beleihen (vgl. BGH v. 18.4.2012 - XII ZB 325/11, FamRZ 2012, 1039 Rz. 15 ff.).

Rz. 8

b) Der Ehemann konnte daher die bei den Beteiligten zu 1) und 2) begründeten Anrechte nicht dem Versorgungsausgleich entziehen (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto Betriebsrentengesetz 5. Aufl., § 2 Rz. 260 ff.). Seine Schreiben vom 2.4.2013 betrafen lediglich die Form der Leistung bei deren zukünftiger Fälligkeit. Das berührt unabhängig von dem Zeitpunkt der Ausübung dieses Wahlrechts nicht den Charakter der Anrechte als betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7169844

EBE/BGH 2014

FamRZ 2014, 1613

FuR 2014, 4

FuR 2014, 658

NJW-RR 2014, 1217

JZ 2014, 593

MDR 2014, 965

FF 2014, 377

FF 2014, 422

FamRB 2014, 452

NJW-Spezial 2014, 677

FK 2015, 82

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