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BGH Beschluss vom 15.07.2021 - V ZB 53/20

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Leitsatz (amtlich)

a) Die Bearbeitung eines Antrags des Schuldners an den Zwangsverwalter auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zählt nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten i.S.v. § 21 Abs. 1 ZwVwV, sondern ist Teil der Geschäftsführung des Verwalters.

b) Die Vergütung hierfür bestimmt sich, wenn nicht nach § 18 ZwVwV abgerechnet wird, gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV nach dem Zeitaufwand, der mit dem einheitlichen Stundensatz nach § 19 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 ZwVwV zu vergüten ist.

c) Die Festsetzung einer Vergütung nach §§ 17 Abs. 1, 19 ZwVwV scheidet wegen der mit Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO vorgeschriebenen Kostenfreiheit allerdings aus, wenn es um die Bearbeitung einer Anfrage des Schuldners geht.

 

Normenkette

ZwVwV §§ 17, 21; DS-GVO Art. 12 Abs. 5 S. 1, Art. 23 Abs. 1 Buchst. j

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Beschluss vom 12.06.2020; Aktenzeichen 7 T 78/19)

AG Wetzlar (Entscheidung vom 15.01.2019; Aktenzeichen 91 L 7/17)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Limburg a. d. Lahn vom 12.6.2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch entfällt.

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 534,39 EUR.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Beteiligte zu 2) (fortan Zwangsverwalterin) wurde in einem Zwangsverwaltungsverfahren über Grundbesitz des Schuldners zur Verwalterin bestellt. Während des Verfahrens beantragte der Schuldner bei ihr "in Ihrer Eigenschaft als Datenschutzbeauftragte/Datenschutzverantwortliche für Ihr Unternehmen" die Erteilung einer Auskunft über gespeicherte persönliche Daten nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 (ABl. EU Nr. L 119, 1 - Datenschutz-Grundverordnung oder DS-GVO). Die Zwangsverwalterin rechnete über ihre Tätigkeit nach Zeitaufwand ab. Dabei setzte sie für die Bearbeitung der Anfrage einen Zeitaufwand von 340 Minuten nebst Auslagen und Mehrwertsteuer, zusammen 534,39 EUR, an.

Rz. 2

Das AG hat auch diesen Betrag festgesetzt. Auf die Beschwerde des Schuldners hat das LG die Abrechnung insoweit gekürzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Schuldner beantragt, verfolgt die Zwangsverwalterin ihren Festsetzungsantrag weiter.

II.

Rz. 3

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts steht der Verwalterin für die Bearbeitung des Auskunftsersuchens des Schuldners nach Art. 15 DS-GVO kein Vergütungsanspruch zu. Die Auskunftserteilung sei keine nach § 17 Abs. 1 ZwVwV zu vergütende Geschäftsführung der Verwalterin. Es handele sich vielmehr um allgemeine Geschäftskosten, die gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV mit der Vergütung abgegolten seien. Die Auskunftserteilung sei keine Tätigkeit, zu der die Verwalterin aufgrund ihrer gerichtlichen Bestellung verpflichtet sei. Vielmehr sei jeder Verantwortliche i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO zur Auskunftserteilung verpflichtet, die gem. Art. 12 Abs. 5 DS-GVO unentgeltlich zu erfolgen habe. Soweit der Verwalterin dadurch Kosten entstünden, seien diese nicht Folge ihrer Bestellung, sondern der beruflichen Tätigkeit, die sie allgemein anbiete. Der allgemeine Geschäftsbetrieb, der erforderlich sei, um den Pflichten aus § 152 ZVG nachzukommen, bringe einen gewissen Büroaufwand und die damit einhergehenden Einrichtungen zur Datenverarbeitung mit sich. Damit sei verbunden, dass der Verwalter sich mit seinen aus der Datenschutz-Grundverordnung folgenden Pflichten vertraut machen müsse. Der Aufwand, der dadurch entstehe, dass sich ein Verwalter die für eine rechtmäßige Datenverwaltung erforderlichen Rechtskenntnisse aneigne, zähle zum allgemeinen Geschäftsbetrieb. Besondere, auf Seiten der Verwalterin erforderliche Recherchearbeiten seien nicht dem Schuldner anzulasten, da die zu erteilenden Informationen jederzeit vorzuhalten seien.

III.

Rz. 4

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis zu Recht den auf die Erteilung der Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO entfallenden Aufwand von der festgesetzten Vergütung in Abzug gebracht.

Rz. 5

1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV hat der Verwalter in einem Zwangsverwaltungsverfahren Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung sowie auf Erstattung seiner Auslagen nach Maßgabe von § 21 ZwVwV. Die hier nach § 19 ZwVwV berechnete Vergütung steht der Verwalterin für die Bearbeitung des Antrags des Schuldners auf Mitteilung der ihm nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu erteilenden Informationen deshalb nur zu, wenn diese zur Geschäftsführung oder zu den nach § 21 Abs. 2 ZwVwV zu erstattenden Auslagen gehört. Zählen die Bearbeitung solcher Anträge dagegen zu den allgemeinen Geschäften (vgl. zu § 4 Abs. 1 InsVV BGH, Beschl. v. 14.7.2016 - IX ZB 62/15 WM 2016, 1494 Rz. 17) und die dafür entstehenden Kosten zu den allgemeinen Geschäftskosten, ist der für die Antragsbearbeitung entstehende Aufwand nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV durch die übrige Vergütung abgegolten und nicht gesondert zu vergüten.

Rz. 6

2. Unzutreffend ist aber die Begründung, mit der das Beschwerdegericht den Vergütungsanspruch der Beteiligten zu 2) für die Beantwortung der Anfrage des Schuldners verneint. Die Bearbeitung der datenschutzrechtlichen Auskunftsanträge des Schuldners in einem Zwangsverwaltungsverfahren zählt nicht zu den allgemeinen Geschäften; sie ist vielmehr Teil der zu vergütenden Geschäftsführung.

Rz. 7

a) Zu den allgemeinen Geschäftskosten, die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV mit der Vergütung abgegolten sind, gehört nach Satz 2 der Vorschrift der Büroaufwand des Verwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten. In der Begründung der Regelung heißt es ergänzend, dass als allgemeine Geschäftskosten diejenigen Kosten anzusehen sind, die bei dem Verwalter ohne Bezug auf ein bestimmtes Verfahren anfallen (BR-Drucks. 842/03, 17). Abgegolten sind damit die allgemeinen Betriebskosten des Verwalters (vgl. BGH, Beschl. v. 14.7.2016 - IX ZB 62/15 WM 2016, 1494 Rz. 15 zu § 4 Abs. 1 InsVV). Dazu gehören neben den laufenden Gehältern der Angestellten etwa die Kosten für das Büro einschließlich der laufenden Nebenkosten wie Heizung und Strom, die Kosten der Ausstattung mit Einrichtungsgegenständen und technischen Geräten, die Anschaffung von Software, ein etwaiges Gläubigerinformationssystem, die Anschaffung von Literatur und Zeitschriften, Telekommunikationskosten und die Kosten der Haftpflichtversicherung (vgl. BGH, Beschl. v. 14.7.2016 - IX ZB 62/15, a.a.O.; LG Frankfurt/M., Rpfleger 1991, 333; , Zwangsverwaltung, 7. Aufl., § 21 ZwVwV Rz. 5 Abs. 2).

Rz. 8

b) Danach zählt die Bearbeitung eines Antrags des Schuldners an den Zwangsverwalter auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten i.S.d. § 21 Abs. 1 ZwVwV, sondern ist Teil der Geschäftsführung des Verwalters.

Rz. 9

aa) Allerdings muss ein Zwangsverwalter bei der Einrichtung seines Büros auch den allgemeinen datenschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung tragen. Deshalb gehören die Einarbeitung in die einschlägigen Vorschriften, insb. die Datenschutz-Grundverordnung, die Kosten für den Besuch entsprechender Fortbildungsveranstaltungen, ggf. die Kosten für einen Datenschutzbeauftragten (vgl. Art. 37 ff. DS-GVO) und auch die Erarbeitung von Standardantworten, etwa für Fragen nach dem Serverstandort und möglichen Garantien bei einem Serverstandort in einem Drittland (Art. 15 Abs. 2, Art. 46 Abs. 1 DS-GVO), zu den allgemeinen Geschäftskosten.

Rz. 10

bb) Die Kosten der Bearbeitung eines konkreten Auskunftsantrags einschließlich der Prüfung, inwieweit auf Standardantworten zurückgegriffen werden kann, sind dagegen keine allgemeinen Geschäftskosten, sondern Kosten, die durch die Geschäftsführung in einem konkreten Zwangsverwaltungsverfahren entstehen.

Rz. 11

(1) Der Verwalter ist als Datenverantwortlicher zu personenbezogenen Daten auskunftspflichtig. Diese Daten erhält er nicht, weil er überhaupt seine Dienste als Verwalter anbietet, sondern weil er in einem bestimmten Zwangsverwaltungsverfahren zum Verwalter bestellt worden ist. Für dieses Verfahren erhebt er selbst personenbezogene Daten oder er erhält - etwa bei der Verwaltung eines Mietshauses - Zugriff auf bereits erhobene Daten, die er dann verwaltet. Die Erhebung und Verwaltung dieser Daten ist dem konkreten Verfahren zuzuordnen. Denn zu den personenbezogenen Daten gehören alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Bei einem Zwangsverwalter sind dies alle personenbezogenen Informationen, die er im Laufe einer konkreten Zwangsverwaltung erhält. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist nämlich nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst pozenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur über die in Rede stehende Person. Diese können sich auch aus einer Korrespondenz oder aus internen Vermerken ergeben, die der Verwalter bei der Abwicklung der Zwangsverwaltung geführt bzw. angefertigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2021 - VI ZR 576/19 WM 2021, 1376 Rz. 22, 24). Der konkreten Zwangsverwaltung zuzuordnen ist deshalb auch die Bearbeitung von Auskunftsanträgen nach Art. 15 DS-GVO der an dem Verfahren Beteiligten oder Dritter, etwa von Mietern. Für diese Einordnung ist es unerheblich, ob der Verwalter in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter um Auskunft gebeten wird oder - wie hier - in seiner Eigenschaft als Datenverantwortlicher. Denn diese Stellung erlangt er nur aufgrund seiner Bestellung zum Verwalter.

Rz. 12

(2) An der Zuordnung der Bearbeitung von Anträgen nach Art. 15 DS-GVO zur Geschäftsführung ändert es nichts, dass die Erfüllung datenschutzrechtlicher Pflichten nicht unmittelbar der Erhaltung und Benutzung des fremdverwalteten Grundeigentums dient. Zur Geschäftsführung des Verwalters gehört regelmäßig auch die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, soweit sie an die Verwaltung eines fremden Grundeigentums anknüpfen (vgl. für steuerliche und versicherungsrechtliche Pflichten , ZVG, 6. Aufl., § 152 Rz. 65-66a; , Zwangsverwaltung, 7. Aufl., § 152 Rz. 2; in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 152 Rz. 2; für den Insolvenzverwalter BeckOK InsO/ [15.4.2021], § 80 Rz. 44, 44.1). Für die Erfüllung datenschutzrechtlicher Pflichten, die den Verwalter aufgrund seiner Bestellung in einem konkreten Zwangsverwaltungsverfahren treffen, gilt nichts anderes.

Rz. 13

3. Die Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Die Festsetzung einer Vergütung nach §§ 17 Abs. 1, 19 ZwVwV scheidet wegen der mit Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO vorgeschriebenen Kostenfreiheit aus, wenn es - wie hier - um die Bearbeitung eines Antrags des Schuldners geht.

Rz. 14

a) Da die Bearbeitung eines Antrags nach Art. 15 DS-GVO zur Geschäftsführung des Verwalters gehört, steht dem Verwalter für seine dazu entfaltete Tätigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV eine Vergütung zu. Diese bestimmt sich, wenn - wie hier - nicht nach § 18 ZwVwV abgerechnet wird, gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV nach dem Zeitaufwand, der mit dem einheitlichen Stundensatz nach § 19 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 ZwVwV zu vergüten ist.

Rz. 15

b) Hier ist es aber anders. Die auf die Bearbeitung von Auskunftsanträge des Schuldners nach Art. 15 DS-GVO entfallende Geschäftsführung des Verwalters ist (vorbehaltlich der Ausnahme nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a DS-GVO) nicht zu vergüten.

Rz. 16

aa) Nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO wird u.a. eine Mitteilung nach Art. 15 DS-GVO unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verordnung ist als Unionsverordnung nach Art. 288 Abs. 2 AEUV in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2021 - VI ZR 576/19 WM 2021, 1376 Rz. 17). Sie ist in zeitlicher und gegenständlicher Hinsicht auf die Anfrage des Schuldners an die Verwalterin anwendbar.

Rz. 17

(1) Der Schuldner hat seinen Antrag am 2.8.2018 an die Verwalterin gerichtet, mithin nach dem Inkrafttreten der Verordnung am 25.5.2018 (Art. 99 Abs. 2 DS-GVO). Der Antrag betrifft die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Verwalterin als Datenverantwortliche (vgl. Art. 4 Nr. 1, 2 und 7 DS-GVO).

Rz. 18

(2) Die Tätigkeit des Zwangsverwalters ist auch nicht gem. Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Danach findet die Datenschutz-Grundverordnung im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, keine Anwendung. Diese Ausnahme ist indessen nicht einschlägig, weil die Tätigkeit als Zwangsverwalter unionsrechtlich eine Dienstleistung i.S.v. Art. 57 Abs. 1 AEUV ist, die als Teil der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 56-63 AEUV in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Sie ist hiervon auch nicht nach Art. 63 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AEUV ausgenommen, weil sie ungeachtet der gerichtlichen Bestellung des Verwalters und seiner Stellung als Partei kraft Amtes ebenso wenig wie die Tätigkeit der Notare (zu dieser EuGH, Urt. v. 24.5.2011 - Kommission/Österreich - C-53/08, ECLI:EU:C:2011:338, Rz. 91 und 92 und vom 9.3.2017, , C-342/15, ECLI:EU:C:2017:196, Rz. 54) mit der Ausübung von öffentlicher Gewalt verbunden ist.

Rz. 19

bb) Die Beantwortung des Antrags des Schuldners gehört auch zu den von der Regelung in Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO erfassten Mitteilungen nach Art. 15 DS-GVO.

Rz. 20

(1) Der Schuldner ist als betroffene Person nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auskunftsberechtigt. Betroffene Person ist nämlich nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO die natürliche Person, auf die sich die personenbezogenen Daten beziehen.

Rz. 21

(2) Zur Erteilung der in Art. 15 Abs. 1 und 2 DS-GVO bestimmten Informationen ist der "Verantwortliche" verpflichtet. Das ist nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Dazu gehört jede natürliche oder juristische Person, die aus Eigeninteresse auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Einfluss nimmt und damit an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung mitwirkt (vgl. EuGH, Urt. v. 10.7.2018, Tietosuojavaltuutettu und Zeugen Jehovas, C-25/17, ECLI:EU:C:2018:551, ZD 2018, 469 Rz. 68). Danach ist in einem Zwangsverwaltungsverfahren der Verwalter der für die Erteilung der Auskünfte nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DS-GVO Verantwortliche. Er erhebt, wie dargelegt, selbst Daten oder verwaltet die von dem Schuldner bereits erhobenen personenbezogenen Daten, weil er nach § 152 ZVG mit seiner Bestellung zum Verwalter in die Stellung des Schuldners einrückt. Insoweit bestimmt er im Rahmen der von ihm wahrzunehmenden Aufgaben über die Erhebung, Verwendung und Speicherung von Daten (vgl. für den Insolvenzverwalter , NZI 2018, 877, 878; , NZI 2018, 865, 866; , ZIP 2018, 1001, 1003).

Rz. 22

cc) Die Auskunft nach Art. 15 DS-GVO ist gem. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung unentgeltlich zu erteilen. Die Bearbeitung des Antrags und die anschließende Mitteilung darf deshalb weder unmittelbar von der Zahlung eines bestimmten Betrags noch mittelbar von einer Zahlung etwa für den Kauf einer Ware oder Dienstleistung abhängig gemacht werden ( in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl., Art. 12 Rz. 42). Wie sich im Umkehrschluss aus Satz 2 Buchstabe a der Vorschrift ergibt, wäre es auch nicht zulässig, Erstattung der Verwaltungskosten zu verlangen. Eine solche Möglichkeit sieht die Verordnung nur in den hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen des Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DS-GVO vor. Im Übrigen soll der Berechtigte in bewusster Abkehr von der Regelung in Art. 12 Buchstabe a der früheren Datenschutz-Richtlinie 95/46/EWG, die die Erhebung von nicht übermäßigen Kosten erlaubte (EuGH, Urt. v. 12.12.2013 C-486/12 - X - ECLI:EU:C:2013:836 Rz. 23, 29), nicht mit - fremden ( in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl., Art. 12 Rz. 35 a.E.) - Kosten belastet werden (VG Gelsenkirchen, NVwZ-RR 2020, 1070 Rz. 82 f.).

Rz. 23

dd) Diese Kostenfreiheit steht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde der Festsetzung einer Vergütung für die Bearbeitung und Beantwortung der Anfrage des Schuldners nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DS-GVO entgegen.

Rz. 24

(1) Im Ausgangspunkt ist es allerdings richtig, dass Art. 12 Abs. 5 DS-GVO das Verhältnis zwischen dem Auskunftsberechtigten und dem Verantwortlichen regelt und sich daher daraus nicht grundsätzlich die Rechtsfolge ableiten lässt, dass der Verantwortliche die für die Erteilung der Auskunft entstandenen Kosten niemandem in Rechnung stellen darf. Aus Art. 12 Abs. 5 DS-GVO ergibt sich nur, dass die Auskunft für die betroffene Person unentgeltlich zu erteilen ist. Daraus folgt aber nicht, dass der Beteiligten zu 2) jedenfalls ein Anspruch gegen die Gläubigerin zusteht, den sie als Teil ihrer Vergütung gegen die Zwangsverwaltungsmasse und die Gläubigerin gegenüber dem Schuldner als Teil der Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO festsetzen lassen könnte.

Rz. 25

(2) Zwar haftet im Falle der Masseunzulänglichkeit der Gläubiger für die Vergütung des Verwalters (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2004 - IX ZR 218/03 NJW-RR 2004, 1527; v. 18.4.2013 - IX ZR 109/12 MDR 2013, 1189 Rz. 7). Primär fällt jedoch die Vergütung des Verwalters der Masse zur Last (§ 155 Abs. 1 ZVG; § 9 ZwVwV, vgl. BGH, Beschl. v. 15.3.2007 - V ZB 117/06, ZfIR 2008, 72 Rz. 9). Die Zwangsverwaltungsmasse setzt sich wiederum aus den aus dem verwalteten Grundeigentum des Schuldners gezogenen Nutzungen zusammen (vgl. , ZVG, 7. Aufl., § 155 Rz. 4 f.; in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 155 Rz. 1). Der bei einer Unzulänglichkeit der Masse zunächst für die Vergütung haftende Gläubiger kann den Schuldner hierfür nach § 788 ZPO in Anspruch nehmen. Im Ergebnis hätte der Schuldner mittelbar durch Einbuße an Masse oder unmittelbar durch Haftung gegenüber dem Gläubiger eine Vergütung für die Auskunft zu zahlen, die ihm aber nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO (vorbehaltlich der in Satz 2 der Vorschrift bestimmten Ausnahmen) nicht abverlangt werden darf.

Rz. 26

ee) § 788 ZPO lässt sich auch nicht als (verdeckte) Abweichung von Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO verstehen. Allerdings können die Mitgliedstaaten nach Art. 23 Abs. 1 Buchstabe j DS-GVO für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche - wozu die Zwangsverwaltung als eine Form der Zwangsvollstreckung gehört - in bestimmten Grenzen die Pflichten und Rechte in den Art. 12 bis 22 DS-GVO beschränken. Sie könnten dazu auch bestehende Regelungen entsprechenden Inhalts aufrechterhalten. Nach dem Erwägungsgrund 41 zur Datenschutz-Grundverordnung müssten abweichende neue oder aufrechterhaltene bestehende Regelungen aber nicht nur selbst klar und präzise sein; auch ihre Anwendbarkeit für die Rechtsunterworfenen muss vorhersehbar sein. Danach lässt sich § 788 ZPO nicht als Beschränkung von Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO verstehen. Die Norm befasst sich nicht mit Datenschutzauskünften; sie regelt vielmehr allgemein die Pflicht zur Haftung von Kosten der Zwangsvollstreckung. Welche Kosten von den mit der Zwangsvollstreckung befassten Organen abgerechnet werden dürfen, bestimmt sich nicht nach § 788 ZPO, sondern nach den insoweit einschlägigen speziellen Vorschriften, im Fall der Zwangsverwaltung nach §§ 152 f. ZVG und der Zwangsverwaltervergütungsverordnung, die keine Regelung zur Kostenpflichtigkeit von Datenschutzauskünften nach Art. 15 DS-GVO im Rahmen einer Zwangsverwaltung enthalten. Ist die Festsetzung einer Vergütung danach oder - wie hier - nach einer europäischen Verordnung ausgeschlossen, führt auch § 788 ZPO nicht zu einer anderen Bewertung.

IV.

Rz. 27

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Das steht einer Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse v. 15.3.2007 - V ZB 117/06, ZfIR 2008, 72 Rz. 9; v. 26.4.2012 - V ZB 155/11 NJW-RR 2012, 979 Rz. 11). Aus dem gleichen Grund ist die von dem Beschwerdegericht getroffene Entscheidung aufzuheben, die außergerichtlichen Kosten des Schuldners der Staatskasse aufzuerlegen. § 91 ZPO, auf den das Beschwerdegericht seine Entscheidung gestützt hat, sieht eine solche Kostenanlastung nicht vor; die Vorschrift ist im vorliegenden Verfahren mangels kontradiktorischen Charakters des Verfahrens zudem nicht anwendbar. Die Aufhebung erfolgt nach § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen und ohne Beschränkung durch das auf die Kostenentscheidung nicht anwendbare Verbot einer reformatio in peius (dazu: BGH, Beschl. v. 19.7.1984 - X ZB 20/83, BGHZ 92, 137, 139 und Urt. v. 9.2.1993 - XI ZR 88/92 NJW 1993, 1260, 1261; BAGE 26, 320, 333; , ZPO, 18. Aufl., § 308 Rz. 24).

 

Fundstellen

Haufe-Index 14787855

NJW 2021, 10

NJW 2021, 9

NWB 2021, 2800

NJW-RR 2021, 1418

NZM 2022, 187

WM 2021, 1803

ZfIR 2021, 548

DZWir 2022, 122

MDR 2021, 1355

NZI 2021, 1032

NZI 2021, 7

ZInsO 2021, 2049

NJW-Spezial 2021, 642

ZD 2021, 20

ZD 2021, 690

RDi 2021, 623

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