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BGH Beschluss vom 15.07.2010 - IX ZB 269/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Restschuldbefreiung. Versagung. Antrag Insolvenzgläubiger. Antragsrücknahme bis Rechtskraft der Entscheidung. Entscheidung Vorinstanzen wirkungslos. Zuständiges Gericht

 

Leitsatz (amtlich)

a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann bis zum Eintritt der Rechtskraft der über ihn ergangenen Entscheidung zurückgenommen werden.

b) Die Rücknahme des Versagungsantrags ist gegenüber demjenigen Gericht zu erklären, bei dem das durch ihn eingeleitete Verfahren anhängig ist.

c) Mit Rücknahme des Versagungsantrags werden die über ihn ergangenen Entscheidungen wirkungslos.

d) Die Feststellung, dass ein die Restschuldbefreiung versagender Beschluss durch die Rücknahme des Versagungsantrags wirkungslos geworden ist, ist bei demjenigen Gericht zu beantragen, dem gegenüber die Antragsrücknahme zu erklären war.

 

Normenkette

InsO § 290; ZPO § 269 Abs. 3-4

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Beschluss vom 23.11.2009; Aktenzeichen 6 T 705/09)

AG Wuppertal (Beschluss vom 15.09.2009; Aktenzeichen 145 IN 248/03)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Wuppertal vom 23.11.2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Über das Vermögen des Schuldners wurde am 18.3.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Schlusstermin am 2.4.2009 beantragte die weitere Beteiligte zu 2) (fortan: Gläubigerin) unter Bezugnahme auf Berichte des weiteren Beteiligten zu 1) (fortan: Verwalter) die Versagung der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner Vermögensgegenstände (Bargeld i.H.v. 27.100 EUR sowie eine Sammlung von Rundfunk- und Fernsehgeräten) verschwiegen habe. Mit Beschluss vom 15.9.2009 hat das Insolvenzgericht antragsgemäß entschieden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist mit Beschluss des LG vom 23.11.2009 zurückgewiesen worden. Der Beschluss ist dem Schuldner am 26.11.2009 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 4.12.2009, das an das Amts- und an das LG gerichtet war und am 5.12.2009 in der gemeinsamen Posteingangsstelle beider Gerichte eingegangen ist, hat die Gläubigerin den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgenommen. Am 8.12.2009 hat der Schuldner Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen eingelegt. Hilfsweise hat er beantragt festzustellen, dass der amtsgerichtliche Beschluss über die Versagung der Restschuldbefreiung wirkungslos geworden ist und das Restschuldbefreiungsversagungsverfahren erledigt ist. Am 28.12.2009 hat er beim LG beantragt festzustellen, dass diese Entscheidungen gegenstandslos geworden seien und das Verfahren sich erledigt habe. Dieser Antrag ist noch nicht beschieden worden.

II.

Rz. 2

1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Nachdem die Gläubigerin ihren Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgenommen hatte, gab es keine Entscheidung mehr, die im Rechtsmittelwege angefochten werden konnte.

Rz. 3

a) Das auf eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO gerichtete Verfahren findet, wie sich aus § 290 Abs. 1 InsO ergibt, nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers statt. Ohne einen solchen Antrag darf das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung auch dann nicht von Amts wegen versagen, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen eines Versagungsgrundes offensichtlich vorliegen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.3.2003 - IX ZB 388/02, NZI 2003, 389, 391). Der Antrag stellt damit eine Verfahrensvoraussetzung dar.

Rz. 4

b) Der Antrag muss bis zum rechtskräftigen Abschluss des durch ihn eingeleiteten Verfahrens aufrechterhalten bleiben (vgl. etwa LG Dresden ZInsO 2007, 557, 558; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 290 Rz. 4; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 2. Aufl., § 290 Rz. 6; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl., § 290 Rz. 5a; Wenzel, in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rz. 5; vgl. auch LG Krefeld ZVI 2008, 86 zur Rücknahme eines Versagungsantrags nach § 298 InsO). Aus der Kommentierung von Stephan (MünchKomm/InsO, 2. Aufl., § 290 Rz. 15, in der es heißt, der Antrag könne "bis zu dem Beschluss über die Ankündigung oder Versagung der Restschuldbefreiung" zurückgenommen werden, ergibt sich nicht ohne Weiteres das Gegenteil. Sollte hier gemeint sein, dass bereits der Erlass, nicht erst die Rechtskraft des betreffenden Beschlusses eine Rücknahme ausschließe, fehlt dafür jede Begründung. Eine § 13 Abs. 2 InsO entsprechende Regelung, welche die Rücknahme eines Eröffnungsantrages nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbietet, enthalten die §§ 286 ff. InsO nicht. Auch systematische Gründe stehen einer Antragsrücknahme bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versagungsantrag nicht entgegen. § 13 Abs. 2 InsO enthält, soweit er eine Rücknahme des Eröffnungsantrags bereits mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses ausschließt, eine Ausnahmebestimmung, welche die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs aus Gründen der Rechtssicherheit wegen der Wirkungen der Eröffnung auch gegenüber Dritten für erforderlich hielt (vgl. BT-Drucks. 12/2443, 115). Das Versagungsverfahren ist insoweit nicht vergleichbar. Der Beschluss über die Ankündigung oder die Versagung der Restschuldbefreiung wird erst veröffentlicht, wenn er rechtskräftig geworden ist (§ 289 Abs. 2 Satz 3 InsO).

Rz. 5

c) Die Rücknahme des Versagungsantrags war auch im Übrigen wirksam. Sie ist insb. ggü. dem LG als demjenigen Gericht erklärt worden, bei dem das Verfahren bis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde - die erst nach Zugang der Rücknahme bei Gericht erfolgt ist - anhängig war. Anwaltlicher Vertretung bedurfte es nicht.

Rz. 6

d) Mit der Rücknahme des Versagungsantrags sind die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos geworden, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Ein Rechtsmittel, das mit dem Ziel der Aufhebung der wirkungslosen Entscheidungen eingelegt wird, ist unzulässig (vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 269 Rz. 45; Becker-Eberhard in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl., § 269 Rz. 37; Wieczorek/Assmann, ZPO, 3. Aufl., § 269 Rz. 22; jeweils zur Klagerücknahme nach § 269 ZPO). Jedenfalls dann, wenn - wie hier - zwischen den Beteiligten (der Gläubigerin und dem Schuldner) kein Streit über die Wirksamkeit der Antragsrücknahme besteht, ist ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht ersichtlich.

Rz. 7

2. Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen infolge der Rücknahme gegenstandslos geworden sind, ist im hier gegebenen Fall der Einlegung der Rechtsbeschwerde erst nach Rücknahme des Versagungsantrags gleichfalls unzulässig. Der Antrag entsprechend § 269 Abs. 4 ZPO ist bei demjenigen Gericht zu stellen, dem gegenüber die Rücknahme zu erklären war (vgl. Roth in Stein/Jonas, a.a.O., Rz. 60).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2372705

DStR 2010, 1994

EBE/BGH 2010

NJW-RR 2010, 1496

WM 2010, 1662

DZWir 2010, 481

MDR 2010, 1080

NZI 2010, 780

ZInsO 2010, 1495

InsbürO 2010, 400

NJW-Spezial 2010, 693

ZVI 2010, 400

FMP 2010, 169

VIA 2010, 77

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