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BGH Beschluss vom 15.05.2014 - IX ZR 287/12

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Leitsatz (amtlich)

Die Unterbrechung des Rechtsstreits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptpartei tritt auch ein, wenn diese durch einen Streithelfer, der dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetreten ist, unterstützt wird.

 

Normenkette

ZPO § 240

 

Verfahrensgang

OLG München (Entscheidung vom 06.11.2012; Aktenzeichen 5 U 3031/10)

LG München II (Entscheidung vom 23.04.2010; Aktenzeichen 5 O 5653/08)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten durch Beschluss des AG Wolfratshausen - Insolvenzgericht - vom 30.12.2013 gem. § 240 ZPO unterbrochen ist; diese Unterbrechung erstreckt sich auch auf die durch den Streithelfer der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde.

 

Gründe

Rz. 1

Die Unterbrechung des Rechtsstreits gem. § 240 Satz 1 ZPO bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptpartei tritt auch ein, wenn diese durch einen Streithelfer, der dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetreten ist, unterstützt wird. Die Unterbrechung wirkt entsprechend auf das Beteiligungsverhältnis des Nebenintervenienten und macht dessen Handeln in gleicher Weise unwirksam wie das der unterstützten Partei (Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 67 Rz. 80).

Rz. 2

Aufgenommen werden kann der Rechtsstreit bei Unterbrechung wegen eines in der Person der Hauptpartei liegenden Grundes nur durch diese, denn andernfalls hätte die infolge des Unterbrechungsgrundes nicht handlungsfähige Hauptpartei keine Möglichkeit der Aufnahme zu widersprechen (vgl. BGH, Urt. v. 11.2.2010 - VII ZR 225/07, ZInsO 2010, 588 Rz. 23 ff.; Wieczorek/Schütze/Mansel, a.a.O., Rz. 81).

Rz. 3

Ausgeschlossen ist eine Aufnahme des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde durch den Nebenintervenienten auch im Hinblick darauf, dass es sich bei der Forderung der Klägerin um eine Insolvenzforderung handelt, welche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten gem. § 87 InsO nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgt werden kann. Danach kommt eine Aufnahme des Rechtsstreits erst nach Durchführung des Anmeldungs- und Prüfungsverfahrens der §§ 175 ff. InsO in Betracht. Erfolgen könnte die Aufnahme im Fall ihres Bestreitens in diesem Verfahren nach § 180 Abs. 2 InsO; im Fall des Widerspruchs der Schuldnerin wäre auch eine Aufnahme nach § 184 Abs. 2 InsO möglich (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 240 Rz. 13 f.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 6930781

EBE/BGH 2014

WM 2014, 1141

ZIP 2014, 1304

DZWir 2014, 552

JZ 2014, 454

MDR 2014, 794

NJ 2014, 4

NZI 2014, 6

ZInsO 2014, 1232

AA 2014, 146

Mitt. 2014, 347

PAK 2014, 127

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