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BGH Beschluss vom 15.04.2010 - IX ZB 49/07

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Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 02.03.2007; Aktenzeichen 86 T 121/07)

AG Berlin-Charlottenburg (Entscheidung vom 29.01.2007; Aktenzeichen 105 IN 1567/02)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. März 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Rz. 2

1. Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, „ob die Heilung eines bereits begangenen Verstoßes gegen die Obliegenheiten §§ 290 ff InsO durch den Schuldner, gegebenenfalls erst unter dem Druck eines Versagungsverfahrens, möglich ist,” ist hinsichtlich der hier einschlägigen Bestimmung des § 296 Abs. 2 InsO durch die Senatsentscheidung vom 14. Mai 2009 (IX ZB 116/08, WM 2009, 1292, 1293 Rn. 15) geklärt. Eine Divergenz zu dieser Entscheidung liegt aber nicht vor, weil die erstinstanzlich abgegebene Auskunft des Schuldners vom 20. Juni 2006 mit der im Beschwerderechtszug vorgelegten Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten vom 18. September 2006 inhaltlich übereinstimmt. Die letztgenannte Erklärung hat allenfalls dazu gedient, dem Beschwerdegericht von der Richtigkeit der bisherigen Erklärung des Schuldners Gewissheit zu verschaffen.

Rz. 3

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2833409

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